der Fassung der Bekanntmachung vom
2 Satz 1 werden die Worte „der Wohnungsentschädigung“ durch die Worte „des Familienzuschlags“ ersetzt. 2. § 8 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa)
Buchstabe a werden nach dem Wort „Zuwendungen“ die Worte „des Bundesbesoldungsgesetzes
der jeweils geltenden Fassung“ eingefügt.
der am
5. § 12 wird wie folgt geändert: a)
Absatz 2 Satz 3 Nr. 1 wird das Wort „ruhegehaltsfähigen“ durch das Wort „ruhegehaltfähigen“ ersetzt. b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt: „
der am
Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „ruhegehaltsfähigen“ durch das Wort „ruhegehaltfähigen“ ersetzt. b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa)
Satz 1 wird das Wort „Ruhegehaltsfähige“ durch das Wort „Ruhegehaltfähige“ ersetzt. bb) Satz 2 wird wie folgt neu gefasst: „Ruhegehaltfähige Amtsbezüge sind das Amtsgehalt und der Familienzuschlag nach § 8 Abs. 2 Buchst. b mit der Maßgabe, dass der Familienzuschlag nur bis zur Stufe 1 zu berücksichtigen ist.“ cc)
den Sätzen 4, 5 und 6 wird jeweils das Wort „ruhegehaltsfähigen“ durch das Wort „ruhegehaltfähigen“ ersetzt. dd) Satz 8 wird gestrichen. 7.
8.
1 Satz 1 und 2 werden die Worte „der Wohnungsentschädigung“ jeweils durch die Worte „des Familienzuschlags“ ersetzt. 9.
1 Satz 1 wird das Wort „ernannt“ durch das Wort „berufen“ ersetzt. 10. § 21 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa)
Satz 1 werden die Worte „die Wohnungsentschädigung“ durch die Worte „der Familienzuschlag“ ersetzt. bb) Satz 2 wird wie folgt neu gefasst: „Dabei ist ein nach den für die Versorgungsempfänger des Freistaates geltenden Vorschriften zustehender Unterschiedsbetrag sowohl
den Betrag der früheren als auch der neuen Bezüge einzubeziehen.“
der am 1. Januar 1999 geltenden Fassung erfassten Beschäftigung oder Tätigkeit, gilt für das Zusammentreffen von solchen Einkünften mit Versorgungsbezügen § 53 des Beamtenversorgungsgesetzes
der am 1. Januar 1999 geltenden Fassung entsprechend.“ 11.
1 werden das Komma, das Wort „Amtsentschädigungen“ und die Worte „und der parlamentarischen Staatssekretäre“ gestrichen. 12. § 27 wird wie folgt geändert: a) Im bisherigen Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung „
Absatz 1 werden die Absatzbezeichnung „
der vom
-Kraft-Treten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen. Artikel 3 Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des auf seine Verkündung folgenden Monats
Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden. Dresden, den 4. Mai 2000 Der Landtagspräsident Erich Iltgen Der Ministerpräsident Prof. Dr. Kurt Biedenkopf Der Staatsminister der Justiz Steffen Heitmann
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.