Artikel 1Änderungen des Kreisgebietsreformgesetzes Das Sächsische Gesetz zur Kreisgebietsreform (Kreisgebietsreformgesetz – Sächs
KrGebRefG ) vom 24. Juni 1993 (SächsGVBl. S. 549) wird wie folgt geändert: 1.
§ 1
werden nach dem Wort „Görlitz“ das Wort „Hoyerswerda“, nach den Worten „Leipziger Land“ die Worte „Meißen-Radebeul“ und nach dem Wort „Westerzgebirgskreis“ die Worte „Westlausitz-Dresdner Land“ eingefügt. 2. § 3 wird wie folgt geändert:
- a)Die bisherige Nummer 2 Buchst. d wird Nummer 2 Buchst. c.
- b)Nach Nummer 8 wird folgende Nummer eingefügt: „9. Der Landkreis Meißen-Radebeul mit Sitz des Landratsamtes
Meißen; ihm gehören an:
- a)alle Gemeinden des bisherigen Landkreises Meißen,
- b)vom bisherigen Landkreis Dresden die Gemeinden Altfranken Cossebaude Großdittmannsdorf Mobschatz Moritzburg Radebeul Radeburg Reichenberg Steinbach Promnitztal,
- c)vom bisherigen Landkreis Freital die Gemeinden Helbigsdorf-Blankenstein Wilsdruff.“.
- c)Nach Nummer 13 Buchst. c wird folgender Buchstabe eingefügt: „
- d)vom bisherigen Landkreis Hoyerswerda die Gemeinde Uhyst,“.
- d)Nach Nummer 16 Buchst. c wird folgender Buchstabe eingefügt: „
- d)vom bisherigen Landkreis Dresden die Gemeinde Schönfeld-Weißig.“.
- e)Nach Nummer 20 wird folgende Nummer eingefügt: „21. Der Landkreis Westlausitz-Dresdner Land mit Sitz des Landratsamtes
Kamenz; ihm gehören an:
- a)alle Gemeinden des bisherigen Landkreises Kamenz,
- b)vom bisherigen Landkreis Dresden die Gemeinden Arnsdorf b. Dresden Fischbach Großerkmannsdorf Hermsdorf Langebrück Lomnitz Medingen Ottendorf-Okrilla Radeberg Schönborn b. Radeberg Ullersdorf b. Radeberg Wachau b. Radeberg Wallroda Weixdorf,
- c)vom bisherigen Landkreis Bischofswerda die Gemeinden Bretnig-Hauswalde Großröhrsdorf Kleinröhrsdorf Lichtenberg Ohorn Pulsnitz,
- d)alle Gemeinen des bisherigen Landkreises Hoyerswerda mit Ausnahme der Gemeinden Hoyerswerda Uhyst.". 3.
§ 5werden die Worte „nach § 2" gestrichen.
4.
§ 5
werden
der linken Spalte der Aufzählung nach dem Wort „Dippoldiswalde“ das Wort „Dresden“, nach den Worten „Hohenstein-Ernstthal“ die Worte „Hoyerswerda“ und darunter „Kamenz“ und nach dem Wort „Marienberg“ das Wort „Meißen“ eingefügt;
der rechten Spalte der Aufzählung werden nach der erstmaligen Nennung des Wortes „Weißeritzkreis“ die Worte „Meißen-Radebeul“, nach der drittmaligen Nennung der Worte „Chemnitzer Land“ die Worte „Westlausitz-Dresdner Land“ und darunter „Westlausitz-Dresdner Land“ und nach der erstmaligen Nennung der Worte „Mittlerer Erzgebirgskreis“ die Worte „Meißen-Radebeul“ eingefügt. 5. § 22 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt: „
(3)Abweichend von Absatz 1 Sätze 1 und 2 wird der neugebildete Landkreis Meißen-Radebeul Gewährträger der Kreissparkassen Dresden und Meißen. Er vereinigt diese Sparkassen spätestens bis zum 1. Januar 1997 zu einer Sparkasse.“ b) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt: „
(4)Abweichend von Absatz 1 Sätze 1 und 2 bilden der Landkreis Westlausitz-Dresdner Land und die Kreisfreie Stadt Hoyerswerda einen Zweckverband als Gewährträger einer gemeinsamen Sparkasse. Dazu werden die Kreissparkassen Hoyerswerda und Kamenz spätestens bis zum
- Januar 1997 vereinigt.“. Artikel 12 Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 1994 § 38 Abs. 2 des Gesetzes über einen Finanzausgleich mit den Gemeinden und Landkreisen 1994 im Freistaat Sachsen (Finanzausgleichsgesetz 1994 – FAG 1994) vom
- Dezember 1993 (SächsGVBl. S. 1269), geändert durch Gesetz vom
- Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1342), tritt mit Wirkung vom
- August 1994 außer Kraft. Artikel 13 Änderung des Landesplanungsgesetzes; Übergangsregelung
(1)Das Gesetz zur Raumordnung und Landesplanung des Freistaates Sachsen (Landesplanungsgesetz – SächsLPlG ) vom
- Juni 1992 (SächsVB1.S. 259), geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom
- Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1261), wird wie folgt geändert:
- § 19 Abs. 2 Nr. 1 erhält folgende Fassung: „
- der Regionale Planungsverband „Oberes Elbtal/Osterzgebirge“ für das Gebiet der Kreisfreien Stadt Dresden sowie der Landkreise Meißen-Radebeul, Riesa-Großenhain, Sächsische Schweiz und Weißeritzkreis,".
- § 19 Abs. 2 Nr. 2 erhält folgende Fassung: „
- der Regionale Planungsverband „Oberlausitz-Niederschlesien“ für das Gebiet der Kreisfreien Städte Görlitz und Hoyerswerda sowie der Landkreise Bautzen, Niederschlesischer Oberlausitzkreis, Löbau-Zittau und Westlausitz-Dresdner Land,“.
(2)Eine Neukonstituierung der Verbandsversammlungen der Regionalen Planungsverbände findet nicht statt. Die nach Artikel 4 Abs. 1 gewählten Landräte sind mit Beginn ihrer Amtszeit (Artikel 5 Abs. 1) Nachfolger der Landräte der aufgelösten Landkreise
den Verbandsversammlungen der Regionalen Planungsverbände. Die durch die Kreistage der aufgelösten Landkreise
die Verbandsversammlungen der Regionalen Planungsverbände entsandten gewählten Verbandsräte bleiben bis zum Ende der Amtszeit der durch die am 12. Juni 1994 gewählten Kreistage gewählten Verbandsräte im Amt. Für Verbandsräte, die entgegen § 20 Abs. 3 Satz 1 SächsLPlG ihren Hauptwohnsitz nicht seit mindestens sechs Monaten
der Planungsregion haben, deren Verbandsversammlung sie angehören, findet eine Nachwahl statt. Die Kreisfreie Stadt Hoyerswerda entsendet entsprechend dem Landesplanungsgesetz ihre Verbandsräte
die Verbandsversammlung. Für die durch den aufzulösenden Landkreis Hoyerswerda gewählten Verbandsräte, die ihren Hauptwohnsitz
der Stadt Hoyerswerda haben, findet durch den Landkreis Westlausitz-Dresdner Land eine Nachwahl statt. Artikel 14 Änderung des Kulturraumgesetzes Die Anlage des Gesetzes über die Kulturräume
Sachsen (Sächsisches Kulturraumgesetz – SächsKRG ) vom
- Januar 1994 (SächsGVBl.
- 175), geändert durch Gesetz vom
- Mai 1994 (SächsGVBl. S. 1016), wird wie folgt geändert: 1.
Ziffer 6 Nr. 1 werden die Worte „Meißen-Dresden“ durch die Worte „Meißen-Radebeul“ ersetzt. 2.
Ziffer 8 Nr. 6 wird das Wort „Westlausitzkreis“ durch die Worte „Westlausitz-Dresdner Land“ ersetzt.