Obsah (5)
Artikel 1§ 1§ 3§ 5§ 22Artikel 1Änderungen des Kreisgebietsreformgesetzes Das Sächsische Gesetz zur Kreisgebietsreform (Kreisgebietsreformgesetz – Sächs
KrGebRefG ) vom
- Juni 1993 SächsGVBI. S. 549), geändert durch Artikel 1 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Kreisgebietsreformgesetzes und anderer kommunalrechtlicher Vorschriften (
- Kreisgebietsreformänderungsgesetz –
- KGRÄndG) vom
- September 1995 (SächsGVBl. S. 281), wird wie folgt geändert: 1.
§ 1wird die Zahl „23" gestrichen.
Nach den Worten „Torgau-Oschatz“ wird das Wort „Vogtlandkreis“ eingefügt. 2.
§ 3wird nach Nummer 18 folgende Nummer eingefügt: „18a.
Der Landkreis Vogtlandkreis mit Sitz des Landratsamtes
Plauen; ihm gehören an:
- a)alle Gemeinden des bisherigen Landkreises Auerbach,
- b)alle Gemeinden des bisherigen Landkreises Klingenthal,
- c)alle Gemeinden des bisherigen Landkreises Oelsnitz,
- d)alle Gemeinden des bisherigen Landkreises Plauen,
- e)alle Gemeinden des bisherigen Landkreises Reichenbach.“. 3.
§ 5
werden
der linken Spalte der Aufzählung nach dem Wort „Aue“ das Wort „Auerbach“, vor den Worten „Leipzig-Land“ das Wort „Klingenthal“, nach dem Wort „Niesky“ das Wort „Oelsnitz“, nach dem Wort „Pirna“ die Worte „Plauen“ und darunter „Reichenbach“ eingefügt;
der rechten Spalte der Aufzählung wird nach der erstmaligen Nennung des Wortes „Westerzgebirgskreis“, vor der drittmaligen Nennung der Worte „Leipziger Land“, nach der zweitmaligen Nennung der Worte „Niederschlesischer Oberlausitzkreis“, nach der erstmaligen Nennung der Worte „Sächsische Schweiz“ und vor der zweitmaligen Nennung der Worte „Riesa-Großenhain“ jeweils das Wort „Vogtlandkreis“ eingefügt. 4.
§ 22wird nach Absatz 4 folgender Absatz eingefügt: „
(4a)Abweichend von Absatz 1 Sätze 1 und 2 bilden der Landkreis Vogtlandkreis sowie die Kreisfreie Stadt Plauen einen Zweckverband als Gewährträger einer gemeinsamen Sparkasse. Dazu werden die Kreissparkassen Auerbach, Klingenthal, Oelsnitz und Reichenbach sowie die Stadt- und Kreissparkasse Plauen spätestens bis zum 1. Januar 1997 vereinigt.“. Artikel 8 Änderung des Landesplanungsgesetzes; Übergangsregelung
(1)Das Gesetz zur Raumordnung und Landesplanung des Freistaates Sachsen (Landesplanungsgesetz – SächsLPlG ) vom
- Juni 1992 (SächsGVBl. S. 259), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom
- September 1995 (SächsGVBl. S. 281), wird wie folgt geändert: § 19 Abs. 2 Nr. 5 erhält folgende Fassung: „
- Der Regionale Planungsverband „Südwestsachsen“ für das Gebiet der Kreisfreien Städte Plauen und Zwickau sowie der Landkreise Aue-Schwarzenberg, Vogtlandkreis und Zwickauer Land.“
(2)Eine Neukonstituierung der Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Südwestsachsen findet nicht statt. Der nach Artikel 4 Abs. 1 gewählte Landrat ist mit Beginn seiner Amtszeit (Artikel 5 Abs. 1 ) Nachfolger der Landräte der aufgelösten Landkreise
der Verbandsversammlung. Die durch die Kreistage der aufgelösten Landkreise
die Verbandsversammlung entsandten gewählten Verbandsräte bleiben bis zum Ende der Amtszeit der durch die am 12. Juni 1994 gewählten Kreistage gewählten Verbandsräte im Amt. Artikel 9 Änderung des Kulturraumgesetzes Die Anlage des Gesetzes über die Kulturräume
Sachsen (Sächsisches Kulturraumgesetz – SächsKRG ) vom
- Januar 1994 (SächsGVBl. S. 175), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom
- September 1995 (SächsGVBl. S. 281), wird wie folgt geändert: 1.
Ziffer 1 Nr. 1 wird das Wort „Göltzschtalkreis“ durch das Wort „Vogtlandkreis“ ersetzt. 2.
Ziffer 1 Nr. 2 wird das Wort „Elstertalkreis“ durch die Worte „Stadt Plauen“ ersetzt. 3. Ziffer 1 Nr. 3 wird gestrichen.