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Sächsisches Gesetz zur Ausführung des Vermögensgesetzes

Sächsisches Gesetz zur Ausführung des Vermögensgesetzes (SächsAGVermG) Vom

  1. August 2000 Rechtsbereinigt mit Stand vom
  2. März 2012 Der Sächsische Landtag hat am
  3. Juli 2000 das folgende Gesetz beschlossen: § 1 Zuständigkeit

(1)1 Der Vollzug
  1. des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen ( Vermögensgesetz – VermG ) in der Fassung der Bekanntmachung vom
  2. Dezember 1998 (BGBl. I S. 4026), in der jeweils geltenden Fassung,
  3. des Gesetzes über die Entschädigung nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen ( Entschädigungsgesetz – EntschG ) vom
  4. September 1994 (BGBl. I S. 2624, 1995 I S. 110), zuletzt geändert durch Artikel 7 § 1 des Gesetzes vom
  5. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242, 1252), in der jeweils geltenden Fassung,
  6. des Gesetzes über staatliche Ausgleichsleistungen für Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage, die nicht mehr rückgängig gemacht werden können ( Ausgleichsleistungsgesetz – AusglLeistG ) vom
  7. September 1994 (BGBl. I S. 2624, 2628), in der jeweils geltenden Fassung sowie
  8. weiterer Rechtsvorschriften obliegt, soweit diese den Ämtern zur Regelung offener Vermögensfragen Aufgaben zuweisen, bis zum
  9. Dezember 2000 den Landkreisen und Kreisfreien Städten als Pflichtaufgabe nach Weisung. 2 Das Weisungsrecht ist nicht beschränkt.
(2)Ab
  1. August 2008 obliegt der Vollzug der in Absatz 1 bezeichneten Aufgaben
  2. der Kreisfreien Stadt Chemnitz für das Gebiet der Kreisfreien Stadt Chemnitz und für das Gebiet des Erzgebirgskreises, des Vogtlandkreises, des Landkreises Zwickau sowie des Landkreises Mittelsachsen mit Ausnahme der Gemeinden Bockelwitz, Döbeln, Ebersbach, Großweitzschen, Hartha, Leisnig, Mochau, Niederstriegis, Ostrau, Roßwein, Waldheim, Zschaitz-Ottewig, Ziegra-Knobelsdorf,
  3. der Kreisfreien Stadt Dresden für das Gebiet der Kreisfreien Stadt Dresden und für das Gebiet des Landkreises Görlitz, des Landkreises Bautzen, des Landkreises Meißen sowie des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge und
  4. der Kreisfreien Stadt Leipzig für das Gebiet der Kreisfreien Stadt Leipzig und für das Gebiet des Landkreises Leipzig, des Landkreises Nordsachsen sowie der Gemeinden Bockelwitz, Döbeln, Ebersbach, Großweitzschen, Hartha, Leisnig, Mochau, Niederstriegis, Ostrau, Roßwein, Waldheim, Zschaitz-Ottewig und Ziegra-Knobelsdorf als Weisungsaufgaben.
(3)(aufgehoben)
(4)Mit dem Übergang der Zuständigkeit werden die bei den bisher zuständigen Ämtern zur Regelung offener Vermögensfragen noch anhängigen Verfahren von den Ämtern in den in Absatz 2 bezeichneten Kreisfreien Städten übernommen. 1 § 2 Interkommunaler Kostenausgleich
(1)Zwischen den Kreisfreien Städten Chemnitz, Dresden und Leipzig, die Aufgaben nach § 1 wahrnehmen, und den Gebietskörperschaften, für die sie tätig werden, erfolgt ein interkommunaler Kostenausgleich; dieser wird dadurch geleistet, dass die Landkreise an die nach § 1 Abs. 2 jeweils zuständige Kreisfreie Stadt einen Kostenausgleich für jeden nach dem Vermögensgesetz , dem Entschädigungsgesetz , dem Ausgleichsleistungsgesetz sowie weiteren Rechtsvorschriften, soweit diese den Ämtern zur Regelung offener Vermögensfragen bis zum Wechsel der Zuständigkeit Aufgaben zuweisen, noch zu bearbeitenden Fall zahlen.
(2)1 Für Aufgabenübertragungen auf die Kreisfreien Städte Chemnitz, Dresden und Leipzig, die aufgrund freiwilliger Vereinbarung durch Rechtsverordnung nach § 5 bis zum
  1. Dezember 2000 wirksam werden, können die betroffenen Landkreise die Höhe des Kostenausgleichs einvernehmlich festlegen oder einen Kostenausgleich ausschließen. 2 Wird keine Bestimmung über die Kosten getroffen, beträgt der Kostenausgleich 766,94 EUR. 3 Für Zuständigkeitsübertragungen, die nach diesem Gesetz zum
  2. Januar 2001 wirksam werden, beträgt die Kostenpauschale 971,45 EUR. 4 Der Kostenausgleichsbetrag darf die tatsächliche Ersparnis einer Gebietskörperschaft, die die Aufgaben nach § 1 Abs. 1 bis zum
  3. Dezember 2000 wahrzunehmen hatte, nicht übersteigen. 5 Sie hat hierfür entsprechende Nachweise vorzulegen. 6 Die Anforderungen an diese Nachweise können durch Rechtsverordnung des Staatsministeriums des Innern festgelegt werden.
(3)1 Die mit einem Antrag angemeldeten Ansprüche nach der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 aufgeführten Rechtsvorschrift entsprechen je einem Fall im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 2 und § 2 Abs. 3 Satz 1. 2 Ein Fall für die in § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 aufgeführten Rechtsvorschriften entspricht einem Mantelbogen im Sinne der Anlage 4 der Gemeinsamen Arbeitshilfe des Bundesministeriums der Finanzen, des Bundesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen und der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen zum Entschädigungsgesetz ( EntschG ) und Ausgleichsleistungsgesetz ( AusglLeistG ). 2 § 3 Widerspruchs- und Klageverfahren 1 Sind im Zeitpunkt der Aufgabenübertragung Widerspruchs- oder Klageverfahren anhängig, tragen die Landkreise, in deren Gebiet der Ausgangsbescheid erlassen wurde, im Fall der Auferlegung die Kosten dieser Verfahren. 2 Ein Vergleich kann nur mit Zustimmung eines benannten Vertreters dieser Gebietskörperschaften, geschlossen werden. 3 Freiwillige Vereinbarungen können eine von Satz 1 und 2 abweichende Regelung vorsehen. 4 § 123 Abs. 4 SächsGemO bleibt unberührt. 3 § 4 Aufsicht
(1)1 Die Landesdirektion Sachsen übt die Fachaufsicht über die Ämter zur Regelung offener Vermögensfragen aus. 2 Dieser steht ein Beanstandungsrecht, ein Anordnungsrecht und ein Recht zur Ersatzvornahme zu; die §§ 114 bis 116 SächsGemO gelten entsprechend.
(2)Wird gegen einen Landkreis oder eine Kreisfreie Stadt in Fällen nach § 1 Abs. 1 Klage erhoben, kann diese Gebietskörperschaft sich vor den Verwaltungsgerichten durch die Landesdirektion Sachsen vertreten lassen. 4 § 5 Rechtsvorschriften 1 Das Staatsministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung abweichend von § 1 Abs. 1 die Anzahl und die Zuständigkeit der Ämter zur Regelung offener Vermögensfragen zu bestimmen. 2 Danach kann ein solches Amt auch für mehrere Kreise, Kreisfreien Städte oder mit landesweiter Zuständigkeit gebildet werden. 5 § 6 In- Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten
(1)1 Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. 2 Gleichzeitig tritt das Sächsische Gesetz zur Ausführung des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen (SächsAGVermG) vom 4. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1261) außer Kraft.
(2)1 Am
  1. Dezember 2000 treten außer Kraft:
  2. die Erste Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über die Zusammenlegung von Ämtern zur Regelung offener Vermögensfragen (VermGZuVO) vom
  3. August 1996 (SächsGVBl. S. 359),
  4. die Zweite Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über die Zusammenlegung von Ämtern zur Regelung offener Vermögensfragen (
  5. VermGZuVO) vom
  6. März 1999 (SächsGVBl. S. 187) und
  7. die Dritte Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über die Zusammenlegung von Ämtern zur Regelung offener Vermögensfragen (
  8. VermGZuVO) vom
  9. März 2000 (SächsGVBl. S. 132). 2 Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden. Dresden, den
  10. August 2000 Der Landtagspräsident Erich Iltgen Der Ministerpräsident Prof. Dr. Kurt Biedenkopf Der Staatsminister für Wirtschaft und Arbeit Dr. Kajo Schommer 1 § 1 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom
  11. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 102, 111) 2 § 2 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom
  12. Juni 2001 (SächsGVBl. S. 426), durch Artikel 2 der Verordnung vom
  13. April 2003 (SächsGVBl. S. 94) und durch Artikel 6 des Gesetzes vom
  14. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 102, 111) 3 § 3 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom
  15. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 102, 111) 4 § 4 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom
  16. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 102, 111) und durch Artikel 30 des Gesetzes vom
  17. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 144) 5 § 5 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom
  18. April 2003 (SächsGVBl. S. 94)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.