Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Änderung des Landschaftsschutzgebietes „Mulden- und Chemnitztal“ Vom 26. November 2001 Aufgrund von § 19 und § 48 Abs. 2 Nr. 1 des Sächsischen Gesetzes
über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz – SächsNatSchG ) in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Oktober 1994 (SächsGVBl. S. 1601, 1995 S. 106), zuletzt geändert durch Artikel 49 des Gesetzes vom
- Juni 2001 (SächsGVBl. S. 426, 430) wird verordnet: § 1 Änderung der Schutzvorschrift Das durch Beschluss Nr. 165/68 vom
- Juli 1968 des Rates des Bezirkes Karl-Marx-Stadt festgesetzte und durch Verwaltungsanordnung Nummer 03/90 vom
- August 1990 des Regierungsbevollmächtigten von Chemnitz erweiterte Landschaftsschutzgebiet „Mulden- und Chemnitztal“ wird wie folgt geändert: Die in § 2 näher bezeichneten Flächen auf dem Gebiet der Stadt Rochlitz im Landkreis Mittweida werden aus dem Landschaftsschutzgebiet „Mulden- und Chemnitztal“ ausgegliedert. § 2 Ausgliederungsgegenstand
(1)Ausgliederungsgegenstand sind nachfolgend aufgeführte zwölf Teilflächen: Teilflchen Teilfläche 1: Gemarkung Zaßnitz: Teilfläche 1: Gemarkung Zaßnitz: Flurstücke: 43, 44, 45, 46, 47 und Teile der Flurstücke: 21/4, 42, 58 und 63; Größe: 2,874 ha; Teilfläche 2: Gemarkung Rochlitz: Flurstück: 1006/7 Größe: 3,164 ha; Teilfläche 3: Gemarkung Rochlitz: Flurstücke: 314/3, 314/6, 314/7, 314/8, 314/9, 319/4, 319/7, 319/9, 319/10, 319/11 und Teile der Flurstücke: 314/4, 803, 810 und 816; Größe: 7,257 ha; Teilfläche 4: Gemarkung Rochlitz: Teile der Flurstücke: 824, 829/1; Größe: 3,102 ha; Teilfläche 5: Gemarkung Noßwitz: Flurstücke: 287/12, 295/2, 296/2, 297/2 und Teile der Flurstücke: 287/13, 295/1, 296/1, 297/1; Größe: 1,546 ha; Teilfläche 6: Gemarkung Königsfeld: Teile der Flurstücke: 10/2, 288/1; Größe: 2,146 ha; Teilfläche 7: Gemarkung Königsfeld: Teile der Flurstücke: 10/2, 279/1, 281/1, 281/2 und 281/3; Größe: 1,552 ha; Teilfläche 8: Gemarkung Königsfeld: Flurstücke: 455c, 455d und Teil des Flurstücks: 456; Größe: 0,254 ha; Teilfläche 9: Gemarkung Poppitz: Flurstück: 109/6; Größe: 1,896 ha; Teilfläche 10: Gemarkung Sörnzig: Flurstücke: 168, 171, 172, 176, 177, 181; Größe: 1,225 ha; Teilfläche 11: Gemarkung Gröblitz: Flurstück: 129/2 und Teile der Flurstücke: 127/5, 127/13, 128, 129/1 I und 129/1 II; Größe: 0,457 ha; Teilfläche 12: Gemarkung Köttwitzsch: Flurstück: 17/4 und Teil des Flurstücks: 17/3; Größe: 0,753 ha.
(2)1 Die ausgegliederten Teilflächen sind in je einer entsprechend nummerierten Flurkarte des Regierungspräsidiums Chemnitz vom
- November 2001 in den ungefähren Maßstäben 1 : 1 000, 1 : 2 000 oder 1 : 2 730 mit einer grünen Grenzlinie eingetragen. 2 Soweit die grüne Grenzlinie an beziehungsweise auf Flurstücksgrenzen entlang führt, bildet die Flurstücksgrenze die Grenze des Ausgliederungsgebietes. 3 Ansonsten bildet die äußere Grenze der grünen Linie die Grenze des Ausgliederungsgebietes. 4 Im Falle von Abweichungen zwischen der Flurstücksaufzählung nach Absatz 1 und den Darstellungen auf den Flurstückskarten ist die räumliche Bestimmung des Geltungsbereiches entsprechend den Flurstückskarten maßgebend. 5 Die Flurkarten sind Bestandteil der Verordnung. § 3 In-Kraft-Treten Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Chemnitz, den
- November 2001 Regierungspräsidium Chemnitz Noltze Regierungspräsident Flurkarten