Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Änderung des Landschaftsschutzgebietes „Mulden- und Chemnitztal“ Vom 27. März 2003 Aufgrund von § 19 und § 48 Abs. 2 Nr. 1 des Sächsischen Gesetzes übe
r Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz – SächsNatSchG ) in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Oktober 1994 (SächsGVBl. S. 1601, 1995 S. 106), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom
- Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 312, 313), geändert worden ist, wird verordnet: § 1 Änderung der Schutzvorschrift Das durch Beschluss Nr. 165/68 vom
- Juli 1968 des Rates des Bezirkes Karl-Marx-Stadt festgesetzte und durch Verwaltungsanordnung Nummer 03/90 vom
- August 1990 des Regierungsbevollmächtigten von Chemnitz erweiterte Landschaftsschutzgebiet „Mulden- und Chemnitztal wird wie folgt geändert: Die in § 2 näher bezeichneten Flächen auf dem Gebiet der Stadt Rochlitz und der Gemeinde Seelitz im Landkreis Mittweida werden aus dem Landschaftsschutzgebiet „Mulden- und Chemnitztal“ ausgegliedert. § 2 Ausgliederungsgegenstand 1
(1)Ausgliederungsgegenstand sind nachfolgend aufgeführte zwei Teilflächen: Teilfläche 1: Stadt Rochlitz, Gemarkung Poppitz: Flurstücke: 117/1 (teilweise), 118/1 (teilweise), 119 (teilweise), 120/3, 121/1, 122/4, 122/5 (teilweise), 122/6, 122/7, 123/2 und 124/3. 2 Diese 6,56 Hektar große Fläche befindet sich im Dreieck zwischen Kläranlage, Bundesstraße 107 und Zwickauer Mulde. 3 An diese Fläche schließt vorhandene gewerbliche Bebauung entlang der B 107 an. Teilfläche 2: Gemeinde Seelitz, Gemarkung Biesern: Teil des Flurstücks: 125/7 4 Diese zirka 0,6 Hektar große Fläche umfasst im Wesentlichen den aufgegebenen Gebäudekomplex der Verwaltung der ehemaligen Sandwerke Biesern.
(2)1 Die ausgegliederten Teilflächen sind in zwei Flurkarten des Regierungspräsidiums Chemnitz vom
- März 2003 im ungefähren Maßstab 1 : 2 000 mit einer grünen Grenzlinie eingetragen. 2 Soweit die grüne Grenzlinie an beziehungsweise auf Flurstücksgrenzen entlang führt, bildet die Flurstücksgrenze die Grenze des Ausgliederungsgebietes. 3 Ansonsten bildet die äußere Grenze der grünen Linie die Grenze des Ausgliederungsgebietes. 4 Im Falle von Abweichungen zwischen der Flurstücksaufzählung nach Absatz 1 und den Darstellungen auf den Flurstückskarten ist die räumliche Bestimmung des Geltungsbereiches entsprechend den Flurstückskarten maßgebend. 5 Die ausgegliederten Teilflächen sind außerdem in einer topografischen Übersichtskarte des Regierungspräsidiums Chemnitz vom
- März 2003 im Maßstab 1 : 25 000 mit einer grünen Grenzlinie eingetragen. 6 Die Flur- und Übersichtskarten sind Bestandteil der Verordnung. § 3 In-Kraft-Treten Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Chemnitz, den
- März 2003 Regierungspräsidium Chemnitz Noltze Regierungspräsident Flur- und Übersichtskarten