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Erste Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Änderung der Zonierung des Naturparks „Erzgebirge/Vogtland“ auf dem Gebiet der Stadt Marienberg

Erste Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Änderung der Zonierung des Naturparks „Erzgebirge/Vogtland“ auf dem Gebiet der Stadt Marienberg Vom

  1. Dezember 2003 Aufgrund von § 20 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz – SächsNatSchG ) in der Fassung der Bekanntmachung vom
  2. Oktober 1994 (SächsGVBl. S. 1601, 1995 S. 106), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom
  3. September 2003 (SächsGVBl. S. 418, 426) geändert worden ist, und § 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Bestimmung der Zuständigkeit für Änderungen der Naturparkverordnung Erzgebirge/Vogtland vom
  4. September 2002 (SächsGVBl. S. 283) wird verordnet: § 1 Änderung der Schutzvorschrift Auf den in § 2 näher dargestellten vier Flächen auf dem Gebiet der Stadt Marienberg im Mittleren Erzgebirgskreis wird die Grenze zwischen der Entwicklungszone und der Schutzzone II im Sinne von § 4 Abs. 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung über den Naturpark „Erzgebirge/Vogtland“ ( Naturparkverordnung Erzgebirge/Vogtland ) vom
  5. Mai 1996 (SächsGVBl. S. 202, 380), die zuletzt durch Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz vom
  6. Oktober 2003 (SächsGVBl. S. 684) geändert worden ist, wie folgt geändert (Umzonierung). § 2 Gegenstand der Umzonierung

(1)1 Fläche 1: Eine Fläche zwischen Weißtaubner Weg und Eisenbahngelände auf dem Gebiet der Gemarkungen Lauterbach und Marienberg wird aus der Schutzzone II in die Entwicklungszone überführt (umzoniert). 2 Diese Fläche umfasst in der Gemarkung Lauterbach folgende Flurstücke: 1124/2, 1126, 1130/1, 1130/2, 1130/3, 1131/1, 1131/3, 1146/2, 1147/3, 1147/5, 1147/7, 1147/8, 1147/9, 1147/10, 1147/11, 1154, 1154a, 1155/3, 1155/4, 1155/5, 1155/10, 1155/11, 1155/12, 1155/13, 1155/14, 1155/15, 1155/16, 1155/17, 1155/18, 1156/2, 1169/3, 1169/5, 1169/6, 1170/2, 1171/1, 1172, 1178, 1179a, 1181b, 1181c, 1181/2, 1181/5, 1181/6, 1181/7, 1181/9, 1181/10, 1233, 1233a, 1234/2, 1234/3, 1234/4, 1234/5, 1234/6, 1234/7, 1234/8, 1234/9, 1234/10, 1242/3, 1254/1. 3 Diese Fläche umfasst in der Gemarkung Marienberg folgende Flurstücke: 1290/2 (teilweise), 1292, 1293/3. 4 Die Größe der umzonierten Fläche beträgt zirka 7,2 Hektar.
(2)1 Fläche 2: Das Gewerbegebiet „Süd“ und ein westlich daran angrenzendes Gehöft auf dem Gebiet der Gemarkung Marienberg werden aus der Schutzzone II in die Entwicklungszone überführt. 2 Diese Fläche umfasst folgende Flurstücke: 972 (teilweise), 973, 975a, 977/1 (teilweise), 979/1 (teilweise), 983/1, 984/4 (teilweise), 990/1 (teilweise), 991, 1065/2 (teilweise). 3 Die Größe der umzonierten Fläche beträgt zirka 6,4 Hektar.
(3)1 Fläche 3: Wesentliche Teile des Naherholungsgebiets „Am Rätzteich“ auf dem Gebiet der Gemarkung Marienberg werden aus der Schutzzone II in die Entwicklungszone überführt. 2 Diese Fläche umfasst folgende Flurstücke: 1779/1, 1779/2, 1780, 1781, 1793 (teilweise), 1797 (teilweise), 1893 (teilweise), 1977/1, 1977/2, 1977/3, 1977/4, 1977/5, 1979/2, 1979/3. 3 Die Größe der umzonierten Fläche beträgt zirka 7,2 Hektar.
(4)1 Fläche 4: Eine Fläche zwischen dem sogenannten Reiter an der Bundesstraße 174 und der Alten Görkauer Straße/Püschelweg auf dem Gebiet der Gemarkung Marienberg wird aus der Entwicklungszone in die Schutzzone II überführt. 2 Diese Fläche umfasst folgende Flurstücke: 1011/1, 1013, 1015/1 (teilweise), 1017/4, 1017/7 (teilweise), 1041 (teilweise), 1043, 1044, 1045, 1047, 1048, 1049 (teilweise), 1050 (teilweise), 1090 (teilweise), 1091. 3 Die Größe der umzonierten Fläche beträgt zirka 28,1 Hektar.
(5)1 Die im Bereich der Flächen nach den Absätzen 1 bis 4 geänderten Naturparkgrenzen sind in den Flurkarten 1 bis 4 des Regierungspräsidiums Chemnitz vom 11. Dezember 2003 in den Maßstäben 1 : 2 000 beziehungsweise 1 : 5 000 mit einer violett gefärbten Linie eingetragen. 2 Die Nummer der Flurkarte entspricht der Nummer der jeweiligen Fläche.
(6)Die ungefähre Lage der Umzonierungsflächen ist in einer topografischen Übersichtskarte des Regierungspräsidiums Chemnitz vom 11. Dezember 2003 im Maßstab 1 : 25 000 mit einem Kreissymbol lokalisiert.
(7)Die vier Flurkarten und die Übersichtskarte sind Bestandteil dieser Verordnung. 1 § 3 In- Kraft-Treten Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Chemnitz, den
  1. Dezember 2003 Regierungspräsidium Chemnitz Noltze Regierungspräsident Flurkarten 1 beachte Verordnung vom
  2. März 2004 (SächsGVBl. S. 127)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.