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Verwaltungsvorschrift des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Durchführung der Abschlussprüfung im Beruf Tierwirt/in

Verordnung über die Berufsausbildung zum Tierwirt vom 10. März 1976 (BGBl. I S. 514), geändert durch Verordnung vom 20. Juli 1979 (BGBl. I S. 1145) und der Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz

§ 9Abs.

2 der Ausbildungsverordnung Tierwirt: Füttern, Tränken und Pflegen von Nutztieren; Zusammenstellen von Futtermischungen; Arbeitsschutz und Unfallverhütung; b) Prüfungsgebiet „Tierbeurteilung und -kennzeichnung“

§ 9Abs.

2 der Ausbildungsverordnung Tierwirt: Beurteilen von Nutztieren; Kennzeichnen und Verladen von Nutztieren; Arbeitsschutz und Unfallverhütung; c) Prüfungsgebiet „Gewinnung und Aufbereitung tierischer Produkte“

§ 9Abs.

2 der Ausbildungsverordnung Tierwirt: marktgerechte Gewinnung und Aufbereitung tierischer Produkte; Arbeitsschutz und Unfallverhütung; d) Prüfungsgebiet „Fachtechnik“

§ 9Abs.

2 der Ausbildungsverordnung Tierwirt: Instandhalten und Einsetzen von Maschinen und Geräten; Arbeitsschutz und Unfallverhütung. Die Dauer einer Arbeitsprobe je Prüfungsgebiet beträgt bis zu 80 Minuten. 2. Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in insgesamt bis zu drei Stunden jeweils eine Klausurarbeit in drei Prüfungsgebieten anfertigen und in bis zu zwanzig Minuten in dem Prüfungsgebiet mündlich geprüft werden, in dem keine schriftliche Prüfung erfolgt. Der Nachweis der Kenntnisse erfolgt in den folgenden Prüfungsgebieten: a) Prüfungsgebiet „Tierzucht/Tierheilkunde“

§ 9Abs.

3 der Ausbildungsverordnung Tierwirt: Krankheiten der Nutztiere und ihre Bekämpfung; Fortpflanzung, Züchtung, Vererbung und Rassen; Leistungsermittlung, Zuchtwerte; Lesen von Katalogen und Abstammungsnachweisen; Fachrechnen; b) Prüfungsgebiet „Tierfütterung“

§ 9Abs.

3 der Ausbildungsverordnung Tierwirt: Fütterungslehre; Futtergewinnung und -verwendung; Fachrechnen; c) Prüfungsgebiet „Tierhaltung“

§ 9Abs.

3 der Ausbildungsverordnung Tierwirt: Formen der Nutztierhaltung; Stallformen, Stallklima, verhaltensgerechte Unterbringung; Fachrechnen; gesetzliche Vorschriften für die Nutztierhaltung; Umweltbelastungen und Umweltschutz; d) Prüfungsgebiet „Betriebliche Zusammenhänge“

§ 9Abs.

3 der Ausbildungsverordnung Tierwirt: Betriebsorganisation, Betriebsfläche, Arbeitskräfte, Güter des Betriebes, Kosten wichtiger Güter des Betriebes; Fachrechnen; Aus- und Fortbildung in der Landwirtschaft, Behörden und Organisationen für die Landwirtschaft. Die Dauer einer Klausurarbeit je Prüfungsgebiet beträgt bis zu 60 Minuten.

  1. Die unter
  2. und
  3. genannten Prüfungsgebiete sind selbständig zu bewertende Prüfungsbestandteile im Sinne von § 17 Abs. 3 und 4 der Abschluss- und Umschulungsprüfungsverordnung Land- und Hauswirtschaft vom
  4. Mai
  5. Die Zusammenstellung der Prüfungsergebnisse und die Berechnung der arithmetischen Mittel für die Prüfungsteile und das Gesamtergebnis der beruflichen Abschlussprüfung hat unter Zugrundelegung des als Anlage beigefügten Bewertungsprotokolls zu erfolgen. Chemnitz, den
  6. November 2004 Regierungspräsidium Chemnitz Noltze Regierungspräsident Anlage

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.