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Verwaltungsvorschrift des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Durchführung der Abschlussprüfung im Beruf Fischwirt/in

Verordnung über die Berufsausbildung zum Fischwirt vom 16. November 1972 (BGBl. I S. 2136), geändert durch Verordnung vom 20. Juli 1979 (BGBl. I S. 1145) und der Verordnung des Regierungspräsidiums Ch

§ 9Abs.

3 der Ausbildungsverordnung Fischwirt: Fischfang/Fischhaltung einschließlich Erläutern der Unfallverhütungsvorschriften; b) Prüfungsgebiet „Netzkunde und Materialverarbeitung“

§ 9Abs.

3 der Ausbildungsverordnung Fischwirt: Netzkunde und Materialverarbeitung; einschließlich Erläutern der Unfallverhütungsvorschriften c) Prüfungsgebiet „Verkehrs- und Betriebssicherheit der Technik/Werkstoffbearbeitung“

§ 9Abs.

3 der Ausbildungsverordnung Fischwirt: Maschine auf Verkehrs- und Betriebssicherheit überprüfen und einfache Mängel beheben, Umgang mit Werkstoffen. Die Dauer einer Arbeitsprobe in den Prüfungsgebieten a und b beträgt bis zu 90 Minuten, im Prüfungsgebiet c bis zu 60 Minuten. 2. Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in insgesamt bis zu drei Stunden jeweils eine Klausurarbeit in drei Prüfungsgebieten anfertigen und in bis zu zwanzig Minuten in dem Prüfungsgebiet mündlich geprüft werden, in dem keine schriftliche Prüfung erfolgt. Der Nachweis der Kenntnisse erfolgt in den folgenden Prüfungsgebieten: a) Prüfungsgebiet „Grundlagen der Fischerei und Fischkrankheiten“

§ 9Abs.

4 der Ausbildungsverordnung Fischwirt: Grundlagen der Fischerei; Fischkrankheiten, Fischfeinde und deren Bekämpfung; Fachrechnen; b) Prüfungsgebiet „Gewässerbewirtschaftung und Hegemaßnahmen“

§ 9Abs.

4 der Ausbildungsverordnung Fischwirt: Gewässerbewirtschaftung und Hegemaßnahmen; Fachrechnen; c) Prüfungsgebiet „Fangtechnik und Motorenkunde“

§ 9Abs.

4 der Ausbildungsverordnung Fischwirt: Fangtechnik und Motorenkunde; Fachrechnen; d) Prüfungsgebiet „Betriebliche Zusammenhänge/Wirtschafts- und Sozialkunde“

§ 9Abs.

4 der Ausbildungsverordnung Fischwirt: Vermarktung; Betriebliche Zusammenhänge in der Ausbildungsstätte; Fachrechnen; Wirtschafts- und Sozialkunde. Die Dauer einer Klausurarbeit je Prüfungsgebiet beträgt bis zu 60 Minuten.

  1. Die unter
  2. und
  3. genannten Prüfungsgebiete sind selbständig zu bewertende Prüfungsbestandteile im Sinne von § 17 Abs. 3 und 4 der Abschluss- und Umschulungsprüfungsverordnung Land- und Hauswirtschaft vom
  4. Mai
  5. Die Zusammenstellung der Prüfungsergebnisse und die Berechnung der arithmetischen Mittel für die Prüfungsteile und das Gesamtergebnis der beruflichen Abschlussprüfung hat unter Zugrundelegung des als Anlage beigefügten Bewertungsprotokolls zu erfolgen. Chemnitz, den
  6. November 2004 Regierungspräsidium Chemnitz Noltze Regierungspräsident Anlage

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.