3 der Ausbildungsverordnung Fischwirt: Fischfang/Fischhaltung einschließlich Erläutern der Unfallverhütungsvorschriften; b) Prüfungsgebiet „Netzkunde und Materialverarbeitung“
3 der Ausbildungsverordnung Fischwirt: Netzkunde und Materialverarbeitung; einschließlich Erläutern der Unfallverhütungsvorschriften c) Prüfungsgebiet „Verkehrs- und Betriebssicherheit der Technik/Werkstoffbearbeitung“
3 der Ausbildungsverordnung Fischwirt: Maschine auf Verkehrs- und Betriebssicherheit überprüfen und einfache Mängel beheben, Umgang mit Werkstoffen. Die Dauer einer Arbeitsprobe in den Prüfungsgebieten a und b beträgt bis zu 90 Minuten, im Prüfungsgebiet c bis zu 60 Minuten. 2. Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in insgesamt bis zu drei Stunden jeweils eine Klausurarbeit in drei Prüfungsgebieten anfertigen und in bis zu zwanzig Minuten in dem Prüfungsgebiet mündlich geprüft werden, in dem keine schriftliche Prüfung erfolgt. Der Nachweis der Kenntnisse erfolgt in den folgenden Prüfungsgebieten: a) Prüfungsgebiet „Grundlagen der Fischerei und Fischkrankheiten“
4 der Ausbildungsverordnung Fischwirt: Grundlagen der Fischerei; Fischkrankheiten, Fischfeinde und deren Bekämpfung; Fachrechnen; b) Prüfungsgebiet „Gewässerbewirtschaftung und Hegemaßnahmen“
4 der Ausbildungsverordnung Fischwirt: Gewässerbewirtschaftung und Hegemaßnahmen; Fachrechnen; c) Prüfungsgebiet „Fangtechnik und Motorenkunde“
4 der Ausbildungsverordnung Fischwirt: Fangtechnik und Motorenkunde; Fachrechnen; d) Prüfungsgebiet „Betriebliche Zusammenhänge/Wirtschafts- und Sozialkunde“
4 der Ausbildungsverordnung Fischwirt: Vermarktung; Betriebliche Zusammenhänge in der Ausbildungsstätte; Fachrechnen; Wirtschafts- und Sozialkunde. Die Dauer einer Klausurarbeit je Prüfungsgebiet beträgt bis zu 60 Minuten.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.