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Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Änderung der Zonierung des Naturparks „Erzgebirge/Vogtland“ auf dem Gebiet der Stadt Schöneck

Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Änderung der Zonierung des Naturparks „Erzgebirge/Vogtland“ auf dem Gebiet der Stadt Schöneck Vom 11. Mai 2005 Aufgrund von § 20 des Sächsischen Gesetz

es über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz – SächsNatSchG ) in der Fassung der Bekanntmachung vom

  1. Oktober 1994 (SächsGVBl. S. 1601, 1995 S. 106), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom
  2. April 2005 (SächsGVBl. S. 121, 124) geändert worden ist und § 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Bestimmung der Zuständigkeit für Änderungen der Naturparkverordnung Erzgebirge/Vogtland vom
  3. September 2002 (SächsGVBl. S. 283) wird verordnet: § 1 Änderung der Schutzvorschrift Auf der in § 2 näher dargestellten Fläche auf dem Gebiet der Stadt Schöneck im Vogtlandkreis wird die Grenze zwischen der Entwicklungszone und der Schutzzone II im Sinne von § 4 Abs. 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung über den Naturpark „Erzgebirge/Vogtland“ ( Naturparkverordnung Erzgebirge/Vogtland ) vom
  4. Mai 1996 (SächsGVBl. S. 202, 380), die zuletzt durch Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz vom
  5. Dezember 2004 (SächsGVBl. 2005 S. 19) geändert worden ist, wie folgt geändert (Umzonierung). § 2 Gegenstand der Umzonierung

(1)
  1. Fläche um den vorhandenen Skilift am Steinbruchweg auf der Gemarkung Eschenbach wird aus der Schutzzone II in die Entwicklungszone überführt (umzoniert). Die Fläche umfasst auf der Gemarkung Eschenbach folgende Flurstücke: 585/1 teilweise, 584/1 teilweise, 583 teilweise, 582 teilweise und 581 teilweise. Die Größe der umzonierten Fläche beträgt 2,95 ha.
  2. Fläche in nördlicher Richtung an
  3. genannter Fläche angrenzend bis über den Würschnitzbach, circa 90 m östlich des oberen Herrenteiches auf der Gemarkung Schöneck wird aus der Schutzzone II in die Entwicklungszone überführt (umzoniert). Die Fläche umfasst auf der Gemarkung Schöneck folgende Flurstücke: 837/1 teilweise, 829 teilweise, 835, 834, 830, 831, 832 und
  4. Die Größe der umzonierten Fläche beträgt 1,90 ha.
  5. Fläche im Nordosten des bebauten Stadtgebietes von Schöneck an der Bahnlinie südlich der Muldenstraße, von der Bahnlinie und Gewerbegebiet eingeschlossen auf der Gemarkung Schöneck wird aus der Schutzzone II in die Entwicklungszone überführt (umzoniert). Die Fläche umfasst auf der Gemarkung Schöneck folgende Flurstücke: 2546/1, 2515, 2543/3, 2510/29 teilweise, 2499, 2500 und
  6. Die Größe der umzonierten Fläche beträgt 3,65 ha.
(2)Die geänderten Naturparkgrenzen auf den Flächen nach Absatz 1 Nrn. 1 bis 3 sind in den Flurkarten 1 bis 4 des Regierungspräsidiums Chemnitz vom 11. Mai 2005 im Maßstab 1:1 000 und 1:5 000 mit einer violett gefärbten Linie eingetragen.
(3)Die Lage im Landschaftsraum ist in einer topographischen Übersichtskarte des Regierungspräsidiums Chemnitz vom 11. Mai 2005 im Maßstab 1:25 000 mit einem Kreissymbol lokalisiert.
(4)Die vier Flurkarten und die topographische Übersichtskarte sind Bestandteil dieser Verordnung. § 3 In-Kraft-Treten Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Chemnitz, den 11. Mai 2005 Regierungspräsidium Chemnitz Noltze Regierungspräsident Übersichtskarte Flurkarte 1 Flurkarte 2 Flurkarte 3 Flurkarte 4

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.