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Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Änderung der Zonierung des Naturparks „Erzgebirge/Vogtland“ auf dem Gebiet der Gemeinde Pobershau

Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Änderung der Zonierung des Naturparks „Erzgebirge/Vogtland“ auf dem Gebiet der Gemeinde Pobershau Vom 7. März 2006 Aufgrund von § 20 des Sächsischen Ge

setzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz – SächsNatSchG ) in der Fassung der Bekanntmachung vom

  1. Oktober 1994 (SächsGVBl. S. 1601, 1995 S. 106), das zuletzt durch Gesetz vom
  2. September 2005 (SächsGVBl. S. 259) geändert worden ist und § 2 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Bestimmung der Zuständigkeiten zum Erlass und zur Änderung von Schutzgebietsverordnungen ( SchutzgebZuÜbVO ) vom
  3. November 2005 (SächsGVBl. S. 314) wird verordnet: § 1 Änderung der Schutzvorschrift Auf den in § 2 näher dargestellten Flächen auf dem Gebiet der Gemeinde Pobershau im Mittleren Erzgebirgskreis wird die Grenze zwischen der Entwicklungszone und der Schutzzone II im Sinne von § 4 Abs. 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung über den Naturpark „Erzgebirge/Vogtland“ ( Naturparkverordnung Erzgebirge/Vogtland ) vom
  4. Mai 1996 (SächsGVBl. S. 202, 380), die zuletzt durch Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz vom
  5. Mai 2005 (SächsGVBl. S. 221) geändert worden ist, geändert (Umzonierung). § 2 Gegenstand der Umzonierung

(1)Gemarkung Pobershau
  1. Nachfolgend aufgeführte Flächen werden aus der Schutzzone II in die Entwicklungszone überführt: 1.1 1 Fläche südöstlich der Bergstraße vom Abzweig Steinbruchweg in östliche Richtung über den Höhenweg und Katzensteinweg. 2 Diese Fläche umfasst folgende Flurstücke: 334a teilweise, 335a teilweise, 337/2 teilweise, 337/3 teilweise, 348 teilweise, 349/1, 349/2, 375/1, 375/3 teilweise, 383/1 teilweise, 383/2, 383/3, 383/4, 392a, 393 teilweise, 518/2 teilweise und 524/1 teilweise. 3 Die Größe dieser Fläche beträgt zirka 3,81 Hektar. 1.2 1 Fläche am Ortsausgang des geschlossenen Ortsteils Pobershau, Richtung Rittersberg vor dem Bahndamm, westlich des Baches „Rote Pockau“. 2 Es handelt sich um die Straße „Ratsseite-Wagenbachtal“. 3 Diese Fläche umfasst folgende Flurstücke: 220/1 teilweise, 227/1 teilweise, 227/3, 227/4, 227a, 498/4 teilweise, 498/5, 498/7 teilweise und 500 teilweise. 4 Die Größe dieser Fläche beträgt zirka 1,11 Hektar.
  2. Nachfolgend aufgeführte Flächen werden aus der Entwicklungszone in die Schutzzone II überführt: 2.1 1 Fläche auf der Amtsseite im Bereich „Steiler Aufstieg“, westlich der Bergstraße (unterhalb der Bergstraße), nordwestlich bis zum „Burkhardtweg“. 2 Diese Fläche umfasst folgende Flurstücke: 35, 55, 290, 291 teilweise, 293, 294, 295/6 teilweise, 297/6 teilweise, 314/6 teilweise, 357, 359 teilweise, 360/1 teilweise, 361, 362/2, 362/3, 362/4, 363, 364/1 teilweise, 364/2 teilweise und 374 teilweise. 3 Die Größe dieser Fläche beträgt zirka 11,44 Hektar. 2.2 1 Fläche auf der Amtsseite östlich hinter der Bebauung Bergstraße zirka 100 Meter nördlich vom Abzweig Bergstraße/Katzensteinweg. 2 Diese Fläche umfasst folgendes Flurstück: 317/8 teilweise. 3 Die Größe dieser Fläche beträgt zirka 1,04 Hektar. 2.3 1 Fläche auf der Amtsseite östlich hinter der Bebauung Bergstraße, nördlich der unter Nummer 2.2 genannten Fläche und zirka 200 Meter südlich der Straße zum Hinteren Grund. 2 Diese Fläche umfasst folgende Flurstücke: 277/3 teilweise, 280/3 teilweise, 283/1 teilweise, 303 teilweise, 305a und 307/8 teilweise. 3 Die Größe dieser Fläche beträgt zirka 6,0 Hektar.
(2)Gemarkung Rittersberg: Nachfolgende Flächen werden aus der Schutzzone II in die Entwicklungszone überführt:
  1. 1 Fläche im nördlichen Bereich der Siedlung an der „Marienberger Straße“. 2 Diese Fläche umfasst folgende Flurstücke: 109/2 teilweise, 110/3 teilweise und 110/4 teilweise. 3 Die Größe dieser Fläche beträgt zirka 0,17 Hektar.
  2. 1 Fläche im westlichen Bereich der Siedlung an der östlichen Seite des Scheibenweges. 2 Diese Fläche umfasst folgende Flurstücke: 87/2, 87/3, 87/4, 88 teilweise, 90/2, 90/3 teilweise, 90/5 teilweise, 90/6 teilweise, 92 teilweise, 93/6 teilweise, 145 teilweise und 182 teilweise. 3 Die Größe dieser Fläche beträgt zirka 2,2 Hektar.
(3)1 Die Änderungen der Grenze zwischen der Entwicklungszone und der Schutzzone II auf den unter den Absätzen 1 und 2 aufgeführten Flächen sind in einer Flurkarte des Regierungspräsidiums Chemnitz vom
  1. März 2006 im Maßstab 1 : 3 500 mit einer violett gefärbten Linie eingetragen. 2 Die Lage der von der Änderung betroffenen Flächen im Landschaftsraum ist außerdem in einer topographischen Übersichtskarte des Regierungspräsidiums Chemnitz vom
  2. März 2006 im Maßstab 1 : 25 000 mit Kreissymbolen lokalisiert. 3 Die Flurkarte und die topographische Übersichtskarte sind Bestandteile dieser Verordnung.
(4)Die Flurkarte nach Absatz 3 wird im Regierungspräsidium Chemnitz in Chemnitz, Altchemnitzer Straße 41, Zimmer 314, auf die Dauer von zwei Wochen, beginnend am Tag nach der Verkündung dieser Verordnung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt, zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten öffentlich ausgelegt.
(5)Die Verordnung mit Karten ist nach Ablauf der Auslegungsfrist im Regierungspräsidium Chemnitz unter der in Absatz 4 aufgeführten Adresse in Zimmer 302 zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten niedergelegt. § 3 In-Kraft-Treten Diese Verordnung tritt am Tage nach Ablauf der Auslegungsfrist im Sinne von § 2 Abs. 4 in Kraft. Chemnitz, den 7. März 2006 Regierungspräsidium Chemnitz Noltze Regierungspräsident Topographische Übersichtskarte

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.