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Gesetz zur Änderung verschiedener Vorschriften des Sächsischen Landesrechts

Obsah (4)Artikel 2Artikel 1Artikel 6Artikel 4

Gesetz zur Änderung verschiedener Vorschriften des Sächsischen Landesrechts Vom 25. Juni 1999 Der Sächsische Landtag hat am 22. April 1999 das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Archi

Artikel 2des Gesetzes vom 17. April 1998 (SächsGVBl. S. 151,152), wird wie folgt geändert: In § 3 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 angefügt: „

(3)Die oberste Aufsichtsbehörde kann die Erfüllung einzelner Aufgaben der staatlichen Archive durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung auf andere Archive öffentlich-rechtlicher Trägerschaft übertragen, wenn dies besonderen historischen Interessen entspricht.“ Artikel 2 Änderung des Sächsischen Spätaussiedlereingliederungsgesetzes Das Sächsische Gesetz über die Eingliederung von Spätaussiedlern und zur Durchführung des Bundesvertriebenengesetzes sowie anderer Kriegsfolgengesetze (Sächsisches Spätaussiedlereingliederungsgesetz – SächsSpAEG ) vom 28. Februar 1994 (SächsGVBl. S. 359), zuletzt

Artikel 1des Gesetzes vom 12. Dezember 1997 (SächsGVBl. S. 673), wird wie folgt geändert: § 5 Abs. 1 erhält folgende Fassung: „

(1)Die unteren Eingliederungsbehörden schaffen, verwalten und betreiben Übergangswohnheime und Ausweichunterkünfte als Einrichtungen der vorläufigen Unterbringung. Sie können die Durchführung dieser Aufgaben auf Dritte übertragen. Die Landkreise und Kreisfreien Städte können die Benutzung der Einrichtungen durch Satzung regeln.“ Artikel 3 Änderung des Sächsischen Wassergesetzes In Anlage 3 des Sächsischen Wassergesetzes ( SächsWG ) in der Fassung der Bekanntmachung vom
  1. Juli 1998 (SächsGVBl. S. 393) wird bei der Regelung zum Speicherbecken Witznitz in der Spalte „Beschränkung der Schifffahrt auf“ der Eintrag wie folgt gefasst: „nichtmotorangetriebener Sportbootverkehr“. Artikel 4 Änderung des Sächsischen Krankenhausgesetzes In § 19 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 des Gesetzes zur Neuordnung des Krankanhauswesens (Sächsisches Krankenhausgesetz – SächsKHG ) vom
  2. August 1993 (SächsGVBl. S. 675), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom
  3. Oktober 1998 (SächsGVBl. Nr. 19 S. 505) geändert worden ist, wird die Angabe „um 1,5 Prozentpunkte erhöhten Basiszinssatz im Sinne des § 1 DÜG“ durch die Angabe „Zinssatz der Spitzenrefinanzierungsfazilität der Europäischen Zentralbank (SRF-Satz)“ ersetzt. Artikel 5 Änderung der Privatwaldverordnung Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten über Inhalt und Umfang der Beratung, Betreuung und technischen Hilfe und die Kostenbeiträge für die fachliche Aus- und Fortbildung sowie die Betreuung der Privatwaldbesitzer (Privatwaldverordnung – PWaldVO) vom
  4. November 1996 (SächsGVBl. S. 496),

Artikel 6des Gesetzes vom 19. Oktober 1998 (Sächs

GVBl. Nr. 19 S. 505), wird wie folgt geändert: 1. In § 3 Abs. 3 Satz 3 wird die Angabe „um 1,5 Prozentpunkte erhöhten Basiszinssatz im Sinne des § 1 DiskontsatzÜberleitungs-Gesetz (DÜG) vom 9. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242)“ durch die Angabe „Zinssatz der Spitzenrefinanzierungsfazilität der Europäischen Zentralbank (SRF-Satz)“ ersetzt. 2. In § 4 Abs. 3 Satz 3 wird die Angabe „um 1,5 Prozentpunkte erhöhten Basiszinssatz im Sinne des § 1 DÜG“ durch die Angabe „SRF-Satz“ ersetzt. Artikel 6 Änderung des Ersten Gesetzes zur Euro-bedingten Änderung des sächsischen Landesrechts Das Erste Gesetz zur Euro-bedingten Änderung des sächsischen Landesrechts vom 19. Oktober 1998 (SächsGVBl. Nr. 19 S. 505) wird wie folgt geändert: 1. Artikel 7 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

  1. a)Die Angabe „um 1,5 Prozentpunkte erhöhte Basiszinssatz im Sinne des § 1 DÜG“ wird durch die Angabe „Zinssatz der Spitzenrefinanzierungsfazilität der Europäischen Zentralbank (SRF-Satz)“ ersetzt.
  2. b)Folgende Sätze 2 und 3 werden angefügt: „Dies gilt nicht für die Zinsperioden, die auf den Lombardsatz der Deutschen Bundesbank zu einem vor dem 1. Januar 1999 liegenden Zeitpunkt Bezug nehmen. Insoweit verbleibt es bei dem zu Beginn der Zinsperiode geltenden Lombardsatz.“ 2. Nach Artikel 8 wird folgender Artikel 8a eingefügt: „Artikel 8a Übergangsvorschriften In Bezug auf Zuwendungsbescheide, die vor dem 1. Januar 1999 erlassen worden sind und auf die die Vorläufige Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Vorläufige Sächsische Haushaltsordnung – SäHO ) vom 19. Dezember 1990 (SächsGVBl. S. 21),

Artikel 4des Gesetzes vom 19. Oktober 1998 (Sächs

GVBl. Nr. 19 S. 505), Anwendung findet, gilt für Erstattungsansprüche § 44 Abs. 6 SäHO als fortgeltend mit der Maßgabe, dass der Erstattungsanspruch ab dem

  1. Januar 1999 mit dem jeweiligen SRF-Satz zu verzinsen ist.“ Artikel 7 Änderung des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit In § 60 Abs. 1 Satz 4 des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit ( SächsKomZG ) vom
  2. August 1993 (SächsGVBl. S. 815, 1103), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
  3. Oktober 1998 (SächsGVBl. Nr. 19 S. 505) geändert worden ist, wird das Wort „Diskontsatz“ durch die Angabe „Basiszinssatz im Sinne des § 1 DÜG“ ersetzt. Artikel 8 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang Die auf Artikel 5 und 6 Nr. 1 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert werden. Artikel 9 In-Kraft-Treten

(1)Dieses Gesetz tritt am Tage seiner Verkündung in Kraft, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
(2)Artikel 4, 5 und 6 Nr. 1 treten am 1. Juli 1999 in Kraft.
(3)Artikel 6 Nr. 2 und Artikel 7 treten mit Wirkung vom
  1. Januar 1999 in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden. Dresden, den
  2. Juni 1999 Der Landtagspräsident Erich Iltgen Der Ministerpräsident Prof. Dr. Kurt Biedenkopf Der Staatsminister des Innern Klaus Hardraht Der Staatsminister der Justiz Steffen Heitmann Der Staatsminister für Soziales, Gesundheit und Familie In Vertretung Friederike de Haas Die Staatsministerin für Fragen der Gleichstellung von Frau und Mann Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft Dr. Rolf Jähnichen

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.