Gesetz zur Ausführung des § 305 der Insolvenzordnung und zur Anpassung des Landesrechts an die Insolvenzordnung Vom 10. Dezember 1998 Der Sächsische Landtag hat am 10. Dezember 1998 das folgende Geset
z beschlossen: Artikel 1 Sächsisches Ausführungsgesetz zu § 305 Insolvenzordnung (SächsInsOAG) Artikel 2 Änderung des Justizausführungsgesetzes Das Sächsische Gesetz zur Ausführung verfahrensrechtlicher und grundstücksrechtlicher Vorschriften im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Justiz (Justizausführungsgesetz – JustAG) vom
- Dezember 1997 (SächsGVBl. S. 638) wird wie folgt geändert:
- In der Inhaltsübersicht bei § 12 werden die Wörter „Gesamtvollstreckung in“ durch die Wörter „Insolvenzverfahren über“ ersetzt.
- § 12 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden die Wörter „Gesamtvollstreckung in“ durch die Wörter „Insolvenzverfahren über“ ersetzt. b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „
(1)Ein Verfahren nach der Insolvenzordnung (InsO) vom
- Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom
- August 1998 (BGBl. I S. 2489, 2498), über das Vermögen juristischer Personen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehen, findet nicht statt.“
- § 47 Abs. 3 wird wie folgt gefasst: „
(3)Für die Entziehung der Rechtsfähigkeit eines eingetragenen Vereins gemäß § 43 Abs. 1 und 2 BGB sind die Regierungspräsidien zuständig.“ Artikel 3 Änderung der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen In § 122 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen ( SächsGemO ) vom
- April 1993 (SächsGVBl. S. 301, 445), zuletzt geändert durch § 61 des Gesetzes vom
- Oktober 1998 (SächsGVBl. S. 553), wird das Wort „Konkursverfahren“ durch das Wort „Insolvenzverfahren“ ersetzt. Artikel 4 Änderung des Sächsischen Privatrundfunkgesetzes § 27 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über den privaten Rundfunk und neue Medien in Sachsen (Sächsisches Privatrundfunkgesetz – SächsPRG ) in der Fassung der Bekanntmachung vom
- März 1998 (SächsGVBl. S. 111) wird wie folgt gefasst: „Ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Landesanstalt findet nicht statt.“ Artikel 5 Änderung des Gesetzes zur Ausführung und Ergänzung des Rechts der Industrie- und Handelskammern im Freistaat Sachsen § 6 des Gesetzes zur Ausführung und Ergänzung des Rechts der Industrie- und Handelskammern im Freistaat Sachsen ( SächsIHKG ) vom
- November 1991 (SächsGVBl. S. 380) wird wie folgt geändert:
- In der Überschrift wird das Wort „Konkursverfahrens“ durch das Wort „Insolvenzverfahrens“ ersetzt.
- Das Wort „Konkursverfahren“ wird durch das Wort „Insolvenzverfahren“ ersetzt. Artikel 6 Änderung des Sächsischen Heilberufekammergesetzes In § 1 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über Berufsausübung, Berufsvertretungen und Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und Apotheker im Freistaat Sachsen (Sächsisches Heilberufekammergesetz – SächsHKaG ) vom
- Mai 1994 (SächsGVBl. S. 935) werden die Wörter „Eine Gesamtvollstreckung in“ durch die Wörter „Ein Insolvenzverfahren über“ ersetzt. Artikel 7 Änderung des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen § 21 des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen ( SächsVwKG ) vom
- April 1992 (SächsGVBl. S. 164) wird wie folgt geändert:
- In Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 werden die Wörter „im Konkurs“ durch die Wörter „im Insolvenzverfahren“ ersetzt.
- In Absatz 3 Nr. 3 wird das Wort „Konkursverfahren“ durch das Wort „Insolvenzverfahren“ ersetzt. Artikel 8 Änderung des Sächsischen Dolmetschergesetzes In § 9 des Sächsischen Gesetzes über die öffentliche Bestellung und allgemeine Beeidigung von Dolmetschern und Übersetzern (Sächsisches Dolmetschergesetz – SächsDolmG ) vom
- Juni 1994 (SächsGVBl. S. 1105) werden die Wörter „Konkurs- oder Vergleichsverfahrens“ durch das Wort „Insolvenzverfahrens“ ersetzt. Artikel 9 Änderung des Landeseisenbahngesetzes § 11 Satz 1 Nr. 3 des Eisenbahngesetzes für den Freistaat Sachsen (Landeseisenbahngesetz – LEisenbG ) vom
- März 1998 (SächsGVBl. S. 97) wird wie folgt gefasst: „
- über das Vermögen des Unternehmers das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird.“ Artikel 10 Änderung des Landesseilbahngesetzes § 6 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes über Seilbahnen und Schleppaufzüge im Freistaat Sachsen (Landesseilbahngesetz – LSeilbG ) vom
- März 1998 (SächsGVBl. S. 97, 102) wird wie folgt gefasst: „
- über das Vermögen des Unternehmens das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird.“ Artikel 11 Änderung des Sächsischen Architektengesetzes In § 7 Abs. 2 des Sächsischen Architektengesetzes (SächsArchG) vom
- April 1994 (SächsGVBl. S. 765) werden die Wörter „das Konkursverfahren“ durch die Wörter „ein Konkurs-, Gesamtvollstreckungs- oder Insolvenzverfahren“ ersetzt. Artikel 12 Änderung des Sächsischen Ingenieurkammergesetzes § 21 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes über die Errichtung einer Ingenieurkammer und zum Schutz der Berufsbezeichnung „Beratender Ingenieur“ im Freistaat Sachsen (Sächsisches Ingenieurkammergesetz – SächsIngKG ) vom
- Oktober 1993 (SächsGVBl. S. 989) wird wie folgt gefasst: „
- wenn innerhalb der letzten fünf Jahre vor Stellung des Eintragungsantrages a) von ihm eine eidesstattliche Versicherung nach § 807 ZPO abgegeben wurde, b) ein Konkurs-, Gesamtvollstreckungs- oder Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt worden ist oder c) ein Vergleichsverfahren über sein Vermögen zur Abwendung des Konkurses eröffnet wurde.“ Artikel 13 Änderung des Sparkassengesetzes des Freistaates Sachsen § 12 Abs. 1 Nr. 4 des Sparkassengesetzes des Freistaates Sachsen (SächsSparkG) vom
- Dezember 1993 (SächsGVBl. S. 1149) wird wie folgt gefasst: „
- Personen, gegen die wegen eines Verbrechens oder Vermögensvergehens ein Strafverfahren schwebt oder eine Strafe verhängt worden ist oder die innerhalb der letzten zehn Jahre eine eidesstattliche Versicherung nach § 807 der Zivilprozeßordnung abgegeben haben oder über deren Vermögen ein Konkurs-, Vergleichs-, Gesamtvollstreckungs- oder Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt worden ist,“. Artikel 14 In-Kraft-Treten Artikel 1 tritt am
- November 1998 in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am
- Januar 1999 in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden. Dresden, den
- Dezember 1998 Der Landtagspräsident Erich Iltgen Der Ministerpräsident In Vertretung Dr. Hans Geisler Der Staatsminister für Soziales, Gesundheit und Familie Der Staatsminister für Soziales, Gesundheit und Familie Dr. Hans Geisler