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Gesetz zum Neuerlass des Sächsischen Architektengesetzes und zur Änderung des Sächsischen Ingenieurkammergesetzes

Gesetz zum Neuerlass des Sächsischen Architektengesetzes und zur Änderung des Sächsischen Ingenieurkammergesetzes 1 Vom 28. Juni 2002 Der Sächsische Landtag hat am 16. Mai 2002 das folgende Gesetz bes

§ 2wird folgender Absatz 3 angefügt: „

(3)Soweit die Industrie- und Handelskammern für die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen für das Bauwesen zuständig sind, erfolgt die Bestellung und Vereidigung im Einvernehmen mit der Ingenieurkammer. Die Kammern regeln das Nähere in einer Verwaltungsvereinbarung.“

§ 14Abs.

3 wird folgender Satz 2 angefügt: „Bei einem Zusammenschluss von Beratenden Ingenieuren mit Personen, die gemäß §§ 2 oder 8 des Sächsischen Architektengesetzes (SächsArchG) vom 28. Juni 2002 (SächsGVBl. S. 207) berechtigt sind, die dort genannten Berufsbezeichnungen zu führen, müssen Beratende Ingenieure mindestens die Hälfte der Stimmenanteile und des Kapitals innehaben.“ In § 15 Abs. 1 Satz 2 werden nach

Wort „Entwicklungsaufgaben“ die Worte „sowie Projektentwicklung, Projektsteuerung und Objektunterhaltung“ angefügt.

§ 15Abs.

2 wird folgender Satz 2 angefügt: „Eigenverantwortlich ist auch, wer bei einem Zusammenschluss nach § 14 Abs. 3 Satz 2 eine in Nummer 2 bezeichnete Rechtsstellung besitzt, wenn die Beratenden Ingenieure über mindestens die Hälfte der Stimmenanteile und des Kapitals verfügen und die Gesellschaft gemeinschaftlich von Beratenden Ingenieuren und Personen, die gemäß §§ 2 oder 8 SächsArchG berechtigt sind, die dort genannten Berufsbezeichnungen zu führen, vertreten wird.“ Artikel 3 In-Kraft-Treten; Außer-Kraft-Treten Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Sächsische Architektengesetz ( SächsArchG ) vom

  1. April 1994 (SächsGVBl. S. 765), geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom
  2. Dezember 1998 (SächsGVBl. S. 662, 663) außer Kraft. Artikel 1 § 32 bleibt unberührt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden. Dresden, den
  3. Juni 2002 Der Landtagspräsident Erich Iltgen Der Ministerpräsident Prof. Dr. Georg Milbradt Der Staatsminister des Innern Horst Rasch Der Staatsminister für Wirtschaft und Arbeit Dr. Martin Gillo 1 Artikel 1 § 5 dient der Umsetzung der Richtlinie 85/384/EWG des Rates vom
  4. Juni 1985 (ABl. EG Nr. L 223 S. 15), der Richtlinie 85/614/EWG des Rates vom
  5. Dezember 1985 (ABl. EG Nr. L 376 S. 1), der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom
  6. Dezember 1988 (ABl. EG Nr. L 19/1989 S. 16), jeweils zuletzt geändert durch Richtlinie 2001/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  7. Mai 2001 (ABl. EG Nr. L 206 S. 1), und der Richtlinie 86/17/EWG des Rates vom
  8. Januar 1986 (ABl. EG Nr. L 27 S. 17 und ABl. EG Nr. L 87 S. 36), in der jeweils geltenden Fassung.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.