Verordnung des Ministerpräsidenten über die Ernennung der Beamten des Freistaates Sachsen (Ernennungsverordnung – ErnVO) Vom 2. Dezember 1994 Rechtsbereinigt mit
Stand vom
- Januar 2019 Aufgrund von § 11 Abs. 1 Satz 2 des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen ( SächsBG ) in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Juni 1994 (SächsGVBl. S. 1153) wird verordnet: § 1 Übertragung der Ernennungsbefugnis 1 Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, werden die Beamten der Laufbahngruppen 1 und 2 bis einschließlich der Besoldungsgruppen A 15 und die Beamten der Besoldungsordnung W, mit Ausnahme der Juniorprofessoren innerhalb ihres jeweiligen Geschäftsbereiches durch die Staatsminister, den Chef der Staatskanzlei sowie durch den Präsidenten des Landesrechnungshofes ernannt. 2 Diese Befugnis umfasst alle Arten der Ernennung im Sinne des § 8 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern ( Beamtenstatusgesetz – BeamtStG) vom
- Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das durch Artikel 15 Abs. 16 des Gesetzes vom
- Februar 2009 (BGBl. I S. 160, 263) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 BeamtStG und § 10 Abs. 1 SächsBG . 1 § 2 Ehrenbeamte Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, wird den Staatsministern für ihren Geschäftsbereich das Recht übertragen, die Ehrenbeamten zu ernennen. § 3 Ausnahmen
(1)1 Abweichend von § 1 werden die Beamten der Laufbahngruppe 1 sowie der Laufbahngruppe 2, erste Einstiegsebene, bis einschließlich Besoldungsgruppe A 13, soweit sie nicht zu einer Qualifizierung gemäß § 22 Abs. 2 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Laufbahnen der Beamten und Richter im Freistaat Sachsen (Sächsische Laufbahnverordnung – SächsLVO ) vom 16. September 2014 (SächsGVBl. S. 530, 532) zugelassen sind durch die Behördenleiter der allgemeinen Staatsbehörde und oberen besonderen Staatsbehörden ernannt, soweit in den nachfolgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist. 2 Diese Befugnis gilt auch für die Beamten der diesen Behörden zugeordneten unteren Behörden.
(2)Im Geschäftsbereich des Staatsministeriums des Innern gilt Absatz 1 nicht für Beamte an der Fachhochschule der Sächsischen Verwaltung Meißen.
(3)Im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Justiz werden
- bei den Gerichten die Beamten der Laufbahngruppe 1 und der Laufbahngruppe 2, erste Einstiegsebene, bis einschließlich Besoldungsgruppe A 13 jeweils vom Präsidenten des Oberlandesgerichts, vom Präsidenten des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts, vom Präsidenten des Sächsischen Landesarbeitsgerichts, vom Präsidenten des Sächsischen Landessozialgerichts und vom Präsidenten des Sächsischen Finanzgerichts,
- bei den Staatsanwaltschaften die Beamten der Laufbahngruppe 1 und der Laufbahngruppe 2, erste Einstiegsebene, bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 13 vom Generalstaatsanwalt des Freistaates Sachsen,
- bei den Justizvollzugsanstalten die Beamten der Laufbahngruppe 1 bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 9 vom jeweiligen Behördenleiter,
- die Beamten auf Widerruf zur Ableistung des Vorbereitungsdienstes für die Laufbahngruppe 1, zweite Einstiegsebene, sowie die Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Justiz im Schwerpunkt Justizdienst durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts ernannt.
(4)Im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Kultus werden die Beamten an den öffentlichen Schulen bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 14 vom Präsidenten des Landesamtes für Schule und Bildung ernannt.
(5)Bei den Körperschaften des öffentlichen Rechts werden die Beamten der Laufbahngruppen 1 und 2 bis einschließlich Besoldungsgruppe A 14 und die Akademischen Assistenten der Besoldungsgruppe W 1 durch deren Leiter ernannt. 2 § 4 Inkrafttreten 1 Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. 2 Gleichzeitig tritt die Anordnung des Ministerpräsidenten über die Ernennung der Beamten des Freistaates Sachsen (SächsErnAO) vom
- Oktober 1991 (SächsGVBl. S. 381) außer Kraft. Dresden, den
- Dezember 1994 Der Ministerpräsident Prof. Dr. Kurt Biedenkopf 1 § 1 geändert durch Verordnung vom
- April 2005 (SächsGVBl. S. 70), durch Verordnung vom
- April 2013 (SächsGVBl. S. 318) und durch Artikel 8 der Verordnung vom
- September 2014 (SächsGVBl. S. 530, 560) 2 § 3 geändert durch Verordnung vom
- Juli 1998 (SächsGVBl. S. 433), durch Verordnung vom
- Juli 1999 (SächsGVBl. S. 447), durch Verordnung vom
- April 2005 (SächsGVBl. S. 70), durch Verordnung vom
- September 2008 (SächsGVBl. S. 587), durch Verordnung vom
- April 2013 (SächsGVBl. S. 318), durch Artikel 8 der Verordnung vom
- September 2014 (SächsGVBl. S. 530, 560), durch Artikel 2 der Verordnung vom
- September 2015 (SächsGVBl. S. 510, 512) und durch Artikel 8 des Gesetzes vom
- Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 714)