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Neuntes Gesetz zur Änderung über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Sächsischen Landtages

Obsah (5)§ 6§ 11§ 12§ 22§ 24

Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Sächsischen Landtages – Abgeordnetengesetz – Vom 4. Mai 2000 Der Sächsische Landtag hat am 13. April 2000 das folgende G

der Fassung der Bekanntmachung vom

  1. Mai 1994, zuletzt geändert durch das Gesetz vom
  2. Dezember 1997 (SächsGVBl. S. 677), wird wie folgt geändert: § 5 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: „

(1)Ein Mitglied des Landtages erhält eine steuerpflichtige monatliche Grundentschädigung

Höhe von 7 712 DM ab dem 1. Januar 2000.“

§ 6Abs.

2 Nr. 2 Satz 3 2. Halbsatz werden die Worte „oder Staatssekretäre“ gestrichen. § 8 Abs. 1 Satz 8 wird gestrichen. § 8 Abs. 1 wird folgender Satz 9 angefügt: „Finden an einem Tag mehrere Sitzungen statt, ist ausreichend, wenn sich der Abgeordnete

einer Anwesenheitsliste eingetragen hat.“

§ 11Abs. 1 werden die Worte „vom 17. Januar 1994 (Sächs

GVBl. S. 105)“ durch die Worte „

der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.

§ 12Abs.

2 erster Halbsatz werden die Worte „vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 3839),

der Fassung der Bekanntmachung vom

  1. Dezember 1994 (BGBl. I. S. 3858), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom
  2. März 1997 (BGBl. I S. 590, 592)“ durch die Worte „

der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt. § 17 Abs. 4 wird wie folgt gefasst: „

(4)Hat ein Mitglied des Landtages einen Antrag nach Absatz 1 und 3 gestellt, so beginnen im Falle des Wiedereintritts

den Landtag die Fristen für die Mitgliedschaftsdauer nach § 13 erneut zu laufen.“ § 21 wird wie folgt geändert: Die Überschrift erhält folgende Fassung: „§ 21 Zuschuss zu den Kosten bei Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen.“

§ 22Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „vom 17. Dezember 1992 (Sächs

GVBl. S. 615),

der Fassung der Bekanntmachung vom

  1. Juni 1994 (SächsGVBl. S. 1153), zuletzt geändert durch das Gesetz vom
  2. April 1997 (SächsGVBl. S. 353)“ durch die Worte „

der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.

§ 24Abs.

1 Satz 1 wird das Wort „jährlich“ durch die Worte „im Jahr 2002“ ersetzt.

§ 24Abs.

1 Satz 2 werden die Worte „erstmalig zum Jahr 2000 vorzulegenden“ gestrichen. Artikel 2 Schlussbestimmungen Das Staatsministerium der Justiz kann den Wortlaut des Abgeordnetengesetzes

der vom

-Kraft-Treten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen. Artikel 3

-Kraft-Treten Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung

Kraft, mit Ausnahme von Artikel 1 Nr. 1, der mit Wirkung vom 1. Januar 2000

Kraft tritt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden. Dresden, den 4. Mai 2000 Der Landtagspräsident Erich Iltgen Der Ministerpräsident Prof. Dr. Kurt Biedenkopf Der Staatsminister der Justiz Steffen Heitmann

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.