der Fassung der Bekanntmachung vom
Höhe von 7 712 DM ab dem 1. Januar 2000.“
2 Nr. 2 Satz 3 2. Halbsatz werden die Worte „oder Staatssekretäre“ gestrichen. § 8 Abs. 1 Satz 8 wird gestrichen. § 8 Abs. 1 wird folgender Satz 9 angefügt: „Finden an einem Tag mehrere Sitzungen statt, ist ausreichend, wenn sich der Abgeordnete
einer Anwesenheitsliste eingetragen hat.“
GVBl. S. 105)“ durch die Worte „
der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
2 erster Halbsatz werden die Worte „vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 3839),
der Fassung der Bekanntmachung vom
der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt. § 17 Abs. 4 wird wie folgt gefasst: „
den Landtag die Fristen für die Mitgliedschaftsdauer nach § 13 erneut zu laufen.“ § 21 wird wie folgt geändert: Die Überschrift erhält folgende Fassung: „§ 21 Zuschuss zu den Kosten bei Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen.“
GVBl. S. 615),
der Fassung der Bekanntmachung vom
der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
1 Satz 1 wird das Wort „jährlich“ durch die Worte „im Jahr 2002“ ersetzt.
1 Satz 2 werden die Worte „erstmalig zum Jahr 2000 vorzulegenden“ gestrichen. Artikel 2 Schlussbestimmungen Das Staatsministerium der Justiz kann den Wortlaut des Abgeordnetengesetzes
der vom
-Kraft-Treten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen. Artikel 3
-Kraft-Treten Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung
Kraft, mit Ausnahme von Artikel 1 Nr. 1, der mit Wirkung vom 1. Januar 2000
Kraft tritt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden. Dresden, den 4. Mai 2000 Der Landtagspräsident Erich Iltgen Der Ministerpräsident Prof. Dr. Kurt Biedenkopf Der Staatsminister der Justiz Steffen Heitmann
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.