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Abkommen über die Änderung des Abkommens über die Errichtung und Finanzierung des Instituts für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen

Zustimmungsgesetz Abkommen über die Änderung des Abkommens über die Errichtung und Finanzierung des Instituts für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen Das Land Baden-Württemberg, der Freistaat Bayern, das Land Berlin, das Land Brandenburg, die Freie Hansestadt Bremen, die Freie und Hansestadt Hamburg, das Land Hessen, das Land Mecklenburg-Vorpommern, das Land Niedersachsen, das Land Nordrhein-Westfalen, das Land Rheinland-Pfalz, das Saarland, der Freistaat Sachsen, das Land Sachsen-Anhalt, das Land Schleswig-Holstein, das Land Thüringen schließen, vorbehaltlich der Zustimmung ihrer gesetzgebenden Körperschaften, folgendes Abkommen: Artikel I Beitritt Die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen (neue Länder) treten dem Abkommen über die Errichtung und Finanzierung des Instituts für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen vom

  1. Oktober 1970, geändert durch Abkommen vom
  2. Mai 1974 und vom
  3. Oktober 1982, bei. Artikel II Finanzierungsregelung 1 Bis zur Durchführung eines gesamtdeutschen Länderfinanzausgleichs gilt für die in Artikel 11 Abs. 1 und 2 des Abkommens bestimmte Aufteilung des anderweitig nicht gedeckten Finanzbedarfs des Instituts folgende Regelung: Der Finanzbedarf für das Institut wird von den alten Ländern einschließlich Berlin (Gebietsteil West) nach § 11 Abs. 2 des Abkommens getragen. 2 Eine Beteiligung der neuen Länder einschließlich Berlin (Gebietsteil Ost) an der Grundfinanzierung des Instituts erfolgt nicht. 3 Der durch die Ausdehnung des Aufgabenbereichs auf die neuen Länder und den östlichen Teil Berlins bedingte Finanzbedarf (beitrittsbedingter Bedarf) wird von den neuen Ländern und Berlin allein getragen. 4 Der von den neuen Ländern und Berlin aufzubringende Anteil wird nach der Bevölkerungszahl umgelegt. 5 Die Aufteilung des gemeinsamen Zuschusses wird in dem Haushaltsplan ausgewiesen. Artikel III Inkrafttreten Dieses Abkommen tritt nach Zustimmung der verfassungsmäßig zuständigen Organe am ersten Tag des Monats in Kraft, der dem Monat folgt, in dem die letzte der von den vertragschließenden Ländern ausgefertigten Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des Landes Rheinland-Pfalz hinterlegt wird. 1 Berlin, den
  4. Juni 1993 Für das Land Baden-Württemberg Erwin Teufel Für den Freistaat Bayern Dr. Edmund Stoiber Für das Land Berlin Eberhard Diepgen Für das Land Brandenburg Dr. h.c. Manfred Stolpe Für die Freie Hansestadt Bremen Klaus Wedemeier Für die Freie und Hansestadt Hamburg Dr. Thomas Mirow Für das Land Hessen Hans Eichel Für das Land Mecklenburg-Vorpommern Dr. Berndt Seite Für das Land Niedersachsen Gerhard Schröder Für das Land Nordrhein-Westfalen Dr. h.c. Johannes Rau Für das Land Rheinland-Pfalz Rudolf Scharping Für das Saarland Oskar Lafontaine Für den Freistaat Sachsen Prof. Dr. Kurt Biedenkopf Für das Land Sachsen-Anhalt Prof. Dr. Werner Münch Für das Land Schleswig-Holstein Heide Simonis Für das Land Thüringen Dr. Bernhard Vogel 1 in Kraft:
  5. August 1994 (Bek vom
  6. August 1994, SächsGVBl. S. 1537)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.