Satz 1 werden nach den Worten „Organisationseinheit des“ die Worte „für den technischen Arbeits- und Verbraucherschutz zuständigen“ eingefügt und die Worte „für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit (StMAS)“ gestrichen. b)
Satz 2 werden die Worte „dem StMAS“ durch die Worte „diesem Staatsministerium“ ersetzt. 2. Artikel 2 wird wie folgt geändert: a)
Absatz 1 Satz 1 wird beim 5. Spiegelstrich das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt. b)
Absatz 1 Satz 1 wird beim
Verbindung mit § 6 der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn für Gefäße zur Beförderung von Gasen, – von benannten Stellen nach der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz, – von Stellen nach der Schiffsausrüstungsverordnung-See, – von Stellen im Bereich des Gefahrstoffrechts und – von benannten und zugelassenen Stellen nach der Richtlinie über ortsbewegliche Druckgeräte.“ d)
Absatz 4 werden nach den Worten „vertreten durch das“ die Worte „für den technischen Arbeits- und Verbraucherschutz zuständige“ eingefügt und die Worte „für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit“ gestrichen. Außerdem werden die Worte „Gemeinsamen Beirates von ZLS und AKMP“ durch die Worte „Beirates der ZLS“ ersetzt. 3.
MAS“ durch die Worte „für den technischen Arbeits- und Verbraucherschutz zuständigen Bayerischen Staatsministeriums“ ersetzt.
der Überschrift wird das Wort „Gemeinsamer“ gestrichen. b)
Absatz 1 und
Absatz 3 Satz 1 werden die Worte „und der AKMP“ gestrichen. c)
Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „erstellen“ durch das Wort „erstellt“ ersetzt und die Worte „und die AKMP jeweils“ gestrichen. d)
Absatz 4 Satz 1 werden die Worte „und der AKMP“ gestrichen.
Satz 2 werden die Worte „und die AKMP“ gestrichen und das Wort „legen“ durch das Wort „legt“ ersetzt. e)
Absatz 5 werden die Worte „und der AKMP jeweils“ gestrichen. 6. Die Anlage zu Artikel 10 (Schiedsvertrag) wird wie folgt geändert: a)
werden die Worte „und der Akkreditierungsstelle der Länder für Mess- und Prüfstellen zum Vollzug des Gefahrstoffrechts (AKMP)“ gestrichen. b) Artikel 3 wird gestrichen. 7.
Absatz 2 Satz 2 werden die Worte „– getrennt
seinen Teilen I und II –“ gestrichen sowie die Abkürzung „StMAS“ durch die Worte „für den technischen Arbeits- und Verbraucherschutz zuständigen Bayerischen Staatsministerium“ ersetzt und die Worte „(Teil I) oder gegenüber dem Hessischen Ministerium für Frauen, Arbeit und Sozialordnung (Teil II)“ gestrichen. § 2 Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats
Kraft, der dem Monat folgt,
dem die letzte Mitteilung der vertragschließenden Länder, dass die
nerstaatlichen Voraussetzungen für das
krafttreten des Abkommens erfüllt sind, dem für den technischen Arbeits- und Verbraucherschutz zuständigen Bayerischen Staatsministerium zugeht. 1 Hamburg, den 13. März 2003 Für das Land Baden-Württemberg: Erwin Teufel Für den Freistaat Bayern: Dr. Edmund Stoiber Für das Land Berlin: Klaus Wowereit Für das Land Brandenburg: Matthias Platzeck Für die Freie Hansestadt Bremen: Dr. Henning Scherf Für die Freie Hansestadt Hamburg: Ole von Beust Für das Land Hessen: Roland Koch Für das Land Mecklenburg-Vorpommern: Dr. Harald Ringstorff Für das Land Niedersachsen: Sigmar Gabriel Für das Land Nordrhein-Westfalen: Peer Steinbrück Für das Land Rheinland-Pfalz: Kurt Beck Für das Saarland: Peter Müller Für den Freistaat Sachsen: Prof. Dr. Georg Milbradt Für das Land Sachsen-Anhalt: Prof. Dr. Wolfgang Böhmer Für das Land Schleswig-Holstein: Heide Simonis Für den Freistaat Thüringen: Dr. Bernhard Vogel 1
Kraft:
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.