Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Änderung des Naturparkes „Erzgebirge/Vogtland“ auf dem Gebiet der Gemeinde Heidersdorf Vom 4. Dezember 2006 Aufgrund von § 20 des Sächsischen Gesetzes
über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz – SächsNatSchG ) in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Oktober 1994 (SächsGVBl. S. 1601, 1995 S. 106), das zuletzt durch Gesetz vom
- September 2005 (SächsGVBl. S. 259) geändert worden ist und § 2 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Bestimmung der Zuständigkeiten zum Erlass und zur Änderung von Schutzgebietsverordnungen ( SchutzgebZuÜbVO ) vom
- November 2005 (SächsGVBl. S. 314) wird verordnet: § 1 Änderung der Schutzvorschrift Auf den in § 2 näher dargestellten Flächen auf dem Gebiet der Gemeinde Heidersdorf, Gemarkung Heidersdorf, im Mittleren Erzgebirgskreis wird die Grenze zwischen der Entwicklungszone und der Schutzzone II im Sinne von § 4 Abs. 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung über den Naturpark „Erzgebirge/Vogtland“ – Naturparkverordnung Erzgebirge/Vogtland – vom
- Mai 1996 (SächsGVBl. S. 202, 380), die zuletzt durch Verordnung vom
- August 2004 (SächsGVBl. S. 477) geändert worden ist, geändert. § 2 Gegenstand der Änderung
(1)Nachfolgend aufgeführte Flächen werden aus der Schutzzone II in die Entwicklungszone überführt (umzoniert):
- 1 Fläche westlich der Dorfstraße in Richtung Rethöhe. 2 Betroffene Flurstücke: 15a teilweise, 450 teilweise, 451 teilweise und 465 teilweise. 3 Die Größe dieser Fläche beträgt zirka 0,9 Hektar.
- 1 Teilstück der Saydaer Straße direkt am Mortelbach am nordöstlichen Ortsausgang sowie eine unmittelbar östlich daran anschließende Fläche. 2 Betroffene Flurstücke: 124c, 194/2, 195/1 teilweise, 195/2, 195c, 195d, 697c und 750 teil-weise. 3 Die Größe dieser Fläche beträgt zirka 0,85 Hektar.
- 1 Teilstück der Saydaer Straße und ein daran in Richtung Mortelbach/Alte Straße anschließendes Grundstück. 2 Betroffene Flurstücke: 682g teilweise und 750 teilweise. 3 Die Größe dieser Fläche beträgt zirka 0,37 Hektar.
- 1 Fläche westlich der Alten Straße und im Bereich eines Teilstücks der Alten Straße. 2 Betroffene Flurstücke: 679/2 teilweise, 679/3, 679/7 teilweise, 679/8, 679/9, 679/10, 679/11, 679/12 und 679/20 teilweise. 3 Die Größe dieser Fläche beträgt zirka 0,54 Hektar.
- 1 Teil des Zechenweges und Fläche südwestlich davon um den Mühlsteig. 2 Betroffene Flurstücke: 657/12, 657/13 und 711 teilweise. 3 Die Größe dieser Fläche beträgt zirka 0,22 Hektar.
- 1 Fläche um den südlichen Teil des Zechenweges. 2 Betroffene Flurstücke: 631/2 teilweise, 631/3, 631/10, 638/5, 638/6, 638/7, 638/8 teilweise, 638/9, 638a, 638e teilweise, 642 teilweise, 642/1, 642/5, 642/6, 642a, 642b, 642c, 642e, 642g, 644/1, 649/3, 649a, 650a teilweise, 650b teilweise, 650c teilweise, 711 teilweise, 962/5, 962/6, 962/7, 964/1, 964/2, 967a, 970 teilweise, 972/1, 973c, 974/1 und 977 teilweise. 3 Die Größe dieser Fläche beträgt zirka 4,76 Hektar.
- 1 Fläche um den Seiffener Weg nahe der Einmündung in die Olbernhauer Straße. 2 Betroffene Flurstücke: 925/1, 927/1 teilweise, 942 teilweise, 944/2 teilweise und 945/
- 3 Die Größe dieser Fläche beträgt zirka 1,1 Hektar.
- 1 Fläche an der Milchviehanlage nordwestlich der Dorfstraße. 2 Betroffene Flurstücke: 551/1 teilweise und 565/1 teilweise. 3 Die Größe dieser Fläche beträgt zirka 0,4 Hektar.
- 1 Teil der Olbernhauer Straße und Fläche südlich daran anschließend. 2 Betroffene Flurstücke: 832 teilweise, 944a, 944b, 952 teilweise, 954, 955, 958/1 teilweise und 958/
- 3 Die Größe dieser Fläche beträgt zirka 1,47 Hektar.
- 1 Fläche am Kriegerdenkmal. 2 Betroffene Flurstücke: 110/4 und 689a teilweise. 3 Die Größe dieser Fläche beträgt zirka 0,03 Hektar.
(2)Nachfolgend aufgeführte Flächen werden aus der Entwicklungszone in die Schutzzone II überführt:
- 1 Fläche westlich hinter der Bebauung an der Dorfstraße, nördlich der Milchviehanlage. 2 Betroffene Flurstücke: 15a teilweise, 23/2 teilweise, 58/5 teilweise, 489 teilweise, 490, 491 teilweise, 506/1 teilweise, 517, 518, 519 teilweise, 535 teilweise, 537, 538 teilweise, 542, 543, 544 teilweise und 713 teilweise. 3 Die Größe dieser Fläche beträgt zirka 7,54 Hektar.
- 1 Teil der Hofbergstraße, Teil der Alten Straße und Fläche mit der Bezeichnung „Schafferholz“ nordöstlich der Hofbergstraße sowie östlich daran anschließend noch eine Fläche südlich der Hofbergstraße. 2 Betroffene Flurstücke: 94b teilweise, 95/13 teilweise, 95/14 teilweise, 623 teilweise, 623a teilweise, 681 teilweise, 698c teilweise, 710/1 teilweise, 1113 teilweise, 1114e, 1116 teilweise, 1117 teilweise, 1118, 1119, 1130 teilweise, 1131 und 1132 teilweise. 3 Die Größe dieser Fläche beträgt zirka 11,23 Hektar.
- 1 Teil der Olbernhauer Straße und Fläche im östlichen Ortsbereich zwischen Eisenbahnlinie und Flöha (Ziegelwiese). 2 Betroffene Flurstücke: 685 teilweise, 685/3, 685a, 685b, 685c, 688/2 und 775/2 teilweise. 3 Die Größe dieser Fläche beträgt zirka 4,86 Hektar.
(3)1 Die Grenze zwischen der Entwicklungszone und der Schutzzone II ist in einer Flurkarte des Regierungspräsidiums Chemnitz vom
- Dezember 2006 im Maßstab 1 : 3 000 mit einer violett gefärbten Linie eingetragen. 2 Die aus der Schutzzone II in die Entwicklungszone überführten Flächen sind in dieser Karte rot, die aus der Entwicklungszone in die Schutzzone II überführten Flächen grün dargestellt. 3 Die Änderungen der Zonierungsgrenze sind außerdem auf einer topografischen Übersichtskarte des Regierungspräsidiums Chemnitz vom
- Dezember 2006 im Maßstab 1 : 20 000 eingetragen. 4 Maßgebend für den Grenzverlauf sind die Darstellungen auf der Flurkarte. 5 Die Karten sind Bestandteile der Verordnung.
(4)Die Flurkarte nach Abs. 3 wird im Regierungspräsidium Chemnitz in Chemnitz, Altchemnitzer Straße 41, Zimmer 314, auf die Dauer von zwei Wochen, beginnend am Tag nach der Verkündung dieser Verordnung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt, zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten öffentlich ausgelegt.
(5)Die Verordnung mit Karten ist nach Ablauf der Auslegungsfrist im Regierungspräsidium Chemnitz unter der in Absatz 4 aufgeführten Adresse in Zimmer 302 zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten niedergelegt. § 3 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach Ablauf der Auslegungsfrist gemäß § 2 Abs. 4 in Kraft. Chemnitz, den 4. Dezember 2006 Regierungspräsidium Chemnitz Noltze Regierungspräsident Übersichtskarte