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Gesetz zu dem Ersten Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages über das Gemeinsame Krebsregister der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorp

Gesetz zu dem Ersten Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages über das Gemeinsame Krebsregister der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und der Freistaaten Sachsen

und Thüringen sowie zur Änderung des Sächsischen Krebsregisterausführungsgesetzes Vom

  1. April 2007 Der Sächsische Landtag hat am
  2. März 2007 das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Zustimmung zu dem Ersten Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages über das Gemeinsame Krebsregister der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und der Freistaaten Sachsen und Thüringen

(1)Dem am 26. Juni 2006 geschlossenen Ersten Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages über das Gemeinsame Krebsregister der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und der Freistaaten Sachsen und Thüringen wird zugestimmt.
(2)Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht. Artikel 2 Änderung des Sächsischen Krebsregisterausführungsgesetzes Das Sächsische Ausführungsgesetz zum Krebsregistergesetz (Sächsisches Krebsregisterausführungsgesetz – SächsKRGAG ) vom
  1. April 1997 (SächsGVBl. S. 352), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
  2. November 1998 (SächsGVBl. S. 594) wird wie folgt geändert:
  3. § 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „
(1)Der Freistaat Sachsen beteiligt sich zur Fortführung der bevölkerungsbezogenen Krebsregistrierung an dem Gemeinsamen Krebsregister der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und der Freistaaten Sachsen und Thüringen.” b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „
(2)Zweck des Gesetzes ist es, 1. gemäß § 13 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes über Krebsregister (Krebsregistergesetz – KRG) vom 4. November 1994 (BGBl. I S. 3351) die Voraussetzungen der Meldung und das Meldeverfahren abweichend zu regeln sowie 2. gemäß § 13 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 KRG in der am 31. Dezember 1999 geltenden Fassung die Erhebung und Verarbeitung von Daten abweichend von den §§ 4 bis 8 mit Ausnahme von § 5 Abs. 1 Nr. 4 KRG in der am 31. Dezember 1999 geltenden Fassung zu regeln.” 2. § 3 wird wie folgt geändert:
  1. a)Absatz 1 wird wie folgt geändert:
  2. aa)In Satz 1 wird nach der Angabe „KRG” jeweils die Angabe „in der am 31. Dezember 1999 geltenden Fassung” eingefügt.
  3. bb)In Satz 1 wird nach der Angabe „Artikel 3 Abs. 1” die Angabe „bis 3” eingefügt.
  4. cc)In Satz 1 wird nach den Wörtern „Gemeinsame Krebsregister” die Angabe „der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und der Freistaaten Sachsen und Thüringen vom 24. November 1997 (SächsGVBl. 1998 S. 594), der durch Staatsvertrag vom 26. Juni 2006 (SächsGVBl. S. 94) geändert worden ist,” eingefügt.
  5. dd)Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: „Daten können auch in der nach Artikel 3 Abs. 5 des Staatsvertrages über das Gemeinsame Krebsregister der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und der Freistaaten Sachsen und Thüringen zugelassenen Form übermittelt werden.”
  6. b)In Absatz 2 wird die Angabe „vom 21. April 1993 (SächsGVBl. S. 353), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. April 1997 (SächsGVBl. S. 350)” durch die Angabe „in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Juli 2006 (SächsGVBl. S. 388), in der jeweils geltenden Fassung” ersetzt.
  7. c)Absatz 5 wird wie folgt geändert:
  8. aa)In Satz 2 wird nach der Angabe „KRG” die Angabe „in der am 31. Dezember 1999 geltenden Fassung” eingefügt.
  9. bb)In Satz 3 wird die Angabe „KRG und § 5 Abs. 1 Nr. 7 KRG” durch die Angabe „und § 5 Abs. 1 Nr. 7 KRG in der am 31. Dezember 1999 geltenden Fassung” ersetzt. 3. In § 4 Abs. 2 wird nach der Angabe „KRG” jeweils die Angabe „in der am 31. Dezember 1999 geltenden Fassung” eingefügt. Artikel 3 Neufassung des Sächsischen Krebsregisterausführungsgesetzes Das Staatsministerium für Soziales kann den Wortlaut des Sächsischen Krebsregisterausführungsgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen. Artikel 4 Inkrafttreten
(1)Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft, soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist. Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 2 in Kraft tritt, ist durch die Staatskanzlei im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen.
(2)Artikel 2 Nr. 2 Buchst. a Doppelbuchst. bb tritt am
  1. Juli 2007 in Kraft. Dresden, den
  2. April 2007 Der Landtagspräsident Erich Iltgen Der Ministerpräsident Prof. Dr. Georg Milbradt Die Staatsministerin für Soziales Helma Orosz

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.