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Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Sachsen und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Übertragung von Aufgaben nach § 9 Abs. 1 und § 10 Handelsgesetz

gesetz Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Sachsen und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Übertragung von Aufgaben nach § 9 Abs. 1 und § 10 Handelsgesetzbuch zur Errichtung und zum Betrieb eines g

Artikel 1des Gesetzes vom 10.

November 2006 (BGBl. I S. 2553) geändert worden ist, und dient der Bekanntmachung der Eintragungen der Registergerichte nach § 10 des Handelsgesetzbuchs . Artikel 2 Bestimmung des elektronischen Auskunftssystems 1 Der Freistaat Sachsen bestimmt das Registerportal als das länderübergreifende, zentrale elektronische Informations- und Kommunikationssystem im Sinne von § 9 Abs. 1 S. 4 Handelsgesetzbuch , über das die Daten aus dem Handelsregister, Genossen-schaftsregister und Partnerschaftsregister der Amtsgerichte des Freistaates Sachsen abrufbar sind. 2 Die Berechtigung, weitere Zugangsmöglichkeiten zu den Registerdaten zu eröffnen, bleibt hiervon unberührt. Artikel 3 Bestimmung des elektronischen Bekanntmachungssystems

(1)Der Freistaat Sachsen bestimmt das Registerportal als das länderübergreifende, zentrale elektronische Informations- und Kommunikationssystem im Sinne von § 10 Handelsgesetzbuch , über das die Bekanntmachung der Eintragungen erfolgt.
(2)Die Registerbekanntmachungen der Amtsgerichte werden zur Veröffentlichung an das Land Nordrhein-Westfalen übermittelt.
(3)Die Veröffentlichung erfolgt unverzüglich nach dem Eingang der übermittelten Daten. Artikel 4 Zentrale Anmeldung zum elektronischen Abrufverfahren des Landes 1 Der Freistaat Sachsen überträgt die Zuständigkeit für die Anmeldung und Zulassung zu dem elektronischen Abrufverfahren über das Registerportal auf das Land Nordrhein-Westfalen. 2 Zuständige Stelle ist das Amtsgericht Hagen. Artikel 5 Zentrale Erfassung von Gebührentatbeständen
(1)1 Der Freistaat Sachsen überträgt die Zuständigkeit für die Erfassung der Gebührentatbestände des elektronischen Abrufverfahrens über das Registerportal auf das Land Nordrhein-Westfalen. 2 Zuständige Stelle ist das Amtsgericht Hagen.
(2)Die Gebührenfreiheit im Sinne von § 8 Abs. 2 des Gesetzes über Kosten im Bereich der Justizverwaltung (Justizverwaltungskostenordnung – JVKostO) in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 363-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,

Artikel 12Abs.

7 des Gesetzes vom 10. November 2006 (BGBl. I S. 2553, 2583) geändert worden ist, beurteilt sich nach dem Recht des Freistaates Sachsen. Artikel 6 Protokollierung der Abrufe

(1)1 Die Übertragung nach Artikel 5 umfasst auch die Pflicht der zuständigen Stelle zur Protokollierung der Abrufe gemäß § 53 der Verordnung über die Einrichtung und Führung des Handelsregisters ( Handelsregisterverordnung – HRV ) in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-20 veröffentlichten bereinigten Fassung,

Artikel 5Abs.

2 des Gesetzes vom 10. November 2006 (BGBl. I S. 2553, 2566) geändert worden ist. 2 Der Freistaat Sachsen erhält über die Abrufe zum Nachweis der gemäß Artikel 5 erfassten Gebührentatbestände eine monatliche Übersicht. 3 Die protokollierten Daten werden dem Freistaat Sachsen in elektronischer Form bereitgestellt.

(2)1 Die zuständige Stelle ist befugt, Teilnehmer am Abrufverfahren, die die von ihnen zu entrichtenden Gebühren nicht oder nicht vollständig zahlen, zu sperren. 2 Im Übrigen teilt sie die zuständige Stelle dem Freistaat Sachsen mit, wenn sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Nutzung des Abrufverfahrens die Zweckbestimmung des § 9 Abs. 1 Handelsgesetzbuch übersteigt. Artikel 7 Zentrale Erhebung und Vollstreckung von Gebühren
(1)1 Der Freistaat Sachsen überträgt die Zuständigkeit für die Erhebung der Gebühren des elektronischen Abrufverfahrens, soweit die Abrufe über das Registerportal erfolgt sind, auf das Land Nordrhein-Westfalen. 2 Zuständige Stelle ist das Amtsgericht Hagen.
(2)1 Der Freistaat Sachsen überträgt die Zuständigkeit für die Vollstreckung der nach Absatz 1 erhobenen Gebühren des elektronischen Abrufverfahrens auf das Land Nordrhein-Westfalen. 2 Zuständige Stelle ist das Amtsgericht Hagen. 3 Die Vollstreckung richtet sich nach dem Recht des Landes Nordrhein-Westfalen. Artikel 8 Einsatz von elektronischen Bezahlsystemen und Lastschriftverfahren
(1)Zur Abgeltung der Gebühren des elektronischen Abrufverfahrens, die für Abrufe entstehen, die über das Registerportal erfolgen, ist der Einsatz elektronischer Bezahlsysteme und des Lastschriftverfahrens gestattet.
(2)1 Abrufe nach Absatz 1 erfolgen ohne vorherige Anmeldung nach Artikel
  1. 2 Der Freistaat Sachsen erhält zum Nachweis der nach Absatz 1 erfolgten Abrufe eine monatliche Übersicht. Artikel 9 Auskehrung der Einnahmen 1 Der Reinerlös der auf Grund der Übertragungen nach Artikel 7 und Artikel 8 eingenommenen Gebühren für die Teilnahme und Nutzung des elektronischen Abrufverfahrens wird zum
  2. Februar,
  3. Mai,
  4. August und
  5. November an den Freistaat Sachsen überwiesen. 2 Der Überweisungsbetrag entspricht in der Höhe der Summe der Beträge, die dem Land Nordrhein-Westfalen tatsächlich zugeflossen sind. Artikel 10 Vereinsregister Soweit der Freistaat Sachsen die Vereinsregister einzelner oder aller Amtsgerichte elektronisch führt und die Vereinsregister über das Registerportal zugänglich sind, gelten die Artikel 4 bis 9 entsprechend. Artikel 11 Kosten 1 Der Freistaat Sachsen erstattet dem Land Nordrhein-Westfalen den ihm durch diesen Vertrag entstehenden Aufwand. 2 Die Höhe wird durch gesonderte Dienstleistungsvereinbarung festgelegt. 3 Der Freistaat Sachsen erstattet dem Land Nordrhein-Westfalen auch die Gebühren des Vollstreckungsverfahrens. Artikel 12 Betrieb des Registerportals Die Einzelheiten über die Entwicklung und den Betrieb eines gemeinsamen Registerportals der Länder sowie die Kostenverteilung werden in einer Dienstleistungsvereinbarung besonders geregelt. Artikel 13 Inkrafttreten und Kündigung
(1)1 Dieser Staatsvertrag bedarf der Ratifikation. 2 Er tritt nach Zustimmung der verfassungsmäßig berufenen Organe der vertragsschließenden Länder und Hinterlegung der Ratifikationsurkunden in der Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen frühestens am 1. Januar 2007 in Kraft, andernfalls am ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde in der Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen folgt. 1
(2)1 Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. 2 Eine Kündigung kann jeweils mit einer Frist von einem Jahr zum Jahresende erfolgen. 3 Eine Kündigung ist erstmals zum Ablauf des Jahres 2011 zulässig. Düsseldorf, den
  1. Januar 2007 Für das Land Nordrhein-Westfalen In Vertretung des Ministerpräsidenten Die Justizministerin Roswitha Müller-Piepenkötter Dresden, den
  2. Januar 2007 Für den Freistaat Sachsen In Vertretung des Ministerpräsidenten Der Staatsminister der Justiz Geert Mackenroth 1 in Kraft:
  3. Juni 2007 [ Bek vom
  4. Juni 2007 (SächsGVBl. S. 300)]

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.