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Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Änderung der Verordnung zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Waschteich Reuth“

Obsah (4)§ 5§ 6§ 7§ 9

Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Änderung der Verordnung zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Waschteich Reuth” Vom 5. April 2007 Aufgrund von §§ 16 und 50 Abs. 1 Nr. 2 des Sächsis

§ 5Abs. 1 wird wie folgt gefasst: „

(1)Die Aufstellung von jagdlichen Hochsitzen oder Kanzeln bedarf der schriftlichen Erlaubnis der unteren Naturschutzbehörde.”. 5.

§ 6wird wie folgt geändert: a) In Halbsatz 1 wird die Angabe „

(1)” gestrichen und die Angabe „6” durch die Angabe „5” ersetzt.
  1. b)Nummer 1 wird wie folgt gefasst: „1. die dem Schutzzweck entsprechende ordnungsgemäße Ausübung der Jagd, § 4 Abs. 2 Nr. 17 und 18 sowie § 5 Abs. 1 bleiben unberührt;”.
  2. c)Nummer 3 wird wie folgt gefasst: „3. die ordnungsgemäße Nutzung der landwirtschaftlichen Flächen. Maßnahmen zur Mahd, Beweidung, Düngung, Kalkung und zur Ausbringung von Bioziden sind der unteren Naturschutzbehörde rechtzeitig vor ihrer Durchführung schriftlich mit einer ausreichend detaillierten Beschreibung, zum Beispiel durch die Vorlage geeigneter betrieblicher Planungsunterlagen, anzuzeigen. Stellt die Naturschutzbehörde eine Unvereinbarkeit der Maßnahmen mit dem Schutzzweck nach § 3 fest, untersagt sie diese. Äußert sich die Naturschutzbehörde nicht innerhalb von 4 Wochen nach Eingang der Anzeige, gelten die Maßnahmen als unbeanstandet. Die Anzeige ist entbehrlich bei Teilnahme an Förderprogrammen des Freistaates Sachsen, welche diese Maßnahmen betreffen oder bei Abschluss von Vereinbarungen mit der Naturschutzbehörde. § 4 Abs. 2 Nr. 6 bleibt unberührt;”.
  3. d)Nummer 4 wird wie folgt gefasst: „4. die ordnungsgemäße fischereiwirtschaftliche Nutzung der Teichflächen. Maßnahmen zum Besatz, zur Fütterung, Kalkung, Düngung, Entkrautung, Entlandung und mit Wasserstandsänderungen verbundene Instandsetzungsmaßnahmen sind der unteren Naturschutzbehörde rechtzeitig vor ihrer Durchführung schriftlich mit einer ausreichend detaillierten Beschreibung, zum Beispiel durch die Vorlage geeigneter betrieblicher Planungsunterlagen, anzuzeigen. Gleiches gilt, wenn Teiche nach dem Abfischen nicht sofort wieder angespannt werden. Stellt die Naturschutzbehörde eine Unvereinbarkeit der Maßnahmen mit dem Schutzzweck nach § 3 fest, untersagt sie diese. Äußert sich die Naturschutzbehörde nicht innerhalb von 4 Wochen nach Eingang der Anzeige, gelten die Maßnahmen als unbeanstandet. Die Anzeige ist entbehrlich bei Teilnahme an Förderprogrammen des Freistaates Sachsen, welche diese Maßnahmen betreffen oder bei Abschluss von Vereinbarungen mit der Naturschutzbehörde. Das Angelverbot nach § 4 Abs. 2 Nr. 12 bleibt unberührt;”.
  4. e)Die Nummern 5 bis 9 werden gestrichen.
  5. f)Die bisherigen Nummern 10 bis 16 werden zu den Nummern 5 bis 11.
  6. g)Absatz 2 wird aufgehoben. 6.

§ 7wird wie folgt geändert: a) Im Absatz 1 wird folgende Nummer 7 angefügt: „7.

Die auf der Karte „Grünlandnutzung/-pflege” vom 2. Januar 2006 (Maßstab: 1 : 2 600), welche Bestandteil dieser Verordnung ist, mit einem großen grün gefärbten Kästchenmuster unterlegten Flächen sollen jährlich ab der Blüte der hauptbestandsbildenden Gräser gemäht werden.”. b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt: „

(3)Absatz 1 verpflichtet Eigentümer und Nutzungsberechtigte unbeschadet der Regelung in § 15 Abs. 5 SächsNatSchG nicht zur Durchführung der Maßnahmen.”. 7.

§ 9

wird wie folgt geändert:

  1. a)Absatz 1 wird wie folgt geändert:
  2. aa)In Halbsatz 1 wird die Angabe „§ 9” durch die Angabe „§ 8” ersetzt.
  3. bb)Nummer 5 wird wie folgt gefasst: „5. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 5 Abfälle oder sonstige Materialien, Stoffe, Mittel oder Chemikalien einbringt, anwendet oder lagert;”.
  4. cc)In Nummer 9 wird das Wort „aufzeichnet” durch das Wort „zeichnet” ersetzt.
  5. dd)Die Nummern 12 und 13 werden gestrichen.
  6. ee)Die bisherigen Nummern 14 bis 22 werden zu den Nummern 12 bis 20.
  7. ff)In

n Nummer 12 wird die Angabe „Nr. 14” durch die Angabe „Nr. 12” ersetzt. gg) In

n Nummer 13 wird die Angabe „Nr. 15” durch die Angabe „Nr. 13” ersetzt. hh) In

n Nummer 14 wird die Angabe „Nr. 16” durch die Angabe „Nr. 14” ersetzt. ii) In

n Nummer 15 wird die Angabe „Nr. 17” durch die Angabe „Nr. 15” ersetzt. jj) In

n Nummer 16 wird die Angabe „Nr. 18” durch die Angabe „Nr. 16” ersetzt. kk) In

n Nummer 17 wird die Angabe „Nr. 19” durch die Angabe „Nr. 17” ersetzt. ll) In

n Nummer 18 wird die Angabe „Nr. 20” durch die Angabe „Nr. 18” ersetzt. mm) In

n Nummer 19 wird die Angabe „Nr. 21” durch die Angabe „Nr. 19” ersetzt. nn) In

n Nummer 20 wird die Angabe „Nr. 22” durch die Angabe „Nr. 20” ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „

(2)Ordnungswidrig gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt auch, wer in dem Naturschutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig ohne Erlaubnis im Sinne von § 5 oder Befreiung im Sinne von § 8 jagdliche Hochsitze oder Kanzeln aufstellt.”. c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „
(3)Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt des Weiteren, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Auflage, mit der eine nach § 5 erteilte Erlaubnis oder eine nach § 8 erteilte Befreiung versehen wurde, zuwiderhandelt.”. d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt: „
(4)Ordnungswidrig gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt schließlich, wer in dem Naturschutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig die in § 6 Nr. 3 und 4 beschriebenen Maßnahmen ohne oder ohne rechtzeitige Anzeige bei der Naturschutzbehörde oder abweichend von der Anzeige durchführt.” Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Chemnitz, den 5. April 2007 Regierungspräsidium Chemnitz Noltze Regierungspräsident

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.