1 Jagdeinrichtungen anlegt, ohne dies spätestens vier Wochen vorher bei der Naturschutzbehörde anzuzeigen; 2.
2 Buchst. a Biozide einbringt; 3.
WaldG vornimmt; 4.
2 Buchst. c Erstaufforstungen ohne Genehmigung der Naturschutzbehörde vornimmt; 5.
3 Buchst. a Maßnahmen zur Mahd, zur Beweidung, Düngung oder zum Biozideinsatz vornimmt, ohne diese spätestens sechs Wochen vorher bei der Naturschutzbehörde anzuzeigen; 6.
3 Buchst. b die Winzerwiese sowie die südlichen Ufersäume des Gosebaches beweidet; 7.
3 Buchst. c Weihnachtsbaum- oder Schmuckreisigkulturen anlegt; 8..
8 Veranstaltungen ohne Genehmigung der Naturschutzbehörde vornimmt oder 9.
9 Tätigkeiten im Rahmen von Forschungsarbeiten einschließlich Dokumentationen und Sicherungsarbeiten ohne Genehmigung der Naturschutzbehörde durchführt.”
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.