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Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden zur Änderung der Verordnung zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Winzerwiese und Gosebruch“

Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden zur Änderung der Verordnung zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Winzerwiese und Gosebruch” Vom 13. April 2007 Auf Grund von § 16 und § 50 Abs. 1 Satz 1

§ 5Nr.

1 Jagdeinrichtungen anlegt, ohne dies spätestens vier Wochen vorher bei der Naturschutzbehörde anzuzeigen; 2.

§ 5Nr.

2 Buchst. a Biozide einbringt; 3.

§ 5Nr. 2 Buchst. b Kahlhiebe im Sinne von § 19 Sächs

WaldG vornimmt; 4.

§ 5Nr.

2 Buchst. c Erstaufforstungen ohne Genehmigung der Naturschutzbehörde vornimmt; 5.

§ 5Nr.

3 Buchst. a Maßnahmen zur Mahd, zur Beweidung, Düngung oder zum Biozideinsatz vornimmt, ohne diese spätestens sechs Wochen vorher bei der Naturschutzbehörde anzuzeigen; 6.

§ 5Nr.

3 Buchst. b die Winzerwiese sowie die südlichen Ufersäume des Gosebaches beweidet; 7.

§ 5Nr.

3 Buchst. c Weihnachtsbaum- oder Schmuckreisigkulturen anlegt; 8..

§ 5Nr.

8 Veranstaltungen ohne Genehmigung der Naturschutzbehörde vornimmt oder 9.

§ 5Nr.

9 Tätigkeiten im Rahmen von Forschungsarbeiten einschließlich Dokumentationen und Sicherungsarbeiten ohne Genehmigung der Naturschutzbehörde durchführt.”

  1. Es wir folgender neuer § 8a eingefügt: „§ 8a Übergangsvorschrift Soweit Maßnahmen einer Anzeigepflicht gemäß § 5 Nr. 3 Buchst. a unterliegen, die bis zum
  2. Mai 2007 verfahrensfrei waren, dürfen diese Maßnahmen bis zum
  3. Dezember 2007 in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang auch ohne Erstattung einer Anzeige durchgeführt werden.” Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Dresden, den
  4. April 2007 Regierungspräsidium Dresden Dr. Hasenpflug Regierungspräsident

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.