Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der Sächsischen Aus- und Fortbildungsgebührenverordnung Vom 5. Juni 2007 Aufgrund von § 27 Abs. 1 des Verwaltungskostengesetzes de
s Freistaates Sachsen ( SächsVwKG ) in der Fassung der Bekanntmachung vom
- September 2003 (SächsGVBl. S. 698) wird im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen verordnet: Artikel 1 Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Erhebung von Benutzungsgebühren und Auslagen für die Inanspruchnahme der Fachhochschule der Sächsischen Verwaltung Meißen und der Landesfeuerwehrschule (Sächsische Aus- und Fortbildungsgebührenverordnung – SächsAuFGebVO ) vom
- Juni 2006 (SächsGVBl. S. 166) wird wie folgt geändert:
- Die Überschrift wird wie folgt geändert: a) Das Wort „und“ nach dem Wort „Meißen“ wird durch ein Komma ersetzt, b) Nach dem Wort „Landesfeuerwehrschule“ werden die Wörter „und der für die Berufsbildung im öffentlichen Dienst zuständigen Stelle“ eingefügt.
- Nach Abschnitt 2 wird folgender Abschnitt 3 eingefügt: „Abschnitt 3 Inanspruchnahme der zuständigen Stelle § 7 Gebührenpflicht, Gebührenschuldner und Gebührenbefreiung
(1)Die für die Berufsbildung im öffentlichen Dienst zuständige Stelle nach § 73 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) vom
- März 2005 (BGBl. I S. 931), das zuletzt durch Artikel 232 der Verordnung vom
- Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407, 2435) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, erhebt für die Abnahme von Fortbildungsprüfungen von dem Prüfungsteilnehmer und seinem Dienstherrn oder Arbeitgeber, soweit er den Prüfungsteilnehmer angemeldet hat, Benutzungsgebühren.
(2)Die Behörden und Gerichte des Freistaates Sachsen sind von der Zahlung der Gebühren befreit. § 8 Höhe der Gebühr
(1)Die Benutzungsgebühr beträgt für: Benutzungsgebühr lfd. Nr. Art der Prüfung Betrag
- die Fortbildungsprüfung 140 EUR bis 1 700 EUR,
- die Wiederholung der Prüfung nach Nummer 1 90 EUR bis 1 100 EUR.
(2)Mit der Benutzungsgebühr sind die Kosten für die Zulassung zur Fortbildungsprüfung nach § 56 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 46 Abs. 1 Satz 1 BBiG abgegolten. Auslagen werden nicht erhoben. § 9 Entstehung und Fälligkeit der Gebühr
(1)Die Gebühr entsteht mit der Zulassung zur Fortbildungsprüfung.
(2)Die Gebühr wird mit Bekanntgabe des Gebührenbescheides an den Schuldner fällig, soweit die zuständige Stelle nicht einen späteren Zeitpunkt bestimmt.
(3)Werden Teilnehmer nach der Zulassung zur Fortbildungsprüfung aber vor deren Beginn abgemeldet, kann die Gebühr auf Antrag ganz oder teilweise erlassen werden.“
- Der bisherige Abschnitt 3 wird Abschnitt
- Die bisherigen §§ 7 und 8 werden die §§ 10 und
- Dem § 10 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: „Auf berufliche Fortbildungen im Sinne von § 7 Abs. 1, die vor dem
- September 2007 begonnen wurden, findet diese Verordnung keine Anwendung.“ Artikel 2 Diese Verordnung tritt am
- September 2007 in Kraft. Dresden, den
- Juni 2007 Der Staatsminister des Innern Dr. Albrecht Buttolo