eine Aktiengesellschaft und zur Änderung anderer Gesetze Vom
eine Aktiengesellschaft (Landesbank Sachsen Umwandlungsgesetz – SachsenLBUmwG) Artikel 2 Änderung des Gesetzes über die öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute im Freistaat Sachsen und die Sachsen-Finanzgruppe Das Gesetz über die öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute im Freistaat Sachsen und die Sachsen-Finanzgruppe vom 13. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 333), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 333, 347), wird wie folgt geändert: 1.
der
haltsübersicht werden die Angaben zu den §§ 33 bis 47 wie folgt gefasst: „§ 33 Sparkassenzentralbank, Girozentrale § 34 (aufgehoben) § 35 (aufgehoben) § 36 (aufgehoben) § 37 (aufgehoben) § 38 (aufgehoben) § 39 (aufgehoben) § 40 (aufgehoben) § 41 (aufgehoben) § 42 (aufgehoben) § 43 (aufgehoben) § 44 (aufgehoben) § 45 (aufgehoben) § 46 (aufgehoben) § 47 (aufgehoben) 2.
1 Nr. 3 werden die Wörter „öffentlich-rechtlichen“ und die Wörter „an der Trägerschaft“ gestrichen. 3. § 33 wird wie folgt gefasst: „§ 33 Sparkassenzentralbank, Girozentrale
Zusammenarbeit mit den sächsischen Sparkassen zu gewährleisten.
6 wird die Angabe „§ 47“ durch die Angabe „§ 31“ ersetzt. 6. § 50 wird wie folgt geändert:
sbesondere Finanzdienstleistungen anbieten oder unterstützen. Verbundinstitute sind die Verbundsparkassen und die Landesbank Sachsen Aktiengesellschaft, wenn die Finanzgruppe an dieser beteiligt ist.“ b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Die Finanzgruppe hat die Aufgabe, die Zusammenarbeit zwischen den Verbundinstituten im
teresse ihrer Wettbewerbsfähigkeit und ihres öffentlichen Auftrages unter Wahrung des bankaufsichtsrechtlichen Prinzips der Eigenverantwortlichkeit der Vorstände von Kreditinstituten zu stärken.“ 7. § 53 Abs. 1 Satz 4 wird gestrichen. 8. Dem § 55 wird folgender Absatz 5 angefügt: „
3 Satz 3 wird die Angabe „nach Absatz 2“ gestrichen. Artikel 3 Änderung des Sächsischen Justizgesetzes
JG ) vom
der vom
krafttreten dieses Gesetzes nach Maßgabe des Artikels 5 Abs. 1 und 2 an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen.
krafttreten
Kraft, soweit
Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist.
Kraft. Dresden, den 4. Juli 2007 Der Landtagspräsident Erich Iltgen Der Ministerpräsident Prof. Dr. Georg Milbradt Der Staatsminister der Finanzen Dr. Horst Metz Der Staatsminister der Justiz Geert Mackenroth
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.