der Fassung der Bekanntmachung vom
4 Nr. 5 werden nach dem Wort „Fischerei“ ein Komma und die Wörter „der Fischzucht und der Fischhaltung“ eingefügt. 2.
werden nach dem Wort „Fischerei“ ein Komma und die Wörter „der Fischzucht und der Fischhaltung“ eingefügt. 3. § 42 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Das Ablassen ist nach § 27 Abs. 1 des Fischereigesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Fischereigesetz – SächsFischG)
der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juli 2007 (SächsGVBl. S. 310),
der jeweils geltenden Fassung, anzuzeigen.“ 4.
2 Satz 2 wird das Wort „Berechtigten“ durch das Wort „Fischereiausübungsberechtigten“ ersetzt. 5.
2 wird das Wort „Berechtigten“ durch das Wort „Fischereiausübungsberechtigten“ ersetzt. 6.
3 Satz 2 wird das Wort „Fischereiberechtigter“ durch das Wort „Fischereiausübungsberechtigter“ ersetzt. 7.
1 wird nach Nummer 5 folgende Nummer 5a eingefügt: „5a. entgegen § 42a Satz 1 oberirdische Gewässer ohne Erlaubnis benutzt oder bei der erlaubten Benutzung die von der zuständigen Wasserbehörde nach § 42a Satz 2 festgelegte Mindestwasserführung unterschreitet,“. Artikel 3 Änderung der Verordnung des Sächsischen Staatsinisteriums für Umwelt und Landwirtschaft über die Nationalparkregion Sächsische Schweiz
2 Satz 2 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über die Nationalparkregion Sächsische Schweiz vom
der Fassung der Bekanntmachung vom
Verbindung mit § 1 Satz 1 und 2 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung zur Bestimmung der Zuständigkeit für das Landschaftsschutzgebiet Sächsische Schweiz vom
der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juli 2007 (SächsGVBl. S. 310),
der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt. Artikel 4 Änderung der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Beteiligung der land- und forstwirtschaftlichen Berufsvertretung
gerichtlichen Verfahren
Landwirtschaftssachen und
Verfahren zur Ländlichen Neuordnung § 1 Abs. 2 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Beteiligung der land- und forstwirtschaftlichen Berufsvertretung
gerichtlichen Verfahren
Landwirtschaftssachen und
Verfahren zur Ländlichen Neuordnung vom
der Fassung der Bekanntmachung vom
Landwirtschaftssachen ist der Sächsische Waldbesitzerverband e. V. die forstwirtschaftliche Berufsvertretung und der Sächsische Landesfischereiverband e. V. die fischereiwirtschaftliche Berufsvertretung.“ Artikel 5
krafttreten, Außerkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung
Kraft. Gleichzeitig tritt das Fischereigesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Fischereigesetz – SächsFischG ) vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.