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Zweite Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Änderung der Förderzuständigkeitsverordnung SMK

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Änderung der Förderzuständigkeitsverordnung SMK Vom 19. Juli 2007 Es wird verordnet aufgrund von 1. § 2 Abs. 4 des Gesetzes zur Errichtung

den Bereichen Schule, Sport, Heimatpflege und Laienmusik (Förderzuständigkeitsverordnung SMK – SMKFördZuVO ) vom

  1. März 2006 (SächsGVBl. S. 83), geändert durch Verordnung vom
  2. Juli 2006 (SächsGVBl. S. 436), wird wie folgt geändert: 1.

§ 2Abs.

1 wird nach dem Wort „Entwicklung” die Angabe „, soweit die Förderung aus Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung im Förderzeitraum 1993 bis 1999 oder im Förderzeitraum 2000 bis 2006 erfolgt” eingefügt. 2.

§ 4Abs.

2 wird das Wort „Regionalschulämter” durch die Wörter „Sächsische Bildungsagentur” ersetzt. 3.

§ 5Abs.

2 und § 6 Abs. 2 werden die Wörter „sind die Regionalschulämter” jeweils durch die Wörter „ist die Sächsische Bildungsagentur” ersetzt. 4. § 8 wird wie folgt geändert: a)

Absatz 1 Nr. 3 werden die Wörter „oder zeitgenössischer Jugendmusik” gestrichen. b)

Absatz 2 werden die Wörter „sind die Regierungspräsidien” durch die Wörter „ist das Regierungspräsidium Chemnitz” ersetzt. 5. Die §§ 9 und 10 werden wie folgt gefasst: „§ 9 Förderprogramme für den Schulbau und den Sportstättenbau

(1)Die Förderprogramme für den Schulbau umfassen mit Ausnahme der Förderung gemäß § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 und 2 die Förderung von
(2)Die Förderprogramme für den Sportstättenbau umfassen mit Ausnahme der Förderung gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 7 bis 9 die Förderung von Neubauten und baulichen Änderungen von Sportstätten, einschließlich Erwerbungen von Sportgeräten.
(3)Die Regierungspräsidien sind zuständig für die Durchführung der Förderung gemäß Absatz 1 und 2 zur Beseitigung der Hochwasserschäden des Augusthochwassers 2002 sowie für die Überprüfung und Einhaltung der Zweckbindung für Maßnahmen gemäß Absatz 2, bei denen die Verwendungsnachweisprüfung vor dem 1. Januar 2007 abgeschlossen wurde. § 10 Einzelfallförderung Das Staatsministerium für Kultus ist

den Bereichen Schule, Sport, Heimatpflege und Laienmusik zuständig für Fördermaßnahmen, denen keine Förderrichtlinie zugrunde liegt.” Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung

Kraft, mit Ausnahme von Artikel 1 Nr. 2 und 3, der mit Wirkung vom 1. Januar 2007

Kraft tritt. Dresden, den 19. Juli 2007 Der Staatsminister für Kultus Steffen Flath

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.