den Bereichen Schule, Sport, Heimatpflege und Laienmusik (Förderzuständigkeitsverordnung SMK – SMKFördZuVO ) vom
1 wird nach dem Wort „Entwicklung” die Angabe „, soweit die Förderung aus Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung im Förderzeitraum 1993 bis 1999 oder im Förderzeitraum 2000 bis 2006 erfolgt” eingefügt. 2.
2 wird das Wort „Regionalschulämter” durch die Wörter „Sächsische Bildungsagentur” ersetzt. 3.
2 und § 6 Abs. 2 werden die Wörter „sind die Regionalschulämter” jeweils durch die Wörter „ist die Sächsische Bildungsagentur” ersetzt. 4. § 8 wird wie folgt geändert: a)
Absatz 1 Nr. 3 werden die Wörter „oder zeitgenössischer Jugendmusik” gestrichen. b)
Absatz 2 werden die Wörter „sind die Regierungspräsidien” durch die Wörter „ist das Regierungspräsidium Chemnitz” ersetzt. 5. Die §§ 9 und 10 werden wie folgt gefasst: „§ 9 Förderprogramme für den Schulbau und den Sportstättenbau
den Bereichen Schule, Sport, Heimatpflege und Laienmusik zuständig für Fördermaßnahmen, denen keine Förderrichtlinie zugrunde liegt.” Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung
Kraft, mit Ausnahme von Artikel 1 Nr. 2 und 3, der mit Wirkung vom 1. Januar 2007
Kraft tritt. Dresden, den 19. Juli 2007 Der Staatsminister für Kultus Steffen Flath
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.