Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales zur Änderung der VwV Erhebungsvordrucke – Frauenförderungsstatistik Vom 16. Juli 2007 I. Die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales zu den Erhebungsvordrucken der Sächsischen Frauenförderungsstatistik (VwV Erhebungsvordrucke – Frauenförderungsstatistik) vom 23. August 2006 (SächsABl. S. 801) wird wie folgt geändert: 1. Anlage 1 wird gemäß Anlage gefasst. 2. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
- a)Nach Schlüsselnummer 123 wird folgende Schlüsselnummer 124 eingefügt: „124 Höherer Dienst in der Gewerbeaufsicht“.
- b)In der Schlüsselnummer 224 wird das Wort „wird“ gestrichen.
- c)Nach Schlüsselnummer 226 wird folgende Schlüsselnummer 227 eingefügt: „227 Gehobener Dienst in der Gewerbeaufsicht“. 3. Anlage 3 wird wie folgt gefasst: „Anlage 3 Schlüsselsystematik der Berufsfachrichtungen 1 Für Arbeitnehmer/innen (nicht für Arbeitnehmer/innen in Ausbildung) Schlüsselsemantik der Berufsfachrichtungen Schlüsselnummer Berufsfachrichtung Schlüssel- nummer Berufsfachrichtung (nach Berufsbereich beziehungsweise -abschnitt) 0103 Berufe in der Land- und Tierwirtschaft 0506 Gartenbauberufe, Forst- und Jagdberufe 0708 Bergleute, Mineralgewinner 1055 Fertigungsberufe 6065 Technische Berufe Dienstleistungsberufe 6668 Warenkaufleute 6900 Bank-, Bausparkassen- und Versicherungsfachleute 7000 Andere Dienstleistungskaufleute und zugehörige Berufe 7174 Verkehrsberufe 7576 Organisations- und Verwaltungsberufe 7700 Rechnungskaufleute, Informatiker 7800 Büroberufe, Kaufmännische Angestellte, anderweitig nicht genannt 7900 Dienst- und Wachberufe 8000 Sicherheitsberufe 8100 Berufe im Rechts- und Vollstreckungswesen 8200 Publizistische, Übersetzungs-, Bibliotheks- und verwandte Berufe 8300 Künstler und zugeordnete Berufe 8485 Gesundheitsdienstberufe 8600 Soziale Berufe 8700 Lehrer 8800 Geistes- und naturwissenschaftliche Berufe 9300 Reinigungs- und Entsorgungsberufe 9999 Sonstige Dienstleistungsberufe 1 Maßgeblich für die Zuordnung der Berufsfachrichtung ist die am 30. Juni des Erhebungsjahres ausgeübte Tätigkeit. Quelle: Statistisches Bundesamt; Klassifizierung der Berufe, Ausgabe 1992 “ 4. Anlage 4 wird wie folgt gefasst: „Anlage 4 Schlüsselsystematik der Ausbildungsberufe Für Arbeitnehmer/innen in Ausbildung Schlüsselsemantik der Ausbildungsberufe Schlüsselnummer Berufsfachrichtung Schlüssel- nummer Ausbildungsberuf (nach zusammengefassten Berufsgruppen) 0104 Landwirte, Tierzüchter, Fischereiberufe, Landwirtschaftliche Ausbildungskräfte, Tierpfleger 0506 Gartenbauer, Forst- und Jagdberufe 1054 Fertigungsberufe 6263 Techniker, Technische Sonderfachkräfte Dienstleistungsberufe 6970 Bank- und Versicherungskaufleute, Andere Dienstleistungskaufleute und zugehörige Berufe 7100 Berufe des Landverkehrs 7700 Rechnungskaufleute, Datenverarbeitungsfachleute 7800 Bürofach- und Bürohilfskräfte 7900 Dienst- und Wachberufe 8000 Sicherheitswahrer 8200 Publizisten, Dolmetscher, Bibliothekare 8300 Künstler und zugeordnete Berufe 8500 Gesundheitsdienstberufe 8600 Soziale Berufe 8700 Lehrer 8900 Rechtsreferendar/in; Referendar/in (mit öffentlich-rechtlichem Ausbildungsverhältnis ) 9300 Reinigungsberufe 9999 Sonstige Dienstleistungsberufe Quelle: Bekanntmachung des Verzeichnisses der anerkannten Ausbildungsberufe und des Verzeichnisses der zuständigen Stellen vom 15. Juli 2006 (BAnz. Nr. 235a); Grundlage für die Zuordnung der Ausbildungsberufe nach zusammengefassten Berufsgruppen bilden die Berufsklassen nach der Klassifizierung der Berufe (Ausgabe 1992) des Statistischen Bundesamtes “ 5. Anlage 5 wird wie folgt gefasst: „Anlage 5 Schlüsselsystematik der Tarifverträge Schlüsselsystematik der Tarifverträge Schlüsselnummer Berufsfachrichtung Schlüssel- nummer Art des Tarifvertrages 1 TVöD und für Zwecke dieser Statistik den Einstufungen des TVöD zugeordnete Tarifverträge: 11 TVöD Verwaltung (BT-V) 12 TVöD Krankenhäuser (BT-K) 13 TVöD Entsorgung (BT-E) 14 TVöD Flughäfen (BT-F) 16 TVöD Pflege-und Betreuungseinrichtungen (BT-B) 17 TV-L (Tarifvertrag Land) 21 TV-V (Tarifvertrag für Versorgungsbetriebe) 22 TV-N (Spartentarifvertrag Nahverkehrsbetriebe) 23 TVöD Sparkassen (BT-S) 29 Einzel- oder Haustarifverträge, wonach TVöD /TV-L Anwendung finden oder Tarifverträge, die für Zwecke dieser Statistik den Einstufungen des TVöD /TV-L zugeordnet werden BAT, BAT-O/ MTArb, BMT-G und für Zwecke dieser Statistik den Eingruppierungen des BAT, BAT-O und den MTArb , BMT-G zugeordnete Tarifverträge: 31 BAT, BAT-O/ MTArb , BMT-G 49 Einzel- oder Haustarifverträge, wonach BAT, BAT-O/ MTArb , BMT-G Anwendung finden oder Tarifverträge, die für Zwecke dieser Statistik den Eingruppierungen des BAT, BAT-O und den MTArb , BMT-G zugeordnet werden Tarifverträge, die nicht den Einstufungen des TVöD /TV-L, den Eingruppierungen des BAT, BAT-O und den MTArb /BMT-G zugeordnet werden können: 51 Tarifverträge, bei denen eine Zuordnung nicht möglich ist 1 Hinweis: Maßgeblich für die Zuordnung nach der Art des Tarifvertrages ist der zurzeit gültige Tarifvertrag der Dienststelle. Neuverträge mit einzelvertraglichen Regelungen zur Arbeitszeit sind dem zu Grunde liegenden Tarifwerk zuzuordnen. “ II. Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 15. Juli 2007 in Kraft. Dresden, den 16. Juli 2007 Sächsisches Staatsministerium für Soziales Dr. Albert Hauser Staatssekretär In Vertretung Sippel Abteilungsleiter Anlage (von der Veröffentlichung wird abgesehen)