Gesetz zur Neuregelung des Stiftungsrechts im Freistaat Sachsen Vom 7. August 2007 [ Berichtigt 3. September 2007 ] Der Sächsische Landtag hat am 4. Juli 2007 das folgende Gesetz beschlossen: Artikel
1 Sächsisches Stiftungsgesetz ( SächsStiftG) Artikel 2 Änderung des Siebenten Sächsischen Kostenverzeichnisses Aufgrund von § 6 Abs. 2 des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen ( SächsVwKG ) in der Fassung der Bekanntmachung vom
- September 2003 (SächsGVBl. S. 698) wird die laufende Nummer 97 der Anlage 1 der Siebenten Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Festsetzung der Verwaltungsgebühren und Auslagen (Siebentes Sächsisches Kostenverzeichnis –
- SächsKVZ ) vom
- Mai 2006 (SächsGVBl. S. 189) wie folgt gefasst: Tabelle Nummer laufende Nummer Beschreibung Kosten „97 Vereine und Stiftungen Sächsisches Stiftungsgesetz (SächsStiftG) vom
- August 2007 (SächsGVBl. S. 386) in der jeweils geltenden Fassung Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Verleihung der Rechtsfähigkeit an einen Verein nach § 22 BGB, Anerkennung einer Stiftung als rechtsfähig nach § 80 Abs. 2 BGB, § 5 Abs. 1, § 13 Abs. 2 SächsStiftG, 200 bis 1 300 soweit die Stiftung steuerbegünstigt ist kostenfrei
- Genehmigung zur Änderung einer Satzung eines Vereins nach § 33 Abs. 2 BGB oder einer Stiftung nach § 9 Abs. 1 Satz 2 SächsStiftG 50 bis 1 050
- Genehmigung zur Aufhebung einer Stiftung, zur Zusammenlegung von Stiftungen und zur Verlegung des Sitzes einer Stiftung in den oder aus dem Freistaat Sachsen nach § 10 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 SächsStiftG 50 bis 1 300
- sonstige Genehmigungen oder Maßnahmen aufgrund der Satzung eines Vereins oder einer Stiftung 50 bis 300
- Entziehung der Rechtsfähigkeit eines Vereins nach § 43 BGB 50 bis 500
- Aufsichtsmaßnahmen nach § 7 SächsStiftG 50 bis 1 300
- Erteilung einer Vertretungsbescheinigung nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SächsStiftG in Verbindung mit § 1 SächsVwVfG in Verbindung mit § 33 VwVfG 10 bis 250“ Artikel 3 Inkrafttreten und Außerkrafttreten
(1)Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2)Gleichzeitig treten außer Kraft:
- das Gesetz über die Bildung und Tätigkeit von Stiftungen (Stiftungsgesetz) vom
- September 1990 (GBl. DDR I Nr. 61 S. 1483), geändert durch Artikel 1 § 2 des Gesetzes vom
- April 1998 (SächsGVBl. S. 151) und
- die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Zuständigkeit in Stiftungsangelegenheiten vom
- Dezember 1997 (SächsGVBl. 1998 S. 4). Dresden, den
- August 2007 Der Landtagspräsident Erich Iltgen Der Ministerpräsident In Vertretung Dr. Albrecht ButtoloStaatsminister Der Staatsminister des Innern Dr. Albrecht Buttolo Der Staatsminister der Finanzen Dr. Horst Metz