Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Neufassung der Sächsischen Feuerungsverordnung und zur Änderung anderer Verordnungen Vom 15. Oktober 2007 Aufgrund von § 88 Abs. 1 Nr. 1, 2
und 5, Abs. 2 und 5 der Sächsischen Bauordnung ( SächsBO ) vom
- Mai 2004 (SächsGVBl. S. 200) wird verordnet: Artikel 1 Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über den Bau und Betrieb von Feuerungsanlagen (Sächsische Feuerungsverordnung – SächsFeuVO) Artikel 2 Änderung der Durchführungsverordnung zur SächsBO Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung der Sächsischen Bauordnung (Durchführungsverordnung zur SächsBO – DVOSächsBO ) vom
- September 2004 (SächsGVBl. S. 427) wird wie folgt geändert:
- Dem § 15 wird folgender Absatz 4 angefügt: „
(4)Ein Wechsel des beauftragten Prüfingenieurs darf nur aus einem wichtigen, in der Person des Prüfingenieurs liegenden Grund erfolgen.“ 2. § 26 Abs. 4 Satz 2 wird gestrichen. 3. § 28 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: „§ 24 Abs. 1 und 2 Satz 2, 4 bis 8, Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.“ 4. § 30 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: „§ 26 Abs. 2 und 3 Satz 2, Abs. 4 Satz 2, Abs. 5 und 6 gilt entsprechend.“ 5. In § 31 Abs. 1, 2 und 3 sowie § 33 Abs. 1 und 2 wird die Angabe „TÜV Industrie Service GmbH TÜV SÜD Gruppe“ jeweils durch die Angabe „TÜV SÜD Industrie Service GmbH“ ersetzt. 6. § 34 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst: „2. den Nachweis ihrer besonderen Sachkunde in der Fachrichtung im Sinne von § 35, auf die sich ihre Prüftätigkeit beziehen soll, durch ein Fachgutachten der Brandenburgischen Ingenieurkammer in den Fällen des § 35 Nr. 1 bis 7, der Industrie- und Handelskammer Region Stuttgart in den Fällen des § 35 Nr. 1 bis 5 oder der Industrie- und Handelskammer Saarland in den Fällen des § 35 Nr. 6 und 7 erbracht haben und“. 7. § 35 wird wie folgt geändert:
- a)Nummer 4 wird wie folgt gefasst: „4. Feuerlöschanlagen;“.
- b)Nummer 5 wird gestrichen.
- c)Die bisherigen Nummern 6 und 7 werden die Nummern 5 und 6. Artikel 3 Änderung der Verordnung über die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen nach Bauordnungsrecht § 2 Abs. 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen nach Bauordnungsrecht ( SächsTechPrüfVO ) vom 7. Februar 2000 (SächsGVBl. S. 127), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 2. September 2004 (SächsGVBl. S. 427, 441) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nummer 4 wird wie folgt gefasst: „4. Feuerlöschanlagen, dazu gehören selbständige Feuerlöschanlagen wie Sprinkleranlagen, Sprühwasser-Löschanlagen und Wassernebel-Löschanlagen sowie nicht selbständige Feuerlöschanlagen einschließlich jeweils zugehöriger Druckerhöhungs- und Wasserversorgungsanlagen,“. 2. Die Nummer 5 wird gestrichen. 3. Die bisherigen Nummern 6 und 7 werden die Nummern 5 und 6. Artikel 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1)Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2)Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Sächsische Feuerungsverordnung ( SächsFeuVO ) vom
- September 1998 (SächsGVBl. S. 516), geändert durch Verordnung vom
- September 2004 (SächsGVBl S. 427, 442), außer Kraft. Dresden, den
- Oktober 2007 Der Staatsminister des Innern Dr. Albrecht Buttolo