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Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus und des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Änderung von Schulor

Obsah (6)§ 2§ 1§ 3§ 15§ 17§ 28

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus und des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Änderung von Schulordnungen des beruflichen Schulwesens Vom 13. Dezemb

Verbindung mit § 7 Abs. 6 sowie § 62 Abs. 1 bis 4 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen ( SchulG )

der Fassung der Bekanntmachung vom

  1. Juli 2004 (SächsGVBl. S. 298), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom
  2. Dezember 2006 (SächsGVBl. S. 515, 518) geändert worden ist, b) § 19 Nr. 3 und 4 des Gesetzes über Schulen

freier Trägerschaft ( SächsFrTrSchulG ) vom

  1. Februar 1992 (SächsGVBl. S. 37), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom
  2. Dezember 2006 (SächsGVBl. S. 515, 519, 2007 S. 25) geändert worden ist,
  3. durch das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft aufgrund von § 62 Abs. 6 SchulG im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Kultus: Artikel 1 Änderung der Schulordnung Berufliche Gymnasien Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über Berufliche Gymnasien im Freistaat Sachsen (Schulordnung Berufliche Gymnasien – BGySO )

der Fassung der Bekanntmachung vom

  1. November 1998 (SächsGVB. 1999 S. 16), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom
  2. Juli 2007 (SächsGVBl. S. 359), wird wie folgt geändert: 1.

§ 2Abs. 2 wird das Wort „berufsfeldbezogene“ durch das Wort „berufsbezogene“ ersetzt. 2. § 5 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

(2)

dem Aufnahmeantrag ist anzugeben

  1. die Fachrichtung des Beruflichen Gymnasiums,
  2. bei der Fachrichtung Technikwissenschaft der bevorzugte Schwerpunkt,
  3. eine Erklärung darüber, dass dem Schüler nicht bereits die Zulassung zur Abiturprüfung verwehrt worden ist und er nicht bereits an der Abiturprüfung zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife teilgenommen hat. Dem Aufnahmeantrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
  4. Eine beglaubigte Kopie des Zeugnisses als Nachweis der Aufnahmevoraussetzungen. Liegt dieses Zeugnis noch nicht vor, ist eine beglaubigte Kopie des letzten Halbjahreszeugnisses beizufügen und eine beglaubigte Kopie des Zeugnisses, das die Aufnahmevoraussetzungen nachweist, unverzüglich nachzureichen;
  5. eine Erklärung darüber, ob und mit welchem Ergebnis der Schüler schon an einem Aufnahmeverfahren für das Berufliche Gymnasium teilgenommen oder ein solches Gymnasium bereits besucht hat und an welche weiteren Gymnasien oder berufsbildenden Schulen er noch einen Aufnahmeantrag gerichtet hat; 3.

den Fällen des § 4 Abs. 5 Satz 2 oder Abs. 6 Satz 1 eine schriftliche Erklärung über das Vorliegen der dort genannten Umstände.“ Artikel 2 Änderung der Schulordnung Fachschule Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus und des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über die Fachschule im Freistaat Sachsen (Schulordnung Fachschule – FSO ) vom 20. August 2003 (SächsGVBl. S. 389), geändert durch Verordnung vom 21. Dezember 2004 (SächsGVBl. S. 596), wird wie folgt geändert: 1.

§ 1Abs.

2 Satz 1, § 17 Abs. 5 Satz 6, § 26 Abs. 4 und 5, § 27 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 sowie § 35 Abs. 3 werden die Wörter „das Regionalschulamt“ jeweils durch die Wörter „die Sächsische Bildungsagentur“ ersetzt. 2.

§ 3Abs.

3, § 17 Abs. 2, § 20 Abs. 1 Satz 4, § 28 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5 Satz 1, § 29 Abs. 5 Satz 1, § 42 Abs. 2 Satz 3, § 92 Abs. 2 Satz 3 sowie § 100 Abs. 2 Satz 3 werden die Wörter „Das Regionalschulamt“ jeweils durch die Wörter „Die Sächsische Bildungsagentur“ ersetzt. 3. § 4 wird wie folgt geändert: a)

Absatz 1 Satz 2 und Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „einem Erziehungsberechtigten“ jeweils durch die Wörter „den Eltern“ ersetzt.

  1. b)Absatz 3 wird wie folgt geändert:
  2. aa)Das Wort „erhoben“ wird durch das Wort „verarbeitet“ ersetzt. bb)

Nummer 4 wird das Wort „Erziehungsberechtigten“ durch das Wort „Eltern“ ersetzt. cc) Folgender Satz wird angefügt: „Für die Verarbeitung der Daten nach Satz 1 Nr. 8 muss die Einwilligung des Bewerbers, bei Minderjährigen die der Eltern, gemäß § 4 Abs. 1 und 2 des Gesetzes zum Schutz der

formationellen Selbstbestimmung im Freistaat Sachsen (Sächsisches Datenschutzgesetz – SächsDSG) vom

  1. August 2003 (SächsGVBl. S. 330), das durch Gesetz vom
  2. Dezember 2006 (SächsGVBl. S. 530) geändert worden ist,

der jeweils geltenden Fassung, vorliegen.“ 4. § 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa)

Satz 1 Nr. 1 bis 3 werden nach den Wörtern „Prozent an“ jeweils die Wörter „die Gruppe der“ eingefügt. bb)

den Sätzen 2 und 3 werden nach den Wörtern „die Gruppe“ jeweils die Wörter „der Bewerber“ eingefügt. cc)

Satz 4 wird das Wort „Gruppe“ jeweils durch das Wort „Bewerbergruppe“ und das Wort „Gruppen“ durch das Wort „Bewerbergruppen“ ersetzt. b)

Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Gruppe“ durch das Wort „Bewerbergruppe“ ersetzt. c)

Absatz 6 wird nach dem Wort „Notenpunkte“ das Wort „fiktiv“ eingefügt. 5.

§ 15Abs.

2 Satz 2 Nr. 1 werden die Wörter „eines Erziehungsberechtigten“ durch die Wörter „der Eltern“ ersetzt. 6.

§ 17Abs.

4 Satz 2 werden die Wörter „dem Regionalschulamt, das“ durch die Wörter „der Sächsischen Bildungsagentur, die“ ersetzt. 7.

§ 28Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „vom Regionalschulamt“ durch die Wörter „von der Sächsischen Bildungsagentur“ ersetzt. 8. § 29 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: „

(1)Der Antrag auf Zulassung ist spätestens vier Monate vor Beginn der Abschlussprüfung schriftlich bei der Sächsischen Bildungsagentur zu stellen.“ 9. § 35 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: „
(2)Die Anerkennung der Befähigungsnachweise von Angehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist nach der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  1. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1430/2007 der Kommission vom
  2. Dezember 2007 (ABl. EU Nr. L 320 S. 3),

der jeweils geltenden Fassung, zu bescheiden.“ Artikel 3

krafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung

Kraft, mit Ausnahme von Artikel 2, der mit Wirkung vom 1. Oktober 2007

Kraft tritt. Dresden, den 13. Dezember 2007 Der Staatsminister für Kultus Steffen Flath Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft Prof. Dr. Roland Wöller

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.