Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Änderung des Naturparkes „Erzgebirge/Vogtland“ auf dem Gebiet der Stadt Eibenstock Vom 29. November 2007 Aufgrund von §§ 20 und 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz – SächsNatSchG ) in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Juli 2007 (SächsGVBl. S. 321) wird verordnet: § 1 Änderung der Schutzvorschrift Auf den in § 2 näher dargestellten Flächen auf dem Gebiet der Stadt Eibenstock, Gemarkung Eibenstock, im Landkreis Aue-Schwarzenberg, wird die Grenze zwischen der Entwicklungszone und der Schutzzone II im Sinne von § 4 Abs. 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung über den Naturpark „Erzgebirge/Vogtland“ ( Naturparkverordnung Erzgebirge/Vogtland ) vom
- Mai 1996 (SächsGVBl. S. 202, 380), die zuletzt durch Verordnung vom
- August 2004 (SächsGVBl. S. 477) geändert worden ist, geändert (Umzonierung). § 2 Gegenstand der Umzonierung
(1)Nachfolgend aufgeführte Flächen werden aus der Schutzzone II in die Entwicklungszone überführt:
- Fläche um das Hotel „Am Bühl“, die Badegärten Eibenstock und östlich des Gerstenbergweges. Diese auf der Flurkarte mit der Nummer 1 gekennzeichnete Fläche umfasst folgende Flurstücke: 1113/2, 1114, 1115, 1116/3, 1116/5, 1116/6 teilweise, 1116/7, 1126/27 teilweise, 1129 teilweise, 1130, 1131a teilweise, 1444 und 1444/
- Die Größe dieser Fläche beträgt circa 9,59 Hektar.
- Fläche des Gewerbegebietes im Bereich der Straße „Am Steinbächel“ sowie der Mordgrund-Deponie. Diese auf der Flurkarte mit der Nummer 2 gekennzeichnete Fläche umfasst folgende Flurstücke: 1159/1, 1159/2, 1159/3, 1159/4, 1159/5, 1159/6, 1159/7, 1159/8, 1159/9, 1159/10, 1161/1, 1161/2, 1161/3, 1161/5, 1161/6, 1177/26, 1177/27, 1177/28, 1177/29, 1177/30, 1177/31, 1177/32, 1177/33, 1177/37 teilweise, 1177/38 teilweise, 1177/39, 1396/1 teilweise, 1396/2 teilweise, 1396/3, 1401/1 teilweise und 1401/
- Die Größe dieser Fläche beträgt circa 8,04 Hektar.
- Fläche westlich des Endes des Gutsweges. Diese auf der Flurkarte mit der Nummer 3 gekennzeichnete Fläche umfasst den südlichen Teil des Flurstücks
- Die Größe dieser Fläche beträgt circa 0,45 Hektar.
- Fläche südlich der Auersbergstraße am Ortsausgang. Diese auf der Flurkarte mit der Nummer 4 gekennzeichnete Fläche umfasst folgende Flurstücke: 1234/7, 1234/8 und 1234/10 teilweise. Die Größe dieser Fläche beträgt circa 0,55 Hektar.
- Fläche westlich des Carlsfelder Steiges. Diese auf der Flurkarte mit der Nummer 7 gekennzeichnete Fläche umfasst folgende Flurstücke: 585 teilweise, 586, 588/1, 588/2 teilweise und
- Die Größe dieser Fläche beträgt circa 0,3 Hektar.
- Fläche westlich der Straße Brühl. Diese auf der Flurkarte mit der Nummer 8 gekennzeichnete Fläche umfasst folgende Flurstücke: 447/2 teilweise, 450 teilweise, 452/1 teilweise, 452/2 teilweise und 452b teilweise. Die Größe dieser Fläche beträgt circa 0,41 Hektar.
- Fläche der Forstsiedlung. Diese auf der Flurkarte mit der Nummer 9 gekennzeichnete Fläche umfasst folgende Flurstücke: 877/4, 877/5, 877/8, 877/9, 877/10, 877/11, 877/12, 877/13, 877/14, 877/15, 877/16, 877/17, 877/18 und 877/
- Die Größe dieser Fläche beträgt circa 2,37 Hektar.
(2)Nachfolgend aufgeführte Flächen werden aus der Entwicklungszone in die Schutzzone II überführt:
- Fläche zwischen der Karlsbader Straße und „Grüner Graben“, beginnend ab deren Gabelung. Diese auf der Flurkarte mit der Nummer 5 gekennzeichnete Fläche umfasst den nördlichen Teil des Flurstücks 1259/
- Die Größe dieser Fläche beträgt circa 1,50 Hektar.
- Fläche östlich der Hinteren Rehmerstraße. Diese auf der Flurkarte mit der Nummer 6 gekennzeichnete Fläche umfasst den südlichen Teil des Flurstücks
- Die Größe dieser Fläche beträgt circa 0,83 Hektar.
(3)1 Die Grenze zwischen der Entwicklungszone und der Schutzzone II ist in einer Flurkarte des Regierungspräsidiums Chemnitz vom
- November 2007 im Maßstab 1:3 500 mit einer violett gefärbten Linie eingetragen. 2 Maßgebend für die Bestimmung des räumlichen Geltungsbereiches der Umzonierungsflächen ist die Flurkarte. 3 Die von den Änderungen nach Absatz 1 betroffenen Flächen sind auf dieser Karte rot, die von den Änderungen nach Absatz 2 grün dargestellt. 4 Die Lage der von der Änderung betroffenen Flächen im Landschaftsraum ist außerdem in einer topographischen Übersichtskarte des Regierungspräsidiums Chemnitz vom
- November 2007 im Maßstab 1:25 000 dargestellt. 5 Die Flurkarte und die topographische Übersichtskarte sind Bestandteile dieser Verordnung.
(4)Die Flurkarte nach Absatz 3 wird beim Regierungspräsidium Chemnitz in Chemnitz, Altchemnitzer Straße 41, Zimmer 314, auf die Dauer von zwei Wochen, beginnend am Tag nach der Verkündung dieser Verordnung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt, zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten öffentlich ausgelegt.
(5)Die Verordnung mit den Karten ist nach Ablauf der Auslegungsfrist im Regierungspräsidium Chemnitz unter der in Absatz 4 aufgeführten Adresse, in Zimmer 302, zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten niedergelegt. § 3 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach Ablauf der Auslegungsfrist im Sinne von § 2 Abs. 4 in Kraft. Chemnitz, den 29. November 2007 Regierungspräsidium Chemnitz Noltze Regierungspräsident Übersichtskarte