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Verordnung des Sächsischen Oberbergamtes zur Aufhebung von Baubeschränkungsgebieten nach § 107 Abs. 4 BBergG

Verordnung des Sächsischen Oberbergamtes zur Aufhebung von Baubeschränkungsgebieten nach § 107 Abs. 4 BBergG Vom 1. Juli 2005 Aufgrund des § 107 Abs. 4 des Bundesberggesetzes ( BBergG ) vom 13. August

1980 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 37 des Gesetzes vom

  1. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818, 1826) geändert worden ist, in Verbindung mit § 2 Abs. 2 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Bundesberggesetz ( BBergG – Ermächtigungsverordnung – BergErmVO ) vom
  2. Dezember 2000 (SächsGVBl. S. 537) wird verordnet: § 1 Das in der Gemeinde Mildenau und Gemeinde Wiesa gelegene und in der Anlage 1 näher bezeichnete Baubeschränkungsgebiet BBG -2 Wiesenbad wird aufgehoben. § 2 Das in der Stadt Aue gelegene und in der Anlage 2 näher bezeichnete Baubeschränkungsgebiet BBG -6 Aue-Auerhammer wird aufgehoben. § 3 Das in der Stadt Waldenburg gelegene und in der Anlage 3 näher bezeichnete Baubeschränkungsgebiet BBG -27 Waldenburg wird aufgehoben. § 4 Das in der Gemeinde Fraureuth gelegene und in der in Anlage 4 näher bezeichnete Baubeschränkungsgebiet BBG -59 Fraureuth wird aufgehoben. § 5 Das in der Gemeinde Haselbachtal gelegene und in der Anlage 5 näher bezeichnete Baubeschränkungsgebiet BBG -129 Granodiorit Galgsberg wird aufgehoben. § 6 Die in der Stadt Oberwiesenthal gelegenen und in der Anlage 6 näher bezeichneten Teile des Baubeschränkungsgebietes BBG -4 Hammerunterwiesenthal – Richterbruch werden aufgehoben. § 7 Die in der Stadt Limbach-Oberfrohna und der Gemeinde Hartmannsdorf gelegenen und in der Anlage 7 näher bezeichneten Teile des Baubeschränkungsgebietes BBG -17 Limbach werden aufgehoben. § 8 Die in der Gemeinde Striegistal und der Gemeinde Tiefenbach gelegenen und in der Anlage 8 näher bezeichneten Teile des Baubeschränkungsgebietes BBG -38 Berbersdorf werden aufgehoben. § 9 Die in der Stadt Zöblitz gelegenen und in der Anlage 9 näher bezeichneten Teile des Baubeschränkungsgebietes BBG -40 Serpentinit Zöblitz werden aufgehoben. § 10 Die in der Gemeinde Pobershau und der Stadt Marienberg gelegenen und in der Anlage 10 näher bezeichneten Teile des Baubeschränkungsgebietes BBG -41 Marienberg-Gebirge werden aufgehoben. § 11 Die in der Gemeinde Thallwitz und der Gemeinde Hohburg gelegenen und in der Anlage 11 näher bezeichneten Teile des Baubeschränkungsgebietes BBG -114 Quarzporphyr Röcknitz/Frauenberg werden aufgehoben. § 12 Die in der Gemeinde Vierkirchen gelegenen und in der Anlage 12 näher bezeichneten Teile des Baubeschränkungsgebietes BBG -170 Ton Buchholz werden aufgehoben. § 13 Die in der Stadt Pirna gelegenen und in der Anlage 13 näher bezeichneten Teile des Baubeschränkungsgebietes BBG -188 Kies Birkwitz werden aufgehoben. § 14 Die in der Stadt Freital gelegenen und in der Anlage 14 näher bezeichneten Teile des Baubeschränkungsgebietes BBG -199 Lehm Freital werden aufgehoben. § 15 Die Karten und Pläne, die Bestandteil dieser Aufhebungsverordnung sind, werden gemäß § 107 Abs. 4 in Verbindung mit Absatz 2 BBergG zu jedermanns Einsicht archivmäßig gesichert beim Sächsischen Oberbergamt niedergelegt. § 16 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Freiberg, den
  3. Juli 2005 Sächsisches Oberbergamt Prof. Schmidt Präsident Anlagen Anlage 1 Anlage 2 Anlage 3 Anlage 4 Anlage 5 Anlage 6 Anlage 7 Anlage 8 Anlage 9 Anlage 10 Anlage 11 Anlage 12 Anlage 13 Anlage 14

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.