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Gesetz zur Ausführung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und des Vorläufigen Tabakgesetzes im Freistaat Sachsen und zur Änderung des Verwa

Gesetz zur Ausführung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und des Vorläufigen Tabakgesetzes im Freistaat Sachsen und zur Änderung des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen Vom 2

  1. Januar 2008 Der Sächsische Landtag hat am
  2. Januar 2008 das folgende Gesetz beschlossen: zur Ausführung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und des Vorläufigen Tabakgesetzes im Freistaat Sachsen (SächsAGLFGB)"> Artikel 1 Gesetz zur Ausführung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und des Vorläufigen Tabakgesetzes im Freistaat Sachsen (SächsAGLFGB) Artikel 2 Änderung des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen Das Verwaltungskostengesetz des Freistaates Sachsen ( SächsVwKG ) in der Fassung der Bekanntmachung vom
  3. September 2003 (SächsGVBl. S. 698) wird wie folgt geändert:
  4. § 6 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt: „

(3)Im Kostenverzeichnis nach Absatz 2 Satz 1 können für öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeiten, die Behörden im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 nach Bundesrecht oder nach Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft vornehmen, Verwaltungsgebühren festgelegt werden. Sind im Bundesrecht oder in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft Vorgaben für die Bemessung von Gebühren festgelegt, finden diese Anwendung. Im Übrigen gilt Absatz 2 Satz 2 bis 4.“ b) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 4 und
  1. In § 8 wird nach der Angabe „§ 6 Abs. 2 Satz 2 bis 4“ die Angabe „und Abs. 3 Satz 2“ eingefügt.
  2. In § 25 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „Abs. 3 und 4“ durch die Angabe „Abs. 4 und 5“ ersetzt. Artikel 3 Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und des Vorläufigen Tabakgesetzes im Freistaat Sachsen In § 1 Abs. 1 Nr. 2 und § 4 Nr. 4 des Gesetzes zur Ausführung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und des Vorläufigen Tabakgesetzes im Freistaat Sachsen ( SächsAGLFGB ) vom
  3. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 62) wird jeweils das Wort „Regierungspräsidien“ durch das Wort „Landesdirektionen“ ersetzt. Artikel 4 Inkrafttreten und Außerkrafttreten
(1)Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft, soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist. Gleichzeitig treten außer Kraft: das Gesetz zur Ausführung des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes im Freistaat Sachsen ( SächsAGLMBG ) vom
  1. März 1994 (SächsGVBl. S. 682), zuletzt geändert durch Artikel 14 der Verordnung vom
  2. April 2003 (SächsGVBl. S. 94, 95), das Sächsische Ausführungsgesetz zum Geflügelfleischhygienegesetz ( SächsGFlHGAG ) vom
  3. März 1999 (SächsGVBl. S. 118), geändert durch Artikel 12 der Verordnung vom
  4. April 2003 (SächsGVBl. S. 94, 95), und das Sächsische Ausführungsgesetz zum Fleischhygienegesetz ( SächsFlHGAG ) vom
  5. März 1999 (SächsGVBl. S. 118, 119), geändert durch Artikel 13 der Verordnung vom
  6. April 2003 (SächsGVBl. S. 94, 95).
(2)Artikel 3 tritt an dem Tage in Kraft, an dem das Sächsische Verwaltungsneuordnungsgesetz in Kraft tritt. Dresden, den 25. Januar 2008 Der Landtagspräsident Erich Iltgen Der Ministerpräsident Prof. Dr. Georg Milbradt Die Staatsministerin für Soziales Helma Orosz Der Staatsminister der Finanzen Stanislaw Tillich

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.