Obsah (4)
Artikel 27Artikel 2Artikel 14Artikel 1Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Gewährung von Leistungsbezügen an Professoren sowie hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an der Hochschule Meißen
Artikel 27des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (Sächs
GVBl. S. 138, 161) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen verordnet: § 1 Geltungsbereich Diese Verordnung regelt die Gewährung von Leistungsbezügen nach § 34 des Sächsischen Besoldungsgesetzes an Professoren sowie hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an der Hochschule Meißen (FH) und Fortbildungszentrum und der Hochschule der Sächsischen Polizei (FH) (Hochschulen). 2 § 2 Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge 1 Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge nach § 34 Absatz 2 des Sächsischen Besoldungsgesetzes können aus Anlass von Berufungs- oder Bleibeverhandlungen gewährt werden, soweit dies erforderlich ist, um einen Professor für eine der Hochschulen zu gewinnen (Berufungs-Leistungsbezüge) oder seinen Verbleib an einer der Hochschulen zu erreichen (Bleibe-Leistungsbezüge). 2 Bei der Entscheidung sind insbesondere die individuelle Qualifikation, vorliegende Evaluationsergebnisse, die Bewerberlage, die Arbeitsmarktsituation und die Entwicklungsplanung der Hochschule zu berücksichtigen. 3 Die Hochschule legt hierfür die Kriterien sowie deren Gewichtung anhand geeigneter Bewertungsmaßstäbe näher fest. 3 § 3 Besondere Leistungsbezüge
(1)1 Besondere Leistungsbezüge nach § 34 Absatz 3 des Sächsischen Besoldungsgesetzes können gewährt werden, wenn besondere Leistungen in den Bereichen Forschung, Lehre oder Weiterbildung festgestellt werden. 2 Die Hochschule legt anhand der übertragenen Dienstaufgaben unter Beachtung der Absätze 2 bis 4 die Kriterien und ihre Gewichtung fest. 3 Die Bewertung der individuellen Leistung soll jeweils in einem Zeitraum von drei bis fünf Jahren erfolgen.
(2)In der Forschung können besondere Leistungen insbesondere
- Ergebnisse der Evaluation von Forschungsvorhaben,
- Auszeichnungen,
- Publikationen,
- Leistungen im Wissens- und Technologietransfer oder
- Tätigkeiten bei Aufbau und Leitung von Forschungsgruppen nachgewiesen werden.
(3)In der Lehre können besondere Leistungen insbesondere
- Ergebnisse der Evaluation von Lehrleistungen,
- Auszeichnungen,
- Lehrtätigkeiten, die über die Lehrverpflichtung hinaus geleistet werden oder auf diese nicht anzurechnen sind und nicht gesondert vergütet werden oder
- Wahrnehmung von mit der Lehre zusammenhängenden Dienstaufgaben mit überdurchschnittlichem Betreuungsaufwand, zum Beispiel die Betreuung von Diplomarbeiten sowie Korrektur- und Prüfungstätigkeiten, nachgewiesen werden.
(4)In der Weiterbildung können besondere Leistungen insbesondere
- erfolgreiche Lehrveranstaltungen, die über die Lehrverpflichtung hinausgehen oder auf diese nicht anzurechnen sind und nicht gesondert vergütet werden oder
- Entwicklung von Weiterbildungsangeboten nachgewiesen werden. 4 § 4 Funktions-Leistungsbezüge Die Hochschule legt die Kriterien für Funktions-Leistungsbezüge nach § 34 Absatz 4 des Sächsischen Besoldungsgesetzes und deren Gewichtung anhand geeigneter Bewertungsmaßstäbe fest. 5 § 5 Zuständigkeit und Verfahren
(1)1 Über die Gewährung von Leistungsbezügen an Professoren einschließlich ihrer Teilnahme an den allgemeinen linearen Besoldungsanpassungen und ihrer Ruhegehaltfähigkeit nach Maßgabe von § 35 des Sächsischen Besoldungsgesetzes entscheidet vorbehaltlich des Absatzes 2 der Rektor. 2 Vor Entscheidungen über die Vergabe von Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezügen und von besonderen Leistungsbezügen holt der Rektor eine Stellungnahme des zuständigen Fachbereichsleiters ein.
(2)Das Staatsministerium des Innern entscheidet über die Funktions-Leistungsbezüge des Rektors und des Prorektors sowie über ihre Teilnahme an den allgemeinen linearen Besoldungsanpassungen.
(3)Entscheidungen über die Gewährung von Leistungsbezügen sind zu begründen und bedürfen der Schriftform.
(4)1 Die Hochschule legt das Nähere zum Verfahren in einer Satzung fest. 2 Die Satzung bedarf der Genehmigung des Staatsministeriums des Innern. 6 § 6 Einhaltung des Vergabebudgets
(1)Die für die Bezügezahlung zuständigen Stellen übermitteln im Rahmen ihrer Zuständigkeit der jeweiligen Hochschule und dem Staatsministerium des Innern die für die Überwachung der Einhaltung des Vergabebudgets nach § 36 Absatz 1 des Sächsischen Besoldungsgesetzes erforderlichen Angaben und Daten.
(2)Die Hochschulen unterrichten das Staatsministerium des Innern jährlich bis zum Ende des ersten Quartals des Kalenderjahres über die gewährten Leistungsbezüge sowie Entscheidungen über die Teilnahme an den allgemeinen linearen Besoldungsanpassungen und die Ruhegehaltfähigkeit des vorangegangenen Jahres. 7 § 7 Hochschulsatzung 1 Die Regelungen nach den §§ 2 bis 4 trifft die Hochschule
Satzung. 2 Die Satzung bedarf der Genehmigung des Staatsministeriums des Innern. § 8 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Dresden, den 3. März 2008 Der Staatsminister des Innern Dr. Albrecht Buttolo 1 Überschrift geändert
Artikel 2der Verordnung vom 19. Januar 2017 (Sächs
GVBl. S. 20) 2 § 1 geändert
Artikel 14der Verordnung vom 16. September 2014 (Sächs
GVBl. S. 530, 562),
Artikel 2der Verordnung vom 19. Januar 2017 (Sächs
GVBl. S. 20) und
Artikel 1Absatz 3 der Verordnung vom 4. Juni 2024 (Sächs
GVBl. S. 525) 3 § 2 geändert
Artikel 14der Verordnung vom 16. September 2014 (Sächs
GVBl. S. 530, 562),
Artikel 2der Verordnung vom 19. Januar 2017 (Sächs
GVBl. S. 20) und
Artikel 1Absatz 3 der Verordnung vom 4. Juni 2024 (Sächs
GVBl. S. 525) 4 § 3 geändert
Artikel 14der Verordnung vom 16. September 2014 (Sächs
GVBl. S. 530, 562),
Artikel 2der Verordnung vom 19. Januar 2017 (Sächs
GVBl. S. 20) und
Artikel 1Absatz 3 der Verordnung vom 4. Juni 2024 (Sächs
GVBl. S. 525) 5 § 4 geändert
Artikel 14der Verordnung vom 16. September 2014 (Sächs
GVBl. S. 530, 562),
Artikel 2der Verordnung vom 19. Januar 2017 (Sächs
GVBl. S. 20) und
Artikel 1Absatz 3 der Verordnung vom 4. Juni 2024 (Sächs
GVBl. S. 525) 6 § 5 geändert
Artikel 14der Verordnung vom 16. September 2014 (Sächs
GVBl. S. 530, 562),
Artikel 2der Verordnung vom 19. Januar 2017 (Sächs
GVBl. S. 20) und
Artikel 1Absatz 3 der Verordnung vom 4. Juni 2024 (Sächs
GVBl. S. 525) 7 § 6 geändert
Artikel 14der Verordnung vom 16. September 2014 (Sächs
GVBl. S. 530, 562),
Artikel 2der Verordnung vom 19. Januar 2017 (Sächs
GVBl. S. 20) und
Artikel 1Absatz 3 der Verordnung vom 4. Juni 2024 (Sächs
GVBl. S. 525)