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Umwelt (FM MWU ZustVO) Landesnorm Sachsen-Anhalt Verordnung zur Regelung der abweichenden Zuständigkeit für die Durchführung von Förderprogrammen oder

Verordnung zur Regelung der abweichenden Zuständigkeit für die Durchführung von Förderprogrammen oder Fördermaßnahmen des Ministeriums für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt (FM MWU ZustVO)

Vom

  1. April 2024 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Verordnung vom
  2. März 2026 (GVBl. LSA S. 102) zur Einzelansicht Verordnung zur Regelung der abweichenden Zuständigkeit für die Durchführung von Förderprogrammen oder Fördermaßnahmen des Ministeriums für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt (FM MWU ZustVO) vom
  3. April 2024 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Verordnung zur Regelung der abweichenden Zuständigkeit für die Durchführung von Förderprogrammen oder Fördermaßnahmen des Ministeriums für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt (FM MWU ZustVO) vom
  4. April 2024 04.05.2024 Eingangsformel 04.05.2024 § 1 - Zuständigkeiten zur Durchführung von Förderprogrammen oder Fördermaßnahmen 24.03.2026 § 2 - Inkrafttreten 04.05.2024 Anlage - Förderprogramme oder Fördermaßnahmen für die Förderperiode 2021 bis 2027 24.03.2026 Aufgrund des § 5 Abs. 3 Satz 1 und 3 des Gesetzes zur Errichtung der Investitionsbank Sachsen-Anhalt als rechtlich selbständige Förderbank vom
  5. Dezember 2021 (GVBl. LSA S. 598) in Verbindung mit Abschnitt II Nrn. 2 und 8 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom
  6. Oktober 2021 (MBl. LSA S. 660), zuletzt geändert durch Beschluss vom
  7. Januar 2023 (MBl. LSA S. 55), wird im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport verordnet: zur Einzelansicht Eingangsformel § 1 Zuständigkeiten zur Durchführung von Förderprogrammen oder Fördermaßnahmen

(1)Die Zuständigkeit zur Durchführung der Förderprogramme oder Fördermaßnahmen für die Förderperiode 2021 bis 2027 nach Anlage Nummer 1 Buchst. a und b sowie Nummer 2 wird abweichend von § 5 Abs. 1 des Gesetzes zur Errichtung der Investitionsbank Sachsen-Anhalt als rechtlich selbständige Förderbank bis zum
  1. Dezember 2025 auf das Landesverwaltungsamt übertragen. Für Förderfälle nach Anlage Nummer 1 Buchst. c wird die Zuständigkeit zur Durchführung bis zum
  2. Dezember 2027 auf das Landesverwaltungsamt übertragen.
(2)Für Förderfälle, bei denen die Zuwendungsgewährung jeweils vor Ablauf des in Absatz 1 genannten Zeitpunkts erfolgt ist, verbleibt die Zuständigkeit bis zum Abschluss des Zuwendungsverfahrens beim Landesverwaltungsamt. zur Einzelansicht § 1 § 2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. zur Einzelansicht § 2 Anlage (zu § 1 Abs. 1) Förderprogramme oder Fördermaßnahmen für die Förderperiode 2021 bis 2027 1. Förderprogramme oder Fördermaßnahmen im Bereich des Operationellen Programms für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung des Landes Sachsen-Anhalt 2021 bis 2027
  1. a)Landeshochwasserschutz gemäß den Bestimmungen zur Durchführung der Finanzierung von Vorhaben zum Schutz der Bevölkerung vor Schäden durch Hochwasser,
  2. b)Energieeffizienzmaßnahmen bei Trink- und Abwasseranlagen gemäß den Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von wasserwirtschaftlichen Vorhaben (Erl. des MLU vom 11. Januar 2016, MBl. LSA S. 625, zuletzt geändert durch Erl. des MWU vom 20. Dezember 2023, MBl. LSA 2024 S. 236, in der jeweils geltenden Fassung) und
  3. c)Fördermaßnahmen zur Sicherstellung eines sicheren Zugangs zu Wasser, einer nachhaltigen Wasserbewirtschaftung einschließlich einer integrierten Wasserbewirtschaftung und einer resilienten Wasserversorgung. 2. Förderprogramme aus dem Operationellen Programm für den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums des Landes Sachsen-Anhalt 2021 bis 2027
  4. a)Materielle Infrastruktur Hochwasserschutz gemäß den Bestimmungen zur Durchführung der Finanzierung von Vorhaben zur Entwicklung des ländlichen Raums durch Investition in materielle Infrastruktur des vorbeugenden Hochwasserschutzes,
  5. b)Umsetzung der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1), zuletzt geändert durch Richtlinie 2014/101/EU vom 30. Oktober 2014 (ABl. L 311 vom 31.10.2014, S. 32), gemäß den Bestimmungen für die Durchführung von Vorhaben der naturnahen Gewässerentwicklung zur Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie und
  6. c)Biodiversität und Schutzgebietssystem NATURA 2000 nach § 23 des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 10. Dezember 2010 (GVBl. LSA S. 569), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Oktober 2019 (GVBl. LSA S. 346). zur Einzelansicht

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.