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§ 1 ZustVO PI Landesnorm Sachsen-Anhalt - Polizeiinspektionen Verordnung über Polizeiinspektionen und besondere polizeiliche Zuständigkeiten (ZustVO P

Obsah (4)§ 1§ 2§ 3§ 4

Verordnung über Polizeiinspektionen und besondere polizeiliche Zuständigkeiten (ZustVO PI) Vom 8. Mai 2007 *) Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Verordnung über Polizeiinspektionen und besondere polizeiliche Zuständigkeiten (ZustVO PI) vom

  1. Mai 2007 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Verordnung über Polizeiinspektionen und besondere polizeiliche Zuständigkeiten (ZustVO PI) vom
  2. Mai 2007 01.01.2008 Eingangsformel 01.01.2008 § 1 - Polizeiinspektionen 01.01.2019 § 2 - Besondere Aufgabenzuweisungen 14.04.2026 § 3 - Besondere Aufsichtsregelungen 01.01.2015 § 4 - Rechtsnachfolge 01.01.2019 Aufgrund von § 78 Abs. 1, § 80 Abs. 2 und § 82 Abs. 4 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom
  3. September 2003 (GVBl. LSA S. 214) wird verordnet:

Eingangsformel § 1 Polizeiinspektionen

(1)Es bestehen die Polizeiinspektionen „Dessau-Roßlau“, „Halle (Saale)“, „Magdeburg“ und „Stendal“.
(2)Die Bezirke der in Absatz 1 genannten Polizeiinspektionen umfassen folgende Gebiete:
  1. Dessau-Roßlau: Stadt Dessau-Roßlau und Landkreise Anhalt-Bitterfeld und Wittenberg,
  2. Halle (Saale): Stadt Halle (Saale) und Landkreise Burgenlandkreis, Mansfeld-Südharz und Saalekreis,
  3. Magdeburg: Landeshauptstadt Magdeburg und Landkreise Börde, Harz und Salzlandkreis
  4. Stendal: Landkreise Altmarkkreis Salzwedel, Stendal und Jerichower Land.

§ 1§ 2 Besondere Aufgabenzuweisungen

(1)Die Polizeiinspektion Zentrale Dienste Sachsen-Anhalt ist im ganzen Land für die Aufgabe der Wasserschutzpolizei zuständig.
(2)Für autobahnpolizeiliche Aufgaben ist
  1. a)in dem Bezirk der Polizeiinspektion Halle (Saale) für den Abschnitt der Bundesautobahn 9 von der Grenze des Bezirkes der Polizeiinspektion Dessau-Roßlau bis zur Anschlussstelle „Landsberg“ die Polizeiinspektion Dessau-Roßlau,
  2. b)in dem Bezirk der Polizeiinspektion Magdeburg für den Abschnitt der Bundesautobahn 14 von der Grenze des Bezirks der Polizeiinspektion Stendal bis zur Anschlussstelle „Wolmirstedt“ die Polizeiinspektion Stendal und
  3. c)in dem Bezirk der Polizeiinspektion Stendal für den Abschnitt der Bundesautobahn 2 die Polizeiinspektion Magdeburg zuständig.
(3)Das Landeskriminalamt ist im ganzen Land zuständig für 1. Ermittlungen bei
  1. a)den in § 74c Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. April 2014 (BGBl. I S. 410, 411), genannten Straftaten (Delikte der Wirtschaftskriminalität),
  2. b)Vorteilsnahme, Bestechlichkeit, Vorteilsgewährung und Bestechung (Korruptionsdelikte),
  3. c)von Gewinn- oder Machtstreben bestimmten planmäßig begangenen Straftaten, die einzeln oder in ihrer Gesamtheit von erheblicher Bedeutung sind, wenn mehr als zwei Beteiligte auf längere oder unbestimmte Dauer arbeitsteilig
  4. aa)unter Verwendung gewerblicher oder geschäftsähnlicher Strukturen,
  5. bb)unter Anwendung von Gewalt oder anderer zur Einschüchterung geeigneter Mittel oder
  6. cc)unter Einflussnahme auf Politik, Medien, öffentliche Verwaltung, Justiz oder Wirtschaft zusammenwirken (Delikte der Organisierten Kriminalität), 2. den Einsatz von V-Personen und Verdeckten Ermittlern zur Verhütung und Verfolgung von Straftaten, 3. die vorbeugende Bekämpfung terroristischer Straftaten durch Maßnahmen nach den §§ 36a, 36b und 36c des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt.

§ 2

§ 3 Besondere Aufsichtsregelungen Dem Landeskriminalamt werden folgende Aufgaben der Fachaufsicht, die dem für öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständigen Ministerium obliegen, zur Ausübung übertragen: 1. Zuweisen von Ermittlungsverfahren, die sich über den Bereich mehrerer Polizeibehörden erstrecken, an eine Polizeibehörde, 2. Koordinieren der Ermittlungen mehrerer Polizeibehörden, 3. Steuern der Aufgaben des unmittelbaren Personenschutzes, 4. mit Zustimmung des für öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständigen Ministeriums Erlass von Richtlinien gegenüber den Polizeibehörden im Hinblick auf die Wahrnehmung der Aufgaben des Landeskriminalamtes,

  1. a)als zentrale Dienststelle der Kriminalpolizei nach § 1 Abs. 2 Satz 1 des Bundeskriminalamtgesetzes vom 7. Juli 1997 (BGBl. I S. 1650), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Juni 2013 (BGBl. I S. 1602, 1604),
  2. b)als Zentralstelle der Polizei des Landes auf dem Gebiet der Kriminalitätsbekämpfung,
  3. c)hinsichtlich des unmittelbaren Personenschutzes, 5. Erlass von Richtlinien gegenüber den Polizeibehörden in Angelegenheiten
  4. a)des kriminalpolizeilichen Meldedienstes und Nachrichtenaustausches,
  5. b)der anzuwendenden Ermittlungstechnik und -methodik,
  6. c)der Arbeitstechnik und -methodik bei erkennungsdienstlichen Maßnahmen sowie beim Führen, Verarbeiten und Auswerten von erkennungsdienstlichen Sammlungen und Dateien,
  7. d)der Arbeitstechnik und -methodik bei der Führung von Kriminalakten und
  8. e)der Tatortarbeit und der Spurensuche und -sicherung soweit das für öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständige Ministerium das Landeskriminalamt im Einzelfall dazu ermächtigt und der Richtlinie zugestimmt hat.

§ 3

§ 4 Rechtsnachfolge An die Stelle der Polizeidirektionen im Sinne des § 1 der Verordnung über Polizeidirektionen und besondere polizeiliche Zuständigkeiten vom

  1. Mai 2007 (GVBl. LSA S. 156), zuletzt geändert durch Verordnung vom
  2. Dezember 2014 (GVBl. LSA S. 541), treten folgende neue Polizeiinspektionen als Rechtsnachfolger: An die Stelle der Polizeidirektion die neue Polizeiinspektion Sachsen-Anhalt Nord (Landeshauptstadt Magdeburg und Landkreise Börde, Harz und Salzlandkreis) Magdeburg Sachsen-Anhalt Nord (Landkreise Altmarkkreis Salzwedel, Jerichower Land und Stendal) Stendal Sachsen-Anhalt Ost Dessau-Roßlau Sachsen-Anhalt Süd Halle (Saale).

§ 4

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.