gesetz des Landes Sachsen-Anhalt zum Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz Vom 5. November 2009 * ** Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Artikel 8des Gesetzes vom 21.
Dezember 2008 (BGBl. I S. 2933, 2937), abzuhelfen ist und
- anhängige Bußgeldverfahren, die Bußgeldtatbestände nach § 14 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vom
- Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748),
Artikel 10des Gesetzes vom 28.
März 2009 (BGBl. I S. 634, 642), zum Gegenstand haben.] zur Einzelansicht Ausführungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt zum Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz vom
- November 2009 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Ausführungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt zum Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz vom
- November 2009 01.01.2010 Eingangsformel 01.04.2026
(1)Zuständig für den Vollzug des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748),
Artikel 10des Gesetzes vom 28.
März 2009 (BGBl. I S. 634, 642, 1141), sind:
- im übertragenen Wirkungskreis die Landkreise und kreisfreien Städte als untere Verwaltungsbehörde,
- das Landesamt für Soziales, Jugend und Gesundheit als obere Verwaltungsbehörde,
- das für Familienförderung zuständige Ministerium als oberste Verwaltungsbehörde.
(2)Die Landkreise und kreisfreien Städte sind insbesondere zuständig für
- die Beratung zu Elternzeit und Elterngeld,
- die Entgegennahme und Prüfung der Anträge,
- die Bewilligung und Auszahlung.
(3)Zur Erledigung der in Absatz 2 genannten Aufgaben stellt das Land Sachsen-Anhalt den Landkreisen und kreisfreien Städten ein einheitliches IT-Verfahren zur kostenlosen Nutzung zur Verfügung. Notwendige Kosten für Betrieb, Pflege und Weiterentwicklung dieses Verfahrens trägt das Land Sachsen-Anhalt.
(4)Das Landesamt für Soziales, Jugend und Gesundheit ist zuständig für
- die Grundsatzangelegenheiten und die fachliche Verfahrensgestaltung mit dem Ziel einer landesweit einheitlichen Umsetzung; dazu gehören insbesondere die Einrichtung und Pflege eines einheitlichen IT-Verfahrens sowie die Fortbildung der bei den unteren Verwaltungsbehörden mit der Umsetzung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes befassten Bediensteten,
- die Erfassung und Übermittlung der Daten für die Bundesstatistik. zur Einzelansicht Eingangsformel