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§ 1 GrStockSoVermG ST Landesnorm Sachsen-Anhalt - Errichtung Gesetz über das Sondervermögen "Grundstock des Landes Sachsen-Anhalt" vom 17. Dezember 19

Obsah (7)§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5§ 6§ 7

Gesetz über das Sondervermögen "Grundstock des Landes Sachsen-Anhalt" Vom 17. Dezember 1996 * Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Gesetz über das Sondervermögen "Grundstock des Landes Sachsen-Anhalt" vom

  1. Dezember 1996 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Gesetz über das Sondervermögen "Grundstock des Landes Sachsen-Anhalt" vom
  2. Dezember 1996 01.01.1997 § 1 - Errichtung 01.01.1997 § 2 - Zweck und Umfang 01.01.2017 § 3 - Verwaltung 01.01.2017 § 4 - Bewirtschaftung 01.01.2017 § 5 - Beschaffung/Verwertung 01.01.2026 § 6 - Wirtschaftsführung 26.05.2022 § 7 - Jahresabschluß 26.05.2022 § 1 Errichtung

(1)Das Land Sachsen-Anhalt errichtet unter dem Namen "Grundstock des Landes Sachsen-Anhalt" ein nicht rechtsfähiges Sondervermögen. Es ist von dem übrigen Vermögen des Landes Sachsen-Anhalt, seinen Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten.
(2)Das Sondervermögen kann im Rechtsverkehr unter seinem Namen handeln, klagen und verklagt werden.

§ 1§ 2 Zweck und Umfang

(1)Das Sondervermögen dient dem Zweck, Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte im Auftrage des Landes zu erwerben, zu verwalten und zu verwerten.
(2)(aufgehoben)
(3)Dem Sondervermögen werden außerdem landwirtschaftlich- und für Naturschutzzwecke genutzte Grundstücke der Landwirtschafts- und Naturschutzverwaltung zugeführt, ausgenommen bleiben
  1. die von Betrieben nach § 26 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt und von Versuchseinrichtungen des Landes verwalteten landwirtschaftlichen Flächen,
  2. der Pachtbesitz an landwirtschaftlichen Flächen.
(4)Die Landesregierung wird ermächtigt, dem Sondervermögen durch Verordnung forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke zuzuführen.

§ 2

§ 3 Verwaltung Das Sondervermögen wird vom für Finanzen zuständigen Ministerium verwaltet. Bei Wahrnehmung der Aufgaben für das Vermögen nach § 2 Abs. 3 bedarf das für Finanzen zuständige Ministerium des Einvernehmens mit dem fachlich zuständigen Ressort. Es wird ermächtigt, die Grundstücke auch von Dritten verwalten und verwerten zu lassen.

§ 3

§ 4 Bewirtschaftung Das für Finanzen zuständige Ministerium stellt für jedes Haushaltsjahr einen Wirtschaftsplan auf, welcher die Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen enthält.

§ 4§ 5 Beschaffung/Verwertung

(1)Grundstücke dürfen für Zwecke des Landes erworben oder auf sonstige Weise beschafft werden, wenn sie für die Erfüllung von Landesaufgaben in absehbarer Zeit erforderlich sind. Das für Finanzen zuständige Ministerium kann Ausnahmen zulassen. Gesetzliche und vertragliche Ansprüche bleiben unberührt.
(2)Grundstücke dürfen aus dem Sondervermögen nur dann veräußert werden, wenn sie für die Erfüllung von Landesaufgaben in absehbarer Zeit nicht mehr benötigt werden.
(3)Für zu erwerbende oder zu veräußernde Grundstücke ist der Wert zu ermitteln. Grundstücke dürfen grundsätzlich nur zum Verkehrswert veräußert werden, das für Finanzen zuständige Ministerium kann Ausnahmen hiervon zulassen.
(4)Beträgt der ermittelte Wert bei zu veräußernden Grundstücken mehr als 0,5 Millionen Euro, ist in jedem Einzelfall die Einwilligung des für den Haushalt zuständigen Ausschusses des Landtages einzuholen, soweit nicht aus zwingenden Gründen eine Ausnahme des für Finanzen zuständigen Ministeriums geboten ist. Ist die Einwilligung nicht eingeholt worden, so ist der zuständige Ausschuß des Landtages unverzüglich von der Veräußerung zu unterrichten.
(5)Ab dem 1. Januar 2026 werden Veräußerungserlöse für Grundstücke dem staatlichen Hochbau und Liegenschaftsmanagement zugeführt.

§ 5§ 6 Wirtschaftsführung

(1)Das Sondervermögen führt seine Rechnung nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Haushaltsführung. Die Bildung von zweckgebundenen Rücklagen insbesondere zur Finanzierung von Investitionen in folgenden Haushaltsjahren ist zulässig.
(2)Einzelheiten regelt das für Finanzen zuständige Ministerium.

§ 6

§ 7 Jahresabschluß Nach Ablauf des Haushaltsjahres erstellt das für Finanzen zuständige Ministerium den Jahresabschluß.

§ 7

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.