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§ 3 FachGEAktToMV ST Landesnorm Sachsen-Anhalt - Übertragung von Papierdokumenten Verordnung über die technischen und organisatorischen Rahmenbedingun

Obsah (8)§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5§ 6§ 7§ 8

Verordnung über die technischen und organisatorischen Rahmenbedingungen der elektronisch geführten Prozessakten in den Fachgerichtsbarkeiten des Landes Sachsen-Anhalt (Fachgerichtsbarkeitenaktenführun

Verordnung über die technischen und organisatorischen Rahmenbedingungen der elektronisch geführten Prozessakten in den Fachgerichtsbarkeiten des Landes Sachsen-Anhalt (Fachgerichtsbarkeitenaktenführungsverordnung) vom

  1. Dezember 2025 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Verordnung über die technischen und organisatorischen Rahmenbedingungen der elektronisch geführten Prozessakten in den Fachgerichtsbarkeiten des Landes Sachsen-Anhalt (Fachgerichtsbarkeitenaktenführungsverordnung) vom
  2. Dezember 2025 31.12.2025 Eingangsformel 31.12.2025 § 1 - Regelungsgegenstand 31.12.2025 § 2 - Bildung elektronischer Akten 31.12.2025 § 3 - Übertragung von Papierdokumenten 31.12.2025 § 4 - Bearbeitung elektronischer Akten 31.12.2025 § 5 - Datenschutz und Datensicherheit 31.12.2025 § 6 - Barrierefreiheit 31.12.2025 § 7 - Ersatzmaßnahmen 31.12.2025 § 8 - Inkrafttreten 31.12.2025 Aufgrund von § 46e Abs. 1a Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
  3. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036), zuletzt geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom
  4. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 319, S. 8), in Verbindung mit § 1 Nr. 18 der Verordnung zur Übertragung von Verordnungsermächtigungen im Bereich der Justiz vom
  5. März 2008 (GVBl. LSA S. 137), zuletzt geändert durch Verordnung vom
  6. April 2024 (GVBl. LSA S. 102), § 65b Abs. 1a Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
  7. September 1975 (BGBl. I S. 2535), zuletzt geändert durch Artikel 28 des Gesetzes vom
  8. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 319, S. 9), in Verbindung mit § 1 Nr. 10 der Verordnung zur Übertragung von Verordnungsermächtigungen im Bereich der Justiz vom
  9. März 2008 (GVBl. LSA S. 137), zuletzt geändert durch Verordnung vom
  10. April 2024 (GVBl. LSA S. 102), § 55b Abs. 1a Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
  11. März 1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 6 des Gesetzes vom
  12. November 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 282, S. 14), in Verbindung mit § 1 Nr. 8 der Verordnung zur Übertragung von Verordnungsermächtigungen im Bereich der Justiz vom
  13. März 2008 (GVBl. LSAS. 137), zuletzt geändert durch Verordnung vom
  14. April 2024 (GVBl. LSAS. 102), und § 52b Abs. 1a Satz 2 der Finanzgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
  15. März 2001 (BGBl. I S. 442, 2262; 2002 I S. 679), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom
  16. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 328, S. 3), in Verbindung mit § 1 Nr. 9 der Verordnung zur Übertragung von Verordnungsermächtigungen im Bereich der Justiz vom
  17. März 2008 (GVBl. LSA S. 137), zuletzt geändert durch Verordnung vom
  18. April 2024 (GVBl. LSA S. 102), wird verordnet:

Eingangsformel § 1 Regelungsgegenstand Diese Verordnung ist anzuwenden auf elektronisch geführte Prozessakten in den Fachgerichtsbarkeiten im Land Sachsen-Anhalt.

§ 1§ 2 Bildung elektronischer Akten

(1)In der elektronischen Akte werden zur Akte gebrachte elektronische Dokumente einschließlich zugehöriger Signaturdateien sowie sonstige zur Akte gebrachte Dateien und Informationen gespeichert. Elektronische Empfangsbekenntnisse und elektronische Formulare, die als strukturierte maschinenlesbare Datensätze übermittelt worden sind, werden als Datensätze in der elektronischen Akte gespeichert.
(2)Elektronisch geführte Akten sind so zu strukturieren, dass die gerichtsinterne Bearbeitung und der Aktenaustausch gewährleistet sind. Die in der elektronischen Akte gespeicherten Inhalte müssen jederzeit zusätzlich als elektronische Dokumente in druckbarer, kopierbarer und, soweit technisch möglich, durchsuchbarer Form im Format PDF/A wiedergegeben werden können. Aus diesen elektronischen Dokumenten wird das Repräsentat gebildet. Das Repräsentat muss den gesamten zur elektronischen Akte genommenen Inhalt mit Ausnahme der nur für die Datenverarbeitung notwendigen Struktur-, Definitions- und Schemadateien wiedergeben. Soweit die Wiedergabe eines Inhalts technisch nicht möglich ist, ist ein entsprechender Hinweis in das Repräsentat aufzunehmen. An die Stelle von Signaturdateien treten im Repräsentat Vermerke über das Ergebnis der Signaturprüfung. Das Repräsentat muss druckbar, kopierbar und, soweit technisch möglich, durchsuchbar sein. Die Seiten des Repräsentats sind so zu nummerieren, dass sie eindeutig zitiert werden können.
(3)Liegen zu einer elektronisch geführten Akte
  1. Aktenbände anderer Gerichte oder von Behörden, Beiakten oder Schriftstücke und sonstige Unterlagen, die als Beweismittel eingehen, in nichtelektronischer Form oder
  2. Aktenbestandteile, die Verschlusssachen im Sinne des § 5 der Verschlusssachenanweisung des Landes Sachsen-Anhalt mit dem Geheimhaltungsgrad VS-VERTRAULICH oder höher sind, vor, so muss die elektronische Akte einen Hinweis auf diese Unterlagen oder Aktenbestandteile enthalten.

§ 2§ 3 Übertragung von Papierdokumenten

(1)Schriftstücke und sonstige Unterlagen, die zu einer elektronisch geführten Akte in Papierform eingereicht werden, sind in die elektronische Form zu übertragen. Geeignete Beweismittel können in die elektronische Form übertragen werden. Gleiches gilt für Akten oder Beiakten anderer Gerichte oder von Behörden. Verschlusssachen, die mit dem Geheimhaltungsgrad VS-VERTRAULICH oder höher im Sinne des § 7 der Verschlusssachenanweisung für das Land Sachsen-Anhalt eingestuft sind, sind getrennt von der elektronischen Akte zu führen.
(2)Es ist sicherzustellen, dass das elektronische Dokument mit den eingereichten Schriftstücken und sonstigen Unterlagen bildlich und inhaltlich übereinstimmt. Die Übertragung hat nach dem Stand der Technik zu erfolgen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn den Anforderungen der Technischen Richtlinie 03138 Ersetzendes Scannen (TR-RESISCAN) des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik genügt wird. Eingescannte Leerseiten werden nicht gespeichert.

§ 3§ 4 Bearbeitung elektronischer Akten

(1)Elektronische Dokumente sowie sonstige Dateien und Informationen gelten als zur elektronischen Akte genommen, wenn sie bewusst und dauerhaft in der elektronischen Akte gespeichert worden sind.
(2)Es ist sicherzustellen, dass die in der elektronischen Akte enthaltenen Dokumente nicht verändert werden können. Im Falle von ausnahmsweise erforderlichen Löschungen ist insbesondere sicherzustellen, dass diese protokolliert und entsprechende elektronische Fehlblätter eingefügt werden.

§ 4§ 5 Datenschutz und Datensicherheit

(1)Die aktenführende Stelle hat als verantwortliche Stelle zu gewährleisten, dass die technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Erfüllung der datenschutzrechtlichen Anforderungen getroffen werden. Sie hat die einschlägigen Technischen Richtlinien und Empfehlungen des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik zu berücksichtigen.
(2)Elektronische Akten sollen alle wesentlichen Verfahrenshandlungen vollständig, nachvollziehbar und wahrheitsgemäß abbilden. Dazu sind die Integrität, Authentizität, Lesbarkeit und Vertraulichkeit der Dokumente zu gewährleisten.
(3)Elektronische Akten sind mit einem elektronischen Datenverarbeitungssystem nach dem Stand der Technik zu führen und aufzubewahren, das selbst oder durch ein anderes System insbesondere gewährleistet, dass
  1. elektronische Akten benutzbar, lesbar und auffindbar sind (Verfügbarkeit),
  2. die Funktionen der elektronischen Akten nur genutzt werden können, wenn sich der Benutzer identifiziert und authentisiert (Identifikation und Authentisierung),
  3. die eingeräumten Benutzungsrechte verwaltet, geprüft und bereitgestellt werden (Berechtigungsverwaltung),
  4. die Vornahme von Veränderungen und Ergänzungen in elektronischen Akten protokolliert wird (Beweissicherung),
  5. eingesetzte Backup-Systeme ohne Sicherheitsrisiken eine Wiederherstellung ermöglichen (Wiederherstellbarkeit),
  6. die Funktionen des Systems fehlerfrei ablaufen und auftretende Fehlfunktionen unverzüglich gemeldet werden (Verlässlichkeit) und
  7. der Austausch von Daten im System und bei Einsatz öffentlicher Netze sicher erfolgen kann (Übertragungssicherheit).

§ 5

§ 6 Barrierefreiheit Elektronische Akten und Verfahren zur elektronischen Aktenführung und -bearbeitung sollen technisch so gestaltet werden, dass sie, soweit technisch möglich, barrierefrei zugänglich und nutzbar sind. Die Verordnung zur Schaffung barrierefreier Informationstechnik nach dem Behindertengleichstellungsgesetz (Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung - BITV 2.0) ist dabei zu beachten.

§ 6

§ 7 Ersatzmaßnahmen Im Fall einer anhaltenden technischen Störung der elektronischen Aktenführung kann die Behördenleitung des von der Störung betroffenen Gerichts anordnen, Ersatzakten in Papierform zu führen. Diese sind in die elektronische Form zu übertragen, sobald die Störung behoben ist. Art und Dauer der Störung sind zu dokumentieren.

§ 7§ 8 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 31.

Dezember 2025 in Kraft.

§ 8

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.