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Artikel 5 JüdGemBltSichMVtr ST Landesnorm Sachsen-Anhalt - Unterzeichnung, Inkrafttreten, Außerkrafttreten und Verlängerung Vertrag des Landes Sachsen

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Vertrag des Landes Sachsen-Anhalt mit der Jüdischen Gemeinschaft zu baulich-technischen Sicherungsmaßnahmen, deren Wartung und zu Wachpersonal Vom 16./24. November 2020 Zum 13.08.2026 aktuellste verfü

Vertrag des Landes Sachsen-Anhalt mit der Jüdischen Gemeinschaft zu baulich-technischen Sicherungsmaßnahmen, deren Wartung und zu Wachpersonal vom 16./

  1. November 2020 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Vertrag des Landes Sachsen-Anhalt mit der Jüdischen Gemeinschaft zu baulich-technischen Sicherungsmaßnahmen, deren Wartung und zu Wachpersonal vom 16./
  2. November 2020 01.01.2022 Eingangsformel 01.01.2022 Artikel 1 - Umsetzung von baulich-technischen Sicherungsmaßnahmen 01.01.2022 Artikel 2 - Wartung, Instandhaltung und Instandsetzung 01.01.2022 Artikel 3 - Wachpersonal 07.11.2025 Artikel 4 - Verfahren 07.11.2025 Artikel 5 - Unterzeichnung, Inkrafttreten, Außerkrafttreten und Verlängerung 07.11.2025 Anlage 07.11.2025 Das Land Sachsen-Anhalt (im Folgenden: das Land), vertreten durch den Ministerpräsidenten Dr. Reiner Haseloff, und die Jüdische Gemeinschaft vereinbaren für das Gebiet des Landes Sachsen-Anhalt

Eingangsformel Artikel 1 Umsetzung von baulich-technischen Sicherungsmaßnahmen Das Land stellt die für den Schutz der Jüdischen Gemeinschaft notwendigen Mittel nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zur Verfügung. Die auf der Grundlage der jeweils aktuellen polizeilichen Gefährdungsanalysen und sicherungstechnischen Empfehlungen des Landeskriminalamtes notwendigen baulich-technischen Maßnahmen zum Schutz von Synagogen und anderen Einrichtungen der Jüdischen Gemeinschaft, die dem jüdischen Gemeindeleben dienen, werden nach Maßgabe des in Artikel 4 vereinbarten Verfahrens umgesetzt.

Artikel 1

Artikel 2 Wartung, Instandhaltung und Instandsetzung Das Land erstattet dem Landesverband und den jüdischen Gemeinden die über den Landesverband nachgewiesenen Kosten für Wartung, Instandhaltung und Instandsetzung der auf der Grundlage von Artikel 1 installierten Sicherungstechnik und baulichen Vorrichtungen in voller Höhe.

Artikel 2

Artikel 3 Wachpersonal Jede jüdische Gemeinde und der Landesverband erhalten zur Finanzierung von Wachpersonal, das die Sicherheit innerhalb der Synagoge oder der Einrichtung, die dem Gemeindeleben dient, gewährleistet, Haushaltsmittel von jährlich bis zu 50 000 Euro für über den Landesverband nachgewiesene Kosten je Einrichtung (Synagoge und andere Einrichtungen, die dem jüdischen Gemeindeleben dienen). Ändert sich ab dem 1. Januar 2027 die Besoldung der Beamten im Staatsdienst, so ändert sich die in Satz 1 vereinbarte Staatsleistung entsprechend. Zugrunde gelegt wird das Eingangsamt für den höheren nichttechnischen allgemeinen Verwaltungsdienst, Besoldungsgruppe A 13 der Landesbesoldungsordnung, verheiratet, Erfahrungsstufe 3, zwei Kinder.

Artikel 3Artikel 4 Verfahren

(1)Das Land stellt die Mittel für den Schutz der Jüdischen Gemeinschaft nach Artikel 1 bis 3 zur Verfügung. Die Mittel werden in Höhe der durch die gemeinsame Kommission nach Absatz 2 festgelegten jährlichen Bedarfe dem Landesverband innerhalb von vier Wochen ab Beginn des Haushaltsjahres in voller Höhe zur Verfügung gestellt. Absatz 3 des Schlussprotokolls zu Artikel 13 Abs. 1 des Vertrages des Landes Sachsen-Anhalt mit der Jüdischen Gemeinschaft in Sachsen-Anhalt vom 20. März 2006 (GVBl. LSA S. 468, 469) gilt entsprechend.
(2)Der Landesverband Jüdischer Gemeinden und das Ministerium für Inneres und Sport bilden unter Beteiligung der Staatskanzlei, gegebenenfalls unter Hinzuziehung sachkundiger Dritter, eine gemeinsame Kommission, die die jährlichen Bedarfe und die Verteilung der Mittel festlegt. Die Festlegung erfolgt einvernehmlich auf der Basis der jeweils aktuellen polizeilichen Gefährdungsanalysen und der sicherungstechnischen Empfehlungen des Landeskriminalamtes unter Einbeziehung der Sicherheitsbeauftragten der Jüdischen Gemeinschaft und unter Berücksichtigung des Fortschritts von Planung und Baudurchführung. Das Einvernehmen ersetzt Antrag und Zustimmung nach Zuwendungsrecht. Entsprechend dieser Festlegung weist der Landesverband der Jüdischen Gemeinschaft die Mittel zu.
(3)Der Landesverband kann sich zur Begleitung der Maßnahmen im Rahmen der zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel eines Projektsteuerers bedienen, der im Benehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport zu bestellen ist. Die Planung der baulichen Maßnahmen soll durch den Projektsteuerer durchgeführt werden. Die Kosten des Projektsteuerers sind aus den vom Land gewährten Mitteln zu bestreiten. Die Ausführung der Maßnahmen soll durch die jeweilige Gemeinde erfolgen, gegebenenfalls unter Hinzuziehung des Projektsteuerers.
(4)Die Haushaltsanmeldung erfolgt durch das Ministerium für Inneres und Sport.
(5)Die Bestimmungen des Schlussprotokolls zu Artikel 13 Abs. 2 des Vertrages des Landes Sachsen-Anhalt mit der Jüdischen Gemeinschaft in Sachsen-Anhalt vom
  1. März 2006 gelten entsprechend. Das Auswahlrecht gemäß Absatz 3 des Schlussprotokolls zu Artikel 13 Abs. 2 des Vertrages des Landes Sachsen-Anhalt mit der Jüdischen Gemeinschaft in Sachsen-Anhalt vom
  2. März 2006 steht dem Ministerium für Inneres und Sport zu.

Artikel 4Artikel 5 Unterzeichnung, Inkrafttreten, Außerkrafttreten und Verlängerung

(1)Dieser Vertrag einschließlich der Protokollnotizen tritt nach der Ratifikation durch den Landtag am 1. Januar 2022 in Kraft.
(2)Der Vertrag hat eine Laufzeit von zehn Jahren. Er verlängert sich um jeweils zehn Jahre, wenn er nicht von einem der Vertragsschließenden mit einer Frist von einem Jahr vor Laufzeitende gekündigt wird.

Artikel 5

Anlage Protokollnotiz zu Artikel 3: Die Vertragsparteien gehen von Wachkosten für folgende Synagogen und jüdische Einrichtungen, die dem Gemeindeleben dienen, aus: 1. Jüdische Gemeinde zu Dessau K. d. ö. R.

  1. a)Gemeindezentrum Kantorstraße 3 06842 Dessau-Roßlau
  2. b)Synagoge Kantorstraße 3 06842 Dessau-Roßlau 2. Jüdische Gemeinde zu Halle (Saale) K. d. ö. R.
  3. a)Gemeindezentrum Große Märkerstraße 3 06108 Halle (Saale)
  4. b)Synagoge Humboldtstraße 52 06114 Halle (Saale) 3. Synagogen-Gemeinde zu Magdeburg K. d. ö. R.
  5. a)Gemeindezentrum Julius-Bremer-Straße 3 39104 Magdeburg
  6. b)Synagoge Julius-Bremer-Straße 3 39104 Magdeburg 4. Jüdische Gemeinde zu Magdeburg e. V. Gemeindezentrum Markgrafenstraße 3 39114 Magdeburg Protokollnotiz zu Artikel 4 Absatz 2 Satz 1: Die Sitzungen der Kommission finden in der Staatskanzlei statt. Protokollnotiz zu Artikel 4 Abs. 2 Satz 3: Die Parteien sind sich einig, dass in einem Haushaltsjahr unverbrauchte Haushaltsmittel für Maßnahmen nach Artikel 1 in voller Höhe in das Folgejahr übertragen werden können. Protokollnotiz zu Artikel 4 Abs. 4: Das Ministerium für Inneres und Sport wird sich mit der Haushaltsmittelanmeldung an der Empfehlung/Bedarfsanmeldung der Kommission orientieren. Protokollnotiz zu Artikel 5 Abs. 2: Es besteht Einigkeit darin, dass die vertragschließenden Parteien ein Jahr vor Laufzeitende des Vertrages Evaluierungsgespräche führen werden.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.