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WaffBeschR-VO Landesnorm Sachsen-Anhalt Abschnitt 2 - Durchführung des Beschussgesetzes Waffen- und Beschussrechts-Verordnung (WaffBeschR-VO) vom 18.

Obsah (7)§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5§ 6§ 7

Verordnung (WaffBeschR-VO) Vom 18. Juni 2004 Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.2026 bis 31.03.2027

Waffen- und Beschussrechts-Verordnung (WaffBeschR-VO) vom

  1. Juni 2004 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Waffen- und Beschussrechts-Verordnung (WaffBeschR-VO) vom
  2. Juni 2004 25.06.2004 Eingangsformel 25.06.2004 Abschnitt 1 - Durchführung des Waffengesetzes 25.06.2004 § 1 - Zuständigkeiten 27.11.2024 § 2 - Besondere Zuständigkeiten und Übertragungen 01.01.2019 § 3 - Waffenrechtliche Bescheinigungen 25.06.2004 § 4 - Ausnahmen 01.01.2026 bis 31.03.2027 Abschnitt 2 - Durchführung des Beschussgesetzes 25.06.2004 § 5 - Zuständigkeit 25.06.2004 § 6 - Ausnahmen 25.06.2004 Abschnitt 3 - Schlussvorschrift 25.06.2004 § 7 - Inkrafttreten; Außerkrafttreten 01.01.2026 Aufgrund des § 48 Abs. 1 und des § 55 Abs. 6 Satz 1 des Waffengesetzes vom
  3. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957) sowie des § 1 Abs. 6 Satz 1 und des § 20 Abs. 1 des Beschussgesetzes vom
  4. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4003), zuletzt geändert durch Artikel 116 der Verordnung vom
  5. November 2003 (BGBl. I S. 2304, 2317) wird verordnet:

Eingangsformel Abschnitt 1 Durchführung des Waffengesetzes § 1 Zuständigkeiten

(1)Zuständig für die Durchführung des Waffengesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sind
  1. die Landkreise und die kreisfreie Stadt Dessau-Roßlau,
  2. die jeweilige Polizeiinspektion anstelle der kreisfreien Städte Halle (Saale) und Magdeburg, soweit nicht durch Bundesrecht oder in dieser Verordnung etwas anderes bestimmt ist.
(2)Die Zulassung einer Ausnahme nach § 12 Abs. 5 des Waffengesetzes bedarf der vorherigen Zustimmung des Landesverwaltungsamtes.
(3)Zuständige Behörden für die Durchführung und Durchsetzung der aufgrund § 42 Abs. 5 Satz 1 des Waffengesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sind die Polizeiinspektionen.
(4)Abweichend von Absatz 1 sind
  1. im räumlichen Geltungsbereich einer aufgrund § 42 Abs. 5 Satz 1 des Waffengesetzes erlassenen Verordnung die Polizeiinspektionen für die Durchführung des § 42a des Waffengesetzes und
  2. für die Durchsetzung gesetzlicher Waffen- und Messerverbote nach § 42 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4a Satz 1 und § 42b Abs. 1 des Waffengesetzes durch Kontrollen nach § 42c Satz 1 des Waffengesetzes die Polizeiinspektionen zuständig.

§ 1§ 2 Besondere Zuständigkeiten und Übertragungen

(1)Das Landesverwaltungsamt ist zuständig für
  1. die Prüfung der Sachkunde nach § 7 Abs. 1 des Waffengesetzes in Verbindung mit § 2 Abs. 1 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom
  2. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123),
  3. die staatliche Anerkennung von Lehrgängen zur Vermittlung der Sachkunde nach § 3 Abs. 2 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung,
  4. die Erklärung des Benehmens nach § 15 Abs. 3 des Waffengesetzes und
  5. die Prüfung der Fachkunde nach § 22 Abs. 1 des Waffengesetzes in Verbindung mit § 16 Abs. 1 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung.
(2)Das Landeskriminalamt ist
  1. antragsberechtigt nach § 2 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 des Waffengesetzes und
  2. zuständig für die Erteilung der Bescheinigung nach § 56 Sätze 1 und 4 des Waffengesetzes.
(3)Das für Waffenrecht zuständige Ministerium ist zuständig für die Beteiligung nach § 2 Abs. 5 Satz 3 des Waffengesetzes.
(4)Die Geschäftsführung des staatlichen Prüfungsausschusses nach § 16 Abs. 1 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung in Verbindung mit § 22 Abs. 1 Satz 1 des Waffengesetzes wird auf die Industrie- und Handelskammer Magdeburg übertragen.

§ 2

§ 3 Waffenrechtliche Bescheinigungen Das Landeskriminalamt Sachsen-Anhalt ist zuständig für die Erteilung von Bescheinigungen nach § 55 Abs. 2 Satz 1 des Waffengesetzes für die Mitglieder der Landesregierung und des Landtages von Sachsen-Anhalt sowie für die Bediensteten der obersten Landesbehörden und der ihnen unmittelbar nachgeordneten Behörden.

§ 3

§ 4 Ausnahmen Das Waffengesetz ist, wenn es nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, nicht anzuwenden auf

  1. die Behörden und Dienststellen des Landes und deren Bedienstete, soweit sie dienstlich tätig werden,
  2. die Behörden nach § 1 Abs. 1 und deren Bedienstete, soweit sie zur Wahrnehmung der ihnen nach § 1 Abs. 1 übertragenen Aufgaben dienstlich tätig werden und
  3. die Verwaltungsvollzugsbeamten der Landeshauptstadt Magdeburg, soweit sie dienstlich tätig werden, begrenzt auf den Umgang mit Gegenständen mit Reizstoffen nach Anlage 2 Abschn. 1 Nr. 1.3.5 des Waffengesetzes als Mittel der Eigensicherung einschließlich Notwehr und Notstand.

§ 4

Abschnitt 2 Durchführung des Beschussgesetzes § 5 Zuständigkeit Zuständig für die Durchführung des Beschussgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen ist das Landeseichamt, soweit nicht durch Bundesrecht etwas anderes bestimmt ist.

§ 5

§ 6 Ausnahmen Das Beschussgesetz ist nicht anzuwenden auf die Dienststellen des Landes, soweit diese dienstlich tätig werden und soweit das Beschussgesetz nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt.

§ 6

Abschnitt 3 Schlussvorschrift § 7 Inkrafttreten; Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft:

  1. die Verordnung über die Nichtanwendung von Vorschriften des Waffengesetzes (NWaffVO), vom
  2. Juni 1991 (GVBl. LSA S. 150),
  3. Anlage 1 lfd. Nrn. 3.9, 3.10 und 3.11 der Verordnung über die Regelung von Zuständigkeiten im Immissions-, Gewerbe- und Arbeitsschutzrecht sowie in anderen Rechtsgebieten vom
  4. Juni 1994 (GVBl. LSA S. 636), zuletzt geändert durch Verordnung vom
  5. November 2003 (GVBl. LSA S. 337). § 4 Nr. 3 tritt mit Ablauf des
  6. März 2027 außer Kraft.

§ 7

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.