Obsah (7)
§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5§ 6§ 7Verordnung (WaffBeschR-VO) Vom 18. Juni 2004 Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.2026 bis 31.03.2027
Waffen- und Beschussrechts-Verordnung (WaffBeschR-VO) vom
- Juni 2004 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Waffen- und Beschussrechts-Verordnung (WaffBeschR-VO) vom
- Juni 2004 25.06.2004 Eingangsformel 25.06.2004 Abschnitt 1 - Durchführung des Waffengesetzes 25.06.2004 § 1 - Zuständigkeiten 27.11.2024 § 2 - Besondere Zuständigkeiten und Übertragungen 01.01.2019 § 3 - Waffenrechtliche Bescheinigungen 25.06.2004 § 4 - Ausnahmen 01.01.2026 bis 31.03.2027 Abschnitt 2 - Durchführung des Beschussgesetzes 25.06.2004 § 5 - Zuständigkeit 25.06.2004 § 6 - Ausnahmen 25.06.2004 Abschnitt 3 - Schlussvorschrift 25.06.2004 § 7 - Inkrafttreten; Außerkrafttreten 01.01.2026 Aufgrund des § 48 Abs. 1 und des § 55 Abs. 6 Satz 1 des Waffengesetzes vom
- Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957) sowie des § 1 Abs. 6 Satz 1 und des § 20 Abs. 1 des Beschussgesetzes vom
- Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4003), zuletzt geändert durch Artikel 116 der Verordnung vom
- November 2003 (BGBl. I S. 2304, 2317) wird verordnet:
Eingangsformel Abschnitt 1 Durchführung des Waffengesetzes § 1 Zuständigkeiten
(1)Zuständig für die Durchführung des Waffengesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sind
- die Landkreise und die kreisfreie Stadt Dessau-Roßlau,
- die jeweilige Polizeiinspektion anstelle der kreisfreien Städte Halle (Saale) und Magdeburg, soweit nicht durch Bundesrecht oder in dieser Verordnung etwas anderes bestimmt ist.
(2)Die Zulassung einer Ausnahme nach § 12 Abs. 5 des Waffengesetzes bedarf der vorherigen Zustimmung des Landesverwaltungsamtes.
(3)Zuständige Behörden für die Durchführung und Durchsetzung der aufgrund § 42 Abs. 5 Satz 1 des Waffengesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sind die Polizeiinspektionen.
(4)Abweichend von Absatz 1 sind
- im räumlichen Geltungsbereich einer aufgrund § 42 Abs. 5 Satz 1 des Waffengesetzes erlassenen Verordnung die Polizeiinspektionen für die Durchführung des § 42a des Waffengesetzes und
- für die Durchsetzung gesetzlicher Waffen- und Messerverbote nach § 42 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4a Satz 1 und § 42b Abs. 1 des Waffengesetzes durch Kontrollen nach § 42c Satz 1 des Waffengesetzes die Polizeiinspektionen zuständig.
§ 1§ 2 Besondere Zuständigkeiten und Übertragungen
(1)Das Landesverwaltungsamt ist zuständig für
- die Prüfung der Sachkunde nach § 7 Abs. 1 des Waffengesetzes in Verbindung mit § 2 Abs. 1 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom
- Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123),
- die staatliche Anerkennung von Lehrgängen zur Vermittlung der Sachkunde nach § 3 Abs. 2 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung,
- die Erklärung des Benehmens nach § 15 Abs. 3 des Waffengesetzes und
- die Prüfung der Fachkunde nach § 22 Abs. 1 des Waffengesetzes in Verbindung mit § 16 Abs. 1 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung.
(2)Das Landeskriminalamt ist
- antragsberechtigt nach § 2 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 des Waffengesetzes und
- zuständig für die Erteilung der Bescheinigung nach § 56 Sätze 1 und 4 des Waffengesetzes.
(3)Das für Waffenrecht zuständige Ministerium ist zuständig für die Beteiligung nach § 2 Abs. 5 Satz 3 des Waffengesetzes.
(4)Die Geschäftsführung des staatlichen Prüfungsausschusses nach § 16 Abs. 1 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung in Verbindung mit § 22 Abs. 1 Satz 1 des Waffengesetzes wird auf die Industrie- und Handelskammer Magdeburg übertragen.
§ 2
§ 3 Waffenrechtliche Bescheinigungen Das Landeskriminalamt Sachsen-Anhalt ist zuständig für die Erteilung von Bescheinigungen nach § 55 Abs. 2 Satz 1 des Waffengesetzes für die Mitglieder der Landesregierung und des Landtages von Sachsen-Anhalt sowie für die Bediensteten der obersten Landesbehörden und der ihnen unmittelbar nachgeordneten Behörden.
§ 3
§ 4 Ausnahmen Das Waffengesetz ist, wenn es nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, nicht anzuwenden auf
- die Behörden und Dienststellen des Landes und deren Bedienstete, soweit sie dienstlich tätig werden,
- die Behörden nach § 1 Abs. 1 und deren Bedienstete, soweit sie zur Wahrnehmung der ihnen nach § 1 Abs. 1 übertragenen Aufgaben dienstlich tätig werden und
- die Verwaltungsvollzugsbeamten der Landeshauptstadt Magdeburg, soweit sie dienstlich tätig werden, begrenzt auf den Umgang mit Gegenständen mit Reizstoffen nach Anlage 2 Abschn. 1 Nr. 1.3.5 des Waffengesetzes als Mittel der Eigensicherung einschließlich Notwehr und Notstand.
§ 4
Abschnitt 2 Durchführung des Beschussgesetzes § 5 Zuständigkeit Zuständig für die Durchführung des Beschussgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen ist das Landeseichamt, soweit nicht durch Bundesrecht etwas anderes bestimmt ist.
§ 5
§ 6 Ausnahmen Das Beschussgesetz ist nicht anzuwenden auf die Dienststellen des Landes, soweit diese dienstlich tätig werden und soweit das Beschussgesetz nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt.
§ 6
Abschnitt 3 Schlussvorschrift § 7 Inkrafttreten; Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft:
- die Verordnung über die Nichtanwendung von Vorschriften des Waffengesetzes (NWaffVO), vom
- Juni 1991 (GVBl. LSA S. 150),
- Anlage 1 lfd. Nrn. 3.9, 3.10 und 3.11 der Verordnung über die Regelung von Zuständigkeiten im Immissions-, Gewerbe- und Arbeitsschutzrecht sowie in anderen Rechtsgebieten vom
- Juni 1994 (GVBl. LSA S. 636), zuletzt geändert durch Verordnung vom
- November 2003 (GVBl. LSA S. 337). § 4 Nr. 3 tritt mit Ablauf des
- März 2027 außer Kraft.
§ 7