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Eingangsformel AwVO Landesnorm Sachsen-Anhalt Verordnung über die Auftragswerte nach der Unterschwellenvergabeordnung und der Vergabe- und Vertragsord

Verordnung über die Auftragswerte nach der Unterschwellenvergabeordnung und der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A - Ausgabe 2019 - (Auftragswerteverordnung - AwVO) Vom 6. Dezember

2024 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Stand: letzte berücksichtigte Änderung: §§ 1, 2, 3 und 4 geändert sowie § 5 aufgehoben durch Verordnung vom

  1. November 2025 (GVBl. LSA S. 811) zur Einzelansicht Verordnung über die Auftragswerte nach der Unterschwellenvergabeordnung und der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A - Ausgabe 2019 - (Auftragswerteverordnung - AwVO) vom
  2. Dezember 2024 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Verordnung über die Auftragswerte nach der Unterschwellenvergabeordnung und der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A - Ausgabe 2019 - (Auftragswerteverordnung - AwVO) vom
  3. Dezember 2024 01.01.2025 Eingangsformel 01.01.2025 § 1 - Beschränkte Ausschreibung nach der Unterschwellenvergabeordnung 07.11.2025 § 2 - Verhandlungsvergabe nach der Unterschwellenvergabeordnung 07.11.2025 § 3 - Beschränkte Ausschreibung nach der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A 07.11.2025 § 4 - Freihändige Vergabe nach der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A 07.11.2025 § 5 - (aufgehoben) 07.11.2025 § 6 - Inkrafttreten 01.01.2025 Aufgrund des § 1 Abs. 2 Satz 3 des Tariftreue- und Vergabegesetzes Sachsen-Anhalt vom
  4. Dezember 2022 (GVBl. LSA S. 367) in Verbindung mit Abschnitt II Nr. 7 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom
  5. Oktober 2021 (MBl. LSA S. 660), zuletzt geändert durch Beschluss vom
  6. Januar 2023 (MBl. LSA S. 55), wird verordnet: zur Einzelansicht Eingangsformel § 1 Beschränkte Ausschreibung nach der Unterschwellenvergabeordnung Abweichend von den Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 und 3 der Unterschwellenvergabeordnung ist eine beschränkte Ausschreibung mit und ohne Teilnahmewettbewerb nach der Unterschwellenvergabeordnung für Vergabeverfahren, die nach dem
  7. November 2025 begonnen haben, bis zu einem Auftragswert unterhalb der Schwellenwerte aus Artikel 4 der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  8. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65; L 410 vom 18.11.2021, S. 200; L 192 vom 21.7.2022, S. 39; L, 2023/90063, 3.11.2023), zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2495 (ABl. L, 2023/2495, 16.11.2023), in der jeweils geltenden Fassung ohne Umsatzsteuer zulässig. zur Einzelansicht § 1 § 2 Verhandlungsvergabe nach der Unterschwellenvergabeordnung

(1)Abweichend von den Voraussetzungen des § 8 Abs. 4 der Unterschwellenvergabeordnung ist eine Verhandlungsvergabe mit oder ohne Teilnahmewettbewerb nach der Unterschwellenvergabeordnung für Vergabeverfahren, die nach dem 6. November 2025 begonnen haben, bis zu einem Auftragswert unterhalb der Schwellenwerte aus Artikel 4 der Richtlinie 2014/24/EU ohne Umsatzsteuer zulässig.
(2)Abweichend von den Voraussetzungen des § 14 der Unterschwellenvergabeordnung können Leistungen bis zu einem Auftragswert von 100 000 Euro ohne Umsatzsteuer unter Berücksichtigung der Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ohne ein Vergabeverfahren im Direktauftrag beschafft werden. zur Einzelansicht § 2 § 3 Beschränkte Ausschreibung nach der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A Abweichend von den Voraussetzungen des § 3a Abs. 2 Nr. 1 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A ist eine beschränkte Ausschreibung mit und ohne Teilnahmewettbewerb nach Teil A der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen für Vergabeverfahren, die nach dem 6. November 2025 begonnen haben, bis zu einem Auftragswert unterhalb der Schwellenwerte aus Artikel 4 der Richtlinie 2014/24/EU ohne Umsatzsteuer zulässig. zur Einzelansicht § 3 § 4 Freihändige Vergabe nach der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A
(1)Abweichend von den Voraussetzungen des § 3a Abs. 3 Satz 2 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A ist eine freihändige Vergabe nach Teil A der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen für Vergabeverfahren, die nach dem 6. November 2025 begonnen haben, bis zu einem Auftragswert unterhalb von 2,5 Millionen Euro ohne Umsatzsteuer zulässig.
(2)Abweichend von den Voraussetzungen des § 3a Abs. 4 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A können Bauleistungen bis zu einem Auftragswert von 100 000 Euro ohne Umsatzsteuer unter Berücksichtigung der Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ohne ein Vergabeverfahren im Direktauftrag beschafft werden. zur Einzelansicht § 4 § 5 (aufgehoben) zur Einzelansicht § 5 § 6 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft. zur Einzelansicht § 6

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.