← Deutschland

§ 6 PflSchulAnerkVO Landesnorm Sachsen-Anhalt - Räumliche Ausstattung Verordnung über die Anerkennung der Pflegeschulen (Pflegeschulenanerkennungsvero

Obsah (12)§ 1§ 2§ 3§ 4§ 4a§ 5§ 6§ 6a§ 7§ 8§ 9§ 10

Verordnung über die Anerkennung der Pflegeschulen (Pflegeschulenanerkennungsverordnung - PflSchulAnerkVO) Vom 3. November 2021 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Verordnung über die Anerkennung der Pflegeschulen (Pflegeschulenanerkennungsverordnung - PflSchulAnerkVO) vom

  1. November 2021 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Verordnung über die Anerkennung der Pflegeschulen (Pflegeschulenanerkennungsverordnung - PflSchulAnerkVO) vom
  2. November 2021 12.11.2021 Eingangsformel 12.11.2021 § 1 - Geltungsbereich 12.11.2021 § 2 - (aufgehoben) 08.07.2025 § 3 - Antrag auf staatliche Anerkennung 08.07.2025 § 4 - Schulleitung und stellvertretende Schulleitung 08.07.2025 § 4a - Ausnahmeregelung des Verhältnisses Lehrkräfte zu Auszubildenden 08.07.2025 § 5 - Inhalt und Organisation der Ausbildung 12.11.2021 § 6 - Räumliche Ausstattung 08.07.2025 § 6a - Lehr- und Arbeitsmaterialien, Lernmittel 08.07.2025 § 7 - Rücknahme, Widerruf und Erlöschen der staatlichen Anerkennung 12.11.2021 § 8 - Datenverarbeitung 12.11.2021 § 9 - Kosten 12.11.2021 § 10 - Inkrafttreten 12.11.2021 Aufgrund des § 3 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Ausführungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt zum Pflegeberufegesetz vom
  3. Dezember 2019 (GVBl. LSA S. 942) in Verbindung mit Abschnitt II Nr. 6 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom
  4. Oktober 2021 (MBl. LSA S. 660) wird verordnet:

Eingangsformel § 1 Geltungsbereich Diese Verordnung gilt für diejenigen, die eine Pflegeschule errichten und betreiben wollen und für diejenigen, die eine Pflegeschule gemäß § 65 des Pflegeberufegesetzes betreiben.

§ 1

§ 2 (aufgehoben)

§ 2§ 3 Antrag auf staatliche Anerkennung

(1)Der Antrag auf staatliche Anerkennung als Pflegeschule ist durch den Träger der Pflegeschule beim Landesschulamt schriftlich zu stellen. Der Träger der Pflegeschule kann durch eine schriftliche Vollmacht die Befugnis zur Antragstellung auf die künftige Schulleitung der Pflegeschule übertragen. Die Antragstellung erfolgt unter Verwendung des Antragsformulars des Landesschulamtes einschließlich der einzureichenden Unterlagen.
(2)Der vollständige Antrag ist spätestens acht Monate vor dem geplanten Beginn des Schulbetriebes einzureichen.
(3)Der Antrag muss folgende Angaben enthalten: 1. Angaben zum Träger der Pflegeschule, 2. Angaben zur Pflegeschule, 3. Angaben zur personellen Ausstattung:
  1. a)Schulleiterin oder Schulleiter,
  2. b)stellvertretende Schulleiterin oder stellvertretender Schulleiter oder hauptamtlich tätige Lehrkraft, die im Falle der Abwesenheit der Schulleiterin oder des Schulleiters die Leitung der Schule übernimmt,
  3. c)Lehrkräfte für den theoretischen und praktischen Unterricht mit Angabe des Anstellungsverhältnisses,
  4. d)Lehrkräfte zur Praxisbegleitung, 4. Angaben zum Inhalt und zur Organisation der Ausbildung und 5. Angaben zur räumlichen und sächlichen Ausstattung.
(4)Der Eingang der vollständigen Antragsunterlagen wird dem Antragsteller oder der Antragstellerin schriftlich mitgeteilt. Das Landesschulamt setzt in der Regel innerhalb von drei Monaten nach Antragseingang die Antragstellerin oder den Antragsteller über die Erfüllung der Voraussetzungen für die staatliche Anerkennung in Kenntnis. Bei noch fehlenden Angaben und Unterlagen kann das Landesschulamt eine Frist zur Nachreichung setzen. Sind alle Voraussetzungen für die staatliche Anerkennung nach § 2 erfüllt, erteilt das Landesschulamt durch Bescheid die staatliche Anerkennung.

§ 3§ 4 Schulleitung und stellvertretende Schulleitung

(1)Als Schulleitung kann eingestellt werden, wer die Anforderungen des § 9 Abs. 1 Nr. 1 des Pflegeberufegesetzes erfüllt.
(2)Für den Fall der Abwesenheit der Schulleitung ist eine Stellvertretung zu benennen, welche die Leitungsaufgaben wahrnimmt. Die Stellvertretung muss den Anforderungen des § 9 Abs. 1 Nr. 1 des Pflegeberufegesetzes genügen.

§ 4

§ 4a Ausnahmeregelung des Verhältnisses Lehrkräfte zu Auszubildenden Abweichend von § 9 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes kann an einer Pflegeschule, die mehr als einmal im Schuljahr mit der Ausbildung beginnt, das Verhältnis für die hauptberuflichen Lehrkräfte einer Vollzeitstelle auf 17 Ausbildungsplätze entsprechen.

§ 4a

§ 5 Inhalt und Organisation der Ausbildung Die Pflegeschule muss Inhalt und Organisation der Ausbildung nach den §§ 6 und 10 des Pflegeberufegesetzes sowie das Ausbildungsziel nach § 5 des Pflegeberufegesetzes zur Pflegefachfrau oder zum Pflegefachmann unabhängig von § 59 Abs. 2 und 3 des Pflegeberufegesetzes sicherstellen. Nachgewiesen wird dies insbesondere dadurch, dass

  1. das schulinterne Curriculum als Umsetzung des Landeslehrplans für den gesamten Ausbildungszeitraum,
  2. die Kooperationsverträge mit den Trägern der praktischen Ausbildung,
  3. eine Übersicht über die Lehrkräfte zur Praxisbegleitung und
  4. Muster für Ausbildungsnachweise vorliegen.

§ 5§ 6 Räumliche Ausstattung

(1)Die Pflegeschule muss über die notwendigen Räume für die Erteilung des theoretischen und praktischen Unterrichts verfügen. Hierzu sind Nachweise über die Nutzungsrechte an den Schulräumen oder dem Schulgebäude (zum Beispiel Grundbuchauszug, Mietvorvertrag oder Mietvertrag) einschließlich der Vorlage von Grundrissen vorzulegen.
(1a)Räume für den theoretischen Unterricht müssen so groß sein, dass für jede Auszubildende und jeden Auszubildenden mindestens zwei Quadratmeter zur Verfügung stehen. Räume, in denen der praktische Unterricht stattfindet, müssen so groß sein, dass für jede Auszubildende und jeden Auszubildenden mindestens zweieinhalb Quadratmeter zur Verfügung stehen. Insbesondere sind Angaben zur Lage, Anzahl und Ausstattung der Unterrichtsräume (zum Beispiel Mobiliar), Nutzung weiterer erforderlicher Räumlichkeiten sowie zur Größe und Beschaffenheit der Außenanlagen vorzulegen.
(2)Hinsichtlich der räumlichen Ausstattung sind für einen sgemäßen Schulbetrieb die erforderlichen Unterrichtsräume, Funktionsräume sowie Sanitärräume in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Auszubildenden an der Pflegeschule nachzuweisen.
(3)Ungeachtet der Absätze 1, 1a und 2 sollen die Mindeststandards für die räumliche und technische Ausstattung an den Vorgaben zur Zertifizierung nach der Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung vom
  1. April 2012 (BGBl. I S. 504), zuletzt geändert durch Artikel 118 des Gesetzes vom
  2. August 2021 (BGBl. I S. 3436), in der jeweils geltenden Fassung, ausgerichtet werden.

§ 6§ 6a Lehr- und Arbeitsmaterialien, Lernmittel

(1)Die Pflegeschulen sind verpflichtet die erforderlichen Lern- und Arbeitsmittel für den theoretischen und praktischen Unterricht vorzuhalten. Für den theoretischen und praktischen Unterricht sind die aktuellen Lehr- und Arbeitsmaterialien sowie Lernmittel in ausreichender Zahl den Auszubildenden kostenfrei zur Verfügung zu stellen. Die Lehr- und Arbeitsmaterialien sowie Lernmittel sind zum Ausbildungsbeginn vorzuhalten.
(2)Es ist den Schulen freigestellt, welche Lehr- und Arbeitsmaterialien sowie Lernmittel sie vorhält. Die Schule soll diese mit den Trägern der praktischen Ausbildung abstimmen. Die Schule kann Lehr- und Lernmittel auch in einer Bibliothek bereitstellen. Diese sind Eigentum der Pflegeschule.
(3)Ungeachtet der Absätze 1 und 2 sollen die Mindeststandards für die Bereitstellung der Lehr- und Arbeitsmaterialien und der Lernmittel an den Vorgaben zur Zertifizierung nach der Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung ausgerichtet werden.

§ 6a

§ 7 Rücknahme, Widerruf und Erlöschen der staatlichen Anerkennung Für Rücknahme, Widerruf und Erlöschen gelten § 4 des Ausführungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt zum Pflegeberufegesetz und die allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften.

§ 7

§ 8 Datenverarbeitung Das Landesschulamt darf die notwendigen Daten gemäß § 10 des Ausführungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt zum Pflegeberufegesetz erheben, verarbeiten und speichern, soweit es für die Erfüllung der Aufgaben nach dieser Verordnung erforderlich ist.

§ 8

§ 9 Kosten Für Handlungen nach dieser Verordnung sind Verwaltungskosten zu erheben. Es finden das Verwaltungskostengesetz des Landes Sachsen-Anhalt sowie die Allgemeine Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt Anwendung.

§ 9

§ 10 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

§ 10

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.