Gesetz zum Zweiten Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages über das Gemeinsame Krebsregister der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und der Freistaaten Sachsen und Thüringen vom
Artikel 2 Zuständige Stelle für den Melderegisterabgleich Die Datenübermittlung an das Gemeinsame Krebsregister zum Zwecke der Aktualisierung und Berichtigung der im Gemeinsamen Krebsregister gespeicherten Daten nach Artikel 3 Abs. 5 und 6 des Staatsvertrages über das Gemeinsame Krebsregister der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und der Freistaaten Sachsen und Thüringen erfolgt durch die Landesinformationsstelle für Meldedaten.
Artikel 3 Änderung des Gesundheitsdienstgesetzes [Änderungsanweisungen]
1 dieses Gesetzes in Verbindung mit Artikel 1 Nrn. 2 bis 4 und 8 des Zweiten Staatsvertrages zur Änderung des Staatsvertrages über das Gemeinsame Krebsregister der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und der Freistaaten Sachsen und Thüringen wird das Grundrecht auf Schutz personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes und des Artikels 6 Abs. 1 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt eingeschränkt.
Artikel 5 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Die Artikel 2 und 3 treten am Tag des Inkrafttretens des Staatsvertrages nach seinem Artikel 4 Abs. 1 Satz 1 in Kraft.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.