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Sperrzeit GAVO Landesnorm Sachsen-Anhalt Gefahrenabwehrverordnung über die Festsetzung der Sperrzeit für Schank- und Speisewirtschaften sowie für öffe

Obsah (5)§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5

verordnung über die Festsetzung der Sperrzeit für Schank- und Speisewirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten (Sperrzeit GAVO) Vom 26. November 2024 Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.

Gefahrenabwehrverordnung über die Festsetzung der Sperrzeit für Schank- und Speisewirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten (Sperrzeit GAVO) vom

  1. November 2024 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Gefahrenabwehrverordnung über die Festsetzung der Sperrzeit für Schank- und Speisewirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten (Sperrzeit GAVO) vom
  2. November 2024 01.01.2025 bis 31.12.2034 Eingangsformel 01.01.2025 bis 31.12.2034 § 1 - Sperrzeit für bestimmte Betriebsarten 01.01.2025 bis 31.12.2034 § 2 - Allgemeine Ausnahmen 01.01.2025 bis 31.12.2034 § 3 - Ausnahmen für einzelne Betriebe 01.01.2025 bis 31.12.2034 § 4 - Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften, Übergangsvorschrift 01.01.2025 bis 31.12.2034 § 5 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten 01.01.2025 bis 31.12.2034 Aufgrund des § 94a des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom
  3. Mai 2014 (GVBl. LSA S. 182, 380), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom
  4. Februar 2023 (GVBl. LSA S. 50, 53), in Verbindung mit Abschnitt II Nrn. 2 und 7 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom
  5. Oktober 2021 (MBl. LSA S. 660), zuletzt geändert durch Beschluss vom
  6. Januar 2023 (MBl. LSA S. 55), wird im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft, Tourismus, Landwirtschaft und Forsten verordnet:

Eingangsformel § 1 Sperrzeit für bestimmte Betriebsarten

(1)Die Sperrzeit beginnt für
  1. öffentliche Vergnügungsstätten auf Jahrmärkten und Volksfesten sowie für sonstige öffentliche Vergnügungsstätten, in denen Veranstaltungen nach § 60a der Gewerbeordnung stattfinden, um 22 Uhr,
  2. Musik-, Tanz-, Theater- oder Filmveranstaltungen im Freien und in Festzelten unter freiem Himmel um 1 Uhr und
  3. von der Nutzung für den Betrieb von Schank- und Speisewirtschaften mit umfasste Freiflächen sowie sonstige Schank- und Speisewirtschaften im Freien und in Festzelten unter freiem Himmel um 1 Uhr. Sie endet jeweils um 6 Uhr.
(2)Die Vorschriften über die Sperrzeit finden keine Anwendung auf
  1. den Betrieb der Schank- und Speisewirtschaften in Kraftfahrzeugen und Schiffen, wenn sich der Betrieb auf die Bewirtung der Fahrgäste beschränkt und
  2. Nebenbetriebe im Sinne des § 15 Abs. 1 des Bundesfernstraßengesetzes; Alkoholhaltige Getränke dürfen dort in der Zeit von 0 Uhr bis 7 Uhr weder ausgeschenkt noch verkauft werden.

§ 1

§ 2 Allgemeine Ausnahmen Bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse können die Gemeinden, Verbandsgemeinden, Landkreise und das Landesverwaltungsamt entsprechend § 94 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt die Sperrzeit durch Gefahrenabwehrverordnung allgemein festsetzen, verlängern, verkürzen oder aufheben.

§ 2

§ 3 Ausnahmen für einzelne Betriebe Die Gemeinden können bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse für einzelne Betriebe den Beginn der Sperrzeit bis frühestens 20 Uhr vorverlegen oder das Ende der Sperrzeit bis spätestens 10 Uhr hinausschieben oder die Sperrzeit befristet und widerruflich verkürzen oder aufheben. Die Befristung ist längstens auf ein Jahr zu begrenzen. Die Verkürzung oder Aufhebung der Sperrzeit kann mit Auflagen verbunden werden.

§ 3§ 4 Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften, Übergangsvorschrift

(1)Unberührt bleiben insbesondere die Regelungen des Gaststätten- und Gewerberechts, des Sonn- und Feiertagsrechts, des Immissionsschutzrechts, des Bauordnungsrechts, des Spielhallenrechts und des Spielbankrechts sowie des § 117 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.
(2)Sperrzeitausnahmen für einzelne Betriebe sowie Allgemeine Ausnahmen gelten bis zum Ablauf der Befristung oder bis auf Widerruf fort.

§ 4§ 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1.

Januar 2025 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2034 außer Kraft.

§ 5

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.