Gesetz über die Einführung einer optionalen Festsetzung differenzierender Hebesätze im Rahmen des Grundvermögens bei der Grundsteuer des Landes Sachsen-Anhalt (Grundsteuerhebesatzgesetz Sachsen-Anhalt
Gesetz über die Einführung einer optionalen Festsetzung differenzierender Hebesätze im Rahmen des Grundvermögens bei der Grundsteuer des Landes Sachsen-Anhalt (Grundsteuerhebesatzgesetz Sachsen-Anhalt – GrStHsG LSA) vom
- November 2024 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Gesetz über die Einführung einer optionalen Festsetzung differenzierender Hebesätze im Rahmen des Grundvermögens bei der Grundsteuer des Landes Sachsen-Anhalt (Grundsteuerhebesatzgesetz Sachsen-Anhalt – GrStHsG LSA) vom
- November 2024 08.11.2024 § 1 - Festsetzung des Hebesatzes 08.11.2024 § 2 - Anwendungsvorschrift 08.11.2024 § 3 - Inkrafttreten 08.11.2024 § 1 Festsetzung des Hebesatzes
(1)Abweichend von § 25 Abs. 4 des Grundsteuergesetzes in der am
- Januar 2025 geltenden Fassung muss der Hebesatz vorbehaltlich des § 25 Abs. 5 des Grundsteuergesetzes in der am
- Januar 2025 geltenden Fassung jeweils einheitlich sein
- für die in einer Gemeinde liegenden Betriebe der Land- und Forstwirtschaft,
- für die in einer Gemeinde liegenden unbebauten Grundstücke nach § 247 des Bewertungsgesetzes und für die in einer Gemeinde liegenden bebauten Grundstücke, die gemäß § 250 Abs. 3 des Bewertungsgesetzes im Sachwertverfahren zu bewerten sind (Nichtwohngrundstücke) sowie
- für die in einer Gemeinde liegenden bebauten Grundstücke, die gemäß § 250 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes im Ertragswertverfahren zu bewerten sind (Wohngrundstücke). Der einheitliche Hebesatz für die unter Satz 1 Nr. 2 fallenden Grundstücke darf nicht niedriger sein als der einheitliche Hebesatz für die unter Satz 1 Nr. 3 fallenden Grundstücke. Die Gemeinde kann für die in Satz 1 Nrn. 2 und 3 genannten Grundstücke einen zusammengefassten Hebesatz in identischer Höhe festsetzen. Werden Gemeindegebiete geändert, so kann die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle für die von der Änderung betroffenen Gebietsteile für eine bestimmte Zeit verschiedene Hebesätze zulassen.
(2)Hat eine Gemeinde die Grundstücksgruppe baureifer Grundstücke bestimmt und für die Grundstücksgruppe der baureifen Grundstücke einen gesonderten Hebesatz festgesetzt, muss dieser Hebesatz für alle in der Gemeinde oder dem Gemeindeteil liegenden baureifen Grundstücke einheitlich und abweichend von § 25 Abs. 5 Satz 9 des Grundsteuergesetzes in der am 1. Januar 2025 geltenden Fassung höher als die Hebesätze für die in einer Gemeinde liegenden Nichtwohn- und Wohngrundstücke sein.
§ 1§ 2 Anwendungsvorschrift Dieses Gesetz ist erstmals ab dem 1.
Januar 2025 anzuwenden.
§ 2
§ 3 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
§ 3