Gesetz zum Siebzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom
§ 2 Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.
2 Satz 1 tritt der Staatsvertrag am 1. Januar 2016 in Kraft. Sollte der Staatsvertrag nach seinem Artikel 3 Abs. 2 Satz 2 gegenstandslos werden, ist dies im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Sachsen-Anhalt bekannt zu machen.
[Anlage] Siebzehnter Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Siebzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) Das Land Baden-Württemberg, der Freistaat Bayern, das Land Berlin, das Land Brandenburg, die Freie Hansestadt Bremen, die Freie und Hansestadt Hamburg, das Land Hessen, das Land Mecklenburg-Vorpommern, das Land Niedersachsen, das Land Nordrhein-Westfalen, das Land Rheinland-Pfalz, das Saarland, der Freistaat Sachsen, das Land Sachsen-Anhalt, das Land Schleswig-Holstein und der Freistaat Thüringen schließen nachstehenden Staatsvertrag: Artikel 1 Änderung des ZDF-Staatsvertrages (Änderungsanweisungen)
Artikel 2 Änderung des Rundfunkstaatsvertrages (Änderungsanweisungen)
Protokollerklärung des Freistaates Bayern, des Landes Hessen, des Freistaates Sachsen, des Landes Sachsen-Anhalt und des Saarlandes: Die Länder sind der Auffassung, dass Geschäftsführer der kommunalen Spitzenverbände, die weisungsgebunden sind, nicht unter den Begriff der Leitungsebene im Sinne des § 19a Abs. 3 Satz 1 Ziffer 5 des ZDF-Staatsvertrages zu subsumieren sind. 2. Protokollerklärung der Länder Baden-Württemberg, Berlin, Brandenburg, der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg, der Länder Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein und des Freistaates Thüringen: Die Länder nehmen in Aussicht, abweichend von § 21 Abs. 7 des ZDF-Staatsvertrages die Zusammensetzung des Fernsehrates bereits rechtzeitig vor Ablauf der nächsten Amtsperiode dahingehend zu überprüfen, ob weiterer Optimierungsbedarf bezüglich der Pluralität dieses Gremiums besteht, dies mit Blick auf eine Berücksichtigung der Beschlussfassung von verschiedenen Landesparlamenten.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.