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Eingangsformel LEltRatuaAusstV ST Landesnorm Sachsen-Anhalt Verordnung über die Ausstattung des Landeselternrates, des Landesschülerrates sowie des La

Verordnung über die Ausstattung des Landeselternrates, des Landesschülerrates sowie des Landesschulbeirates mit Geschäftsbedarf, die Gewährung eines Sitzungsgeldes und die Erstattung von Fahrtkosten V

Verordnung über die Ausstattung des Landeselternrates, des Landesschülerrates sowie des Landesschulbeirates mit Geschäftsbedarf, die Gewährung eines Sitzungsgeldes und die Erstattung von Fahrtkosten vom

  1. März 2006 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Verordnung über die Ausstattung des Landeselternrates, des Landesschülerrates sowie des Landesschulbeirates mit Geschäftsbedarf, die Gewährung eines Sitzungsgeldes und die Erstattung von Fahrtkosten vom
  2. März 2006 01.04.2006 Eingangsformel 01.04.2006 § 1 - Geschäftsstellenausstattung und Geschäftsbedarf 06.07.2024 § 2 - Fahrtkostenerstattung und Sitzungsgeld 06.07.2024 § 3 - In-Kraft-Treten 01.04.2006 Aufgrund von § 81 Abs. 3 und § 82 Abs. 2 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom
  3. August 2005 (GVBl. LSA S. 520), geändert durch § 27 Abs. 2 des Gesetzes vom
  4. August 2005 (GVBl. LSA S. 508, 516), wird verordnet:

Eingangsformel § 1 Geschäftsstellenausstattung und Geschäftsbedarf Das Ministerium für Bildung regelt die personelle und sächliche Ausstattung der Geschäftsstellen des Landeselternrates und des Landesschülerrates im Benehmen mit den Gremien. Der Landesschulbeirat wird mit dem notwendigen Geschäftsbedarf ausgestattet.

§ 1§ 2 Fahrtkostenerstattung und Sitzungsgeld

(1)Das Land erstattet die notwendigen Fahrtkosten, die den ehrenamtlichen Mitgliedern des Landesschulbeirates, des Landeselternrates und des Landesschülerrates im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit in den Gremien entstehen, soweit ihnen nicht eine Erstattung von anderer Seite gewährt wird oder nach anderen Rechtsvorschriften zusteht. Für die Erstattung der Fahrtkosten sind die für Landesbedienstete geltenden reisekostenrechtlichen Vorschriften entsprechend anzuwenden.
(2)Das Land gewährt den gewählten Mitgliedern des Landesschulbeirates, des Landeselternrates und des Landesschülerrates für turnusmäßige Beratungen dieser Gremien ein Sitzungsgeld, soweit ihnen nicht eine Entschädigung von anderer Seite gewährt wird oder nach anderen Rechtsvorschriften zusteht oder unentgeltliche Verpflegungsleistungen erfolgen. Das Sitzungsgeld beträgt ab drei Stunden 6 Euro, ab fünf Stunden 12 Euro und bei mehrtägigen Beratungen der Gremien pro Beratungstag 24 Euro. Muss den Mitgliedern des Landesschülerrates während mehrtägiger Plenartagungen Verpflegung und Unterkunft gewährt werden, entfällt der Anspruch auf Zahlung von Sitzungsgeld.

§ 2

§ 3 In-Kraft-Treten Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

§ 3

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.